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Neueste Ereignisse. Die Vertreter der Arbeiterorganisationen beschlossen vorgestern Abend, den Berlinern Elektrizitätsar beitern in ihren gestern stattgefundenen Ver sammlungen die Annahme der Zugeständnisse Industriellen zu empfehlen. Als Nachfolger des Handelsministcrs Möller wird der Oberpräsident von Westpreußen, Delbrück, genannt. Beide Kammern Schwedens haben gestern den Re- gierungsantrag, der das Karlstader Ueberein kommen billigt, angenommen. Damit ist auch die Auslösung der Union mit Norwegen ge nehmigt. Wie Lemberger Blättern gemeldet wird, ist in Kischeneff in vorletzter Nacht der Polizeikommis sar Asowsky ermordet worden. Die Kündigung sämtlicher Stahlarbeiter ist vor gestern in Gera für den 27. Oktober erfolgt. Der Vormarsch gegen Morenga und Morris in in Deutsch-Südwestafrika wird fortgesetzt. Oertliche und sächsische Angelegenheiten. Pulsnitz. Als Tag der Weihe unserer neuen Glocken gilt nun, wie aus einer Einladung des Kirchenvorstandes auf Seite 4 dieser Nummer hervorgeht, der 26. Oktober d. I. Wie aus dem Inserat ersichtlich, findet die feierliche Weihe des neuen Geläutes auf dem hiesigen Marktplatze statt, nachdem dasselbe im festlichen Zuge vom Bahnhof eingeholt worden ist. Pulsnitz. Beim hiesigen kaiserlichen Postamt ge langen von jetzt ab Postkarten in Blockform zur Ausgabe. Pulsnitz. Das große, hier gut bekannte Reitinstitut „Erichlebs Welthippodrom" ist auf dem hiesigen Schützenplatz anwesend und wird an den folgenden vier Tagen der Be lustigung des Publikums dienen. Wer also wieder einmal einen „schneidigen Ritt" riskieren will, der findet in dem schön eingerichteten Etablissement Gelegenheit. Im Uebrigen verweisen wir auf das in heutiger Nummer befindliche Inserat. Ohorn. Im hiesigen Obergasthof findet nächsten Dienstag (3. Kirmesfesttag) ein großes Militär-Konzert statt. Ausgeführt wird dasselbe von der Kapelle des K. S. In- fanterie-Negiments Nr. 178 aus Kamenz (25 Mann). Dem pennspi ecüei' ;i k No. ,8 kL für Pulsnitz und Umgegend 77 Llr. 123. 57. Jahrgang Sonnabend, den 14. Aktoöer 1995 Erscheint Dienstag, vonners- taß und Sonnabend. Beiblätter: Illustr. Sonntags- blatt o. Hnmor. Wochenblatt Abonnement. Monatl. soH, vierteljährlich ^.25 bei freier Zustellung ins Hans, durch die Post bezogen unter Nr. SL02 P2S. Inserate für denselben Tag find bis vormittags so Uhr aufzuoeben. Einspaltige Zeile oder deren Raum l2 Z. kokalpr. xo H. Reklame 20 Bei Wiederholungen Rabatt. Lille Annoncen-Expeditionen nehmen Inserate entgegen. -es König!. gmlsgericlils und -es 8la-lraHies rru pulsnilrr Velegfamm-Adresse: lvocßendlatt Pulsnitz Amtsblatt für den Begrk des Aönigl. Amtsgerichts Pulsnits, umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Böhmisch-V.Vung, Großröhrsdorf, zMWg Hauswalde, Ghorn, Obersteina, Niederstem«, Weißbach, Oberlichtenau, Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Druck und Verlag von L. e. Förster'» Erben (Inh.: w. Mohr.) Expedition: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 2SS. Verantwortlicher Redakteur Otto vorn in Pulsnitz. Wekunntnrcrcbung, Schöffen- unki Geschworeneu-Liste betreffend. Nachdem vom unterzeichneten Stadtrat die Urliste der in hiesiger Stadt wohnhaften, zum Schöffen- oder Geschworenenamte geeigneten Personen aufgestellt worden ist, wird auf die unter D beigefügten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken verwiesen, daß die Liste vom 11. dieses Monats an 8 Tage lang, also bis 18. dieses Monats zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger Ratskanzlei ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollstän digkeit derselben schriftlich oder zu Protokoll beim unterzeichneten Stadtrat anzubringen sind. Später eingehende Einsprüche finden keine Berücksichtigung. Pulsnitz, den 5. Oktober 1908. Dev Dlaötvat. vr. Michael, Bürgermeister. k. D Gerichtsverfasinngsgesetz vom 27. Januar 1877. pp. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen vergehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptoersahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Fainilie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der W 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesch, die Bestimmungf» znr Ausführung des Gericktsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 ufw. enthaltend, vom 1. Mär; 1879. H 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abteilungsvorständ-e und vortragenden Räte in den Ministerien- 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden, der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. musikliebenden Publikum von hier und Umgegend wird hier durch ein seltener Genuß geboten. An recht regem Besuch wird es daher hoffentlich dieser mit schon größeren Kosten verbundenen Veranstaltung nicht fehlen. Oberlichtenau. Der Umstand, daß eine Gemeinde gerichtsbarkeit ausschließlich von Männern verkörpert wird, deren jeder einzelne Kombattant dreier Feldzüge ist, dürfte im Deutschen Reiche wohl einzig dajtehen. Dies ist in hie sigem Orte der Fall, indem der Ortsrichter Herr Julius Haase, sowie die beiden Gerichtsschöppen Herren Adolf Jähnichen und Julius Philipp sämtlich an den Feldzügen der Jahre 1864, 1866 und 1870—71 teilgenommen haben. Die dreifachen Veteranen, welche noch die Eigenschaft als Gutsbesitzer gemeinsam haben, bekleiden bereits jahrelang die genannten Aemter. — Zur Erleichterung für die Inhaber von Fernsprech anschlüffen hat die Telegraphenverwaltung — zunächst ver suchsweise — die Einrichtung getroffen, daß im Fernverkehr Gespräche, die sich zwischen denselben Teilnehmern täglich oder werktäglich zu derselben Zeit wiederholen sollen, ein für allemal angemeldet werden können. Diesen Gesprächen steht ein Vorrang bei der Herstellung der Verbindungen gegenüber anderen Gesprächen gleicher Gattung, die vor der angegebenen Zeit angemeldet werden, nicht zu. Die Gespräche können