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Frankenberger Tageblatt Bezirks- W Anzeiger Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschast Mha, das König!. Amtsgericht und den Stadtrat zu Frankenberg m«-. «,»? Kl. <» s---'--»--- K L«. - -»«« -»d °°» 1. » d. S-.-'.-r«- K s» ZA« 77. Jahrgang Mittwoch den S Oktober 1918 beanspruchen haben. 8 10. Er sollen Wiesenverpachtung Donnerstag, den 10. Hktover 1918, Berkaus von Morgentrank bei sämtlichen Händlern: Donnerstag, den 1v. da. Mt».. auf NSHrmiitelmarke Nr. S7 je 10« Gramm ,um Preise von SV Pfg. Wr da» Pfand. Etadtrat Frankenderg, den 8. Oktober 1918. fünf Wiesenstücke (südlich der Schlachthosstrale, westlich der städtischen Ziegelei an der Hainichener Strotze, westlich der Lützeltaleisenbahnbrücke. links nom Lützelbach, uberbalb der Eisenbalm nördlich der Heinrich Beck Stratze und beim sog. Wind) im Wege de» Meistgebote» unter Vorbehalt des Zuschlages an Ort und Stelle auf sechs Jahre verpack tet Werden. Lsminvt«! Vormiltsg S Uki« «Isi- Xlingksvlidleaolr«» ktsdtrat Frankenberg, am K, Oktober 1918 NmlmtR, An 8lMW»nsttM» Md ÜnSsAltiNIM. bisherigen Hausschlachtungsver- in ""^88 9 ff. der Neichsfleischordnung NFsung der Verordnung vom 19. Oktober 1917 - RGBl. S. 949 — und der Abänderüngsverordnung vom 20 September 1918 - RGBl. S. 1117 - folgendes oestimmt: ' . Z 1. . , Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder Ausuoung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalte gewinnt. die für den eigenen Verbrauch ge meinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstver- so^er angesehen; als gemeinsam gemästet gilt jedoch «in Schwemmur dann, wenn es aus den erzeugten oder zuqekaust- ten Futtermitteln oder den AMlen der Wirtschaften aller Beteiligten unter ihrer oder ihrer Wirtschaftsangehöriigen per- lönlichen Betätigung ernährt worden ist. Lediglich die Zah lung eines Mastlohnes oder di« Hergabe oder Bezahlung der Futtermittel gilt nicht als gemeinsame Mästung. Äis Selbstversorger können vom Kommunalverbande auch anerkannt w,erden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für di» Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen, sow», gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestell- tsn und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung « mch mit Ausnahme von Kälbern bis zu 6 Wochen ist Lie Anerkennung von der Genehