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Mittwoch. r.laiü»'! cr iEeiPzig. Die Zeitung er Metut ttgkch zMi »Ul *»d Wt» »utgegeb« i» «uipgtg Kyrmitt«,« I I Uhr, Abe»»« » Uhr; in Dr«»d«, Abend« » Uhr, Vormittag« 8 Uhr. Drei» str »a« Bitrteljahr I Thlr j jede einzeln« Rüm mer t R,r. 3»eite Ausgabe. MM ö Uhr. L«. April 18SI. — Nr w? DeuW MgkMtim Zntmg. «Wahrheit »ab Recht, Freiheit «ab Gesetz!» Zu beziehen durch alle Pust tmter de« In- und Auslandes, sowie durch die Erpeditionen in /Leipzig (Querstraße Nr. 8) und Dretdee» (bei iß. Höckner, Neustadt, A» der Brücke, Nr. !). InserH»»«gebaßr für den Raum einer Zeile r Ngr. D-«tschla»-. ^Berlin. 15. April. Wir gelangen jetzt in den „Vier Monaten auswärtiger Politik" zur hessische» Frage. Der Verfasser legt an die Politik deS Hrn. v. Manteuffel sowol in Betreff der hessischen als her holsteinischen Frage keinen andern Maßstab als die von Hrn. v. Manteuffel selbst dafür ausgestellten Principien, indem nämlich der Minister in seiner bekannten Denkschrift vom 11. Febr. als das zweckmäßigste Mittel, den Gegner zu controliren, das hinstellt, daß man sich ihm zum Genoffen gibt und auf diese Weise seine Plane unschädlich macht. Hr. v. Manteuffel glaubt in der Convention von Olmütz eine Commission Ptpulirt zu haben, welche „die Aktien reguliren und die endliche recht liche und definitive Entscheidung vorbereiten", welche „der Träger der höchsten Bundesautorität" sein sollte. Schon die Ernennung eines Com« mlssarS brachte Hrn. v. Manteuffel in große Schwierigkeiten. Preußen hatte rechtlich keine Verbündeten mehr. Hr. v. Manteuffel ließ den Mitgliedern des ehemaligen Fürstencollegiums am 11. Dec. anzeigen, daß die preußische Regierung den General Peucker nach Hessen senden wolle und daß sie hoffe, auch die verbündeten Regierungen würden zu dieser Wahl ihre Zustimmung auSdrücken. Diese Foderung fand sofort entschiedenen Widerspruch. Nassau verweigerte jede Betheiligung an der Ausführung der drei ersten Artikel der Olmützer Punctation. Sachsen- Meiningen erklärte: „Gegen die Person deS Generals v. Peucker bestehe kein Bedenken bei ihr. Im Uebrtgen sei eS jedoch nicht die Absicht der herzoglichen Regierung, an der CömmissionSertheilung dermalen Antheil zu nehmen." Weimar erklärte, an der Bevollmächtigung sich so länge nicht betheiligen zu können, als eS sich in Unkenntniß der Instruction befinde, welche dem General v. Peucker etheilt werden solle oder ertheilt worden sei. Oldenburg erklärte, daß eS die Convention von Olmütz für stch nicht als maßgebend betrachten könne und sich daher bei der-tn jener Convention stipulirten Intervention in Hessen und Holstein nicht betheiligen könne. Aehnlich sprachen sich noch andere Regierungen auS. Am 16. Dec. erschien General v. Peucker in Kassel. Er erklärte, daß er als Commiffar Preußen- und seiner Verbündeten erscheine — er wußte nicht, daß er damit die Unwahrheit sagte —, daß Graf Lei- ningen ihm von seiner Regierung als Mitcommiffar bezeichnet, Beide somit als Organe der gesammten deutschen Regierungen zu betrachten seien. Statt aller Instruction hatte Hr. v. Manteuffel ihm die Olmützer Convention zugeschickt. Demgemäß versuchte Hr. v. Peucker eine Art Vermittelung einzuleitcn. Diese Vermittelungsvorschläge sind seinerzeit bekannt geworden; ebenso auch daß der ständische Ausschuß dieselben zu- rückwieS, das ApprllationSgericht aber sich dazu geneigt zeigte, in der Voraussetzung, daß die beiden Commiffark eine officielle Proklamation als Vertreter sämmtlicher deutscher Regierungen ergehen lassen würden. Hr. v. Peucker war damit einverstanden und sandte demgemäß einen «Kurier an den Grafen Leiningen ab. Dieser erklärte, daß er überhaupt nicht als Mitcommiffar des Generals v. Peucker, sondern nur als Com- missar deS Bundestags, als Nachfolger deS Grafen Rechberg Instructio nen besitze; eine Proklamation zu erlassen, sei unzulässig, stch selbst aber als Commiffar deS Bundes zu legttimiren, halte er für überflüssig. „In gutem Glauben, mit dem Grafen Leiningen die höchste Bundeö- autorität in sich zu vereinigen, war General Peucker nach Kassel gegan- L«n, er war starr vor Erstaunen." Jndeß um dem Lande Erleichterung zu verschaffen, setzte er die Unterhandlungen mit dem AppellationSgericht fort. Letzteres sandte jetzt zwei Mitglieder ab, um die Vollmacht deS Generals einzusehen. Der General legte dieselbe vor. „Sie war aus gestellt im Namen Preußens und seiner Verbündeten und nahm zugleich Bezug auf den österreichischen Commiffar." General v. Peucker wußte freilich nicht, Laß er die Behörde von Kassel durch eine falsche Voll macht täuschte. Man erkannte die Legitimation als genügend an, und in Betreff der des Grafen Leiningen nahm man an, daß aus seinem notorischen Auftreten als BundeScommissar erhelle, daß er die übrigen deutschen Regierungen vertrete. Die wettern Vorgänge in Kassel sind Wannt. DaS Obergericht und die Mehrzahl der ober» Behörden un- ferwarfen stch. Die Erklärung de- AppellationSgerichtS schickte General Peucker an den Grafen Leiningen mit der Auffoderung, nun ein weite res Vorrücken der BundeSerecutionStruppen nicht stattfinden zu lassen, da die Erecutton in Kassel nicht mehr nöthig sei. Graf Leiningen sandte die Erklärung deS AppellationSgerichtS sofort zurück und deSavouirte alle Zusicherungen deS Generals Peucker. Er sei allein der Vertreter deS Deutschen Bundes, handle allein in dessen Ramen und erkenne keinen Mitcommiffar an. Trotzdem wurde der Kurstaat von preußischen Trup pen geräumt und die Baiern und Oesterreich« rückten ein. Gegen die Einsprache deS Hrn. v. Peucker erklärte Graf Leiningen wiederholt, daß er als Civilcommissar deS Bundes allein Anordnungen zu treffen habe. Hr. v. Manteuffel erkannte zu spät, wie schlecht er die Olmützer Convention abgefaßt habe. Der Artikel über Holstein stipultrte zwar in spooie zwei Commiffare, welche die Foderungen deö Bundes über bringen sollten. Der Artikel über Hessen sagte nichts von Commiffaren. Hierauf stützte stch Fürst Schwarzenberg, und Hr. v. Manteuffel begnügte sich, den General Peucker anzuweisen, die Durchführung der Erecution zu beschleunige», damit nach ihrer Vollendung das gemeinschaftliche Re giment der beiden Commiffare eintreten könne. Der Stadtrath von Kas sel war die einzige Behörde, welche noch widerstand. General v. Peucker be- schwondenselben nachzugeben; sobald derselbe stch unterworfen haben würde, werde die Vollmacht deS Grafen Leiningen als BundeScommissar erlöschen und das ErecutionSheer das Land verlassen. Diese Angabe wird durch eine telegraphische Depesche vom 7. Jan. in der Deutschen Reform bestätigt, indem eS darin heißt: „Sobald der Stadtrath die gewünschten Erklä rungen abgegeben haben werde, würde die Thätigkeit deS Grafen Lei ningen als BundeScommissar beendigt sein. Beide Commiffare würden sich dann der Vorbereitung der definitiven Entscheidung der hessischen Angelegenheit widmen dürfen." Der Stadtrath gab am 8. Jan. nach. Graf Leiningen antwortete darauf am 9. Jan. mit der Einsetzung deS permanenten Kriegsgerichts, welches er mit bairischen und österreichischen Offizieren besetzte. ES war der Gerichtshof, welchen Haffenpflug im Sep tember einzusehen nicht im Stande gewesen war. General v. Peucker remonstrirte und erlangte zwar, daß die vor dem Einmärsche der Bun- deStruppen begangenen Delikte nicht vor das Forum deS Kriegsgerichts gehören sollten; am 30. Jan., wurde indeß ein zweite-Kriegsgericht ein gesetzt, dem „auf Ersuchen des kurfürstlichen Ministeriums" die Compe- tenz ertheilt wurde, welche dem ersten auf einen Augenblick abgenommen war. Hr. v. Manteuffel ließ den Grafen Leiningen gewähren. Seine Erklä rung in der I. Kammer, worin er die hessischen Beamten zu „Revolu- tionairS in Schlafrock und Pantoffeln" stempelte, war eben nicht geeig net, Hrn. v. Peucker'- Auftreten in Kassel zu unterstützen. Die weitern willkürlichen Maßregeln deö Grafen Leiningen find zur Ge nüge bekannt. „Hr. v. Peucker ist ohne jeden Antheil an diesen Maß regeln gewesen. Er ist einziges Mitglied der zu Olmütz, wie Hr. v. Manteuffel glaubte, stipulirten Commission geblieben; während Hessen als ein Opfer der antiunionistischen Politik fiel und Graf Leiningen'S ganzes Verfahren auf die Verhöhnung Preußen- berechnet war." „Bür ger von Kassel haben Hrn. v. Peucker wiederholt ihr Bedauern ausge sprochen, daß ein preußischer General zu einer solchen Aufgabe gemiS- braucht werden könne." Endlich wurde Hrn. v. Peucker Mitte Februar angezeigt, daß Hr. Uhden, ein alter Freund des Hrn. Hassenpflug, an seine Stelle treten würde, „um mit umfassenden Instructionen aufzutre ten". „General Peucker hatte solche niemals erhalten-, sogar die Ant worten auf seine dringendsten Anfragen waren in der Regel auSgeblie- ben." Hr. v. Manteuffel kann sich also nicht rühmen, daß er die Con vention von Olmütz in der Ausführung verbessert habe. Er ist nicht einmal im Stande gewesen, dieselbe nach seiner Ausführung überhaupt in Ausführung zu bringen. Dem Vertrage von Bregenz gemäß hät Oesterreich die Ausführung der BundeStagSbeschlüffe durchgesetzt. ES regiert noch heute in Hessen und hat dadurch seine faktische Suprematie auch in Norddeutschland durchgesetzt. Berlin, 15. April. Wir erwähnten bereits einer von den hie sigen Buchhändlern und Buchdruckereibesitzern am10. April ge haltenen Versammlung, in welcher eine neue, an die II. Kammer zu richtende Petition in Betreff deS Preßgesetzentwurfs vom 4. Dec. 1850 be schlossen wurde. Die Petition erkennt an, daß die unterm 8. Febr. d. I. der I. Kammer vorgelegten Bedenken zum Theil berücksichtigt worden seien; allein sie bemerkt zugleich, daß der neu redigirte Entwurf vom 21. März d. I. noch Bestimmungen enthalte, welche den Gewerbebetrieb der Buch händler dem Belieben von Polizei- und Verwaltungsbeamten anhetm- geben, anstatt überall denselben, wie jedes andere Glied des Staats- körperS, unter dm Rechtsschutz zu stellen. Hierin sehen die Petenten die dringendste Gefahr für ihre Existenz und begründen die-, indem sie ihre Bedenken zu jedem einzelnen Paragraphen aussühren. Zu 8.1 ist mit Entschiedenheit auf die Beseitigung der Qualifikation der „Zuver lässigkeit" gedrungen, da dieselbe eine Corruption deS Bnchhändlerstan- deS involvire und an die Stelle der Censur der Schriften eine „Cen- sur der Personen" emführe. Ein solcher Zustand sei ebenso unverein bar mit der durch die Verfassung verbürgten Preßfreiheit wie mit dem Gedeihen der Literatur und Wissenschaft, Die Petenten erklären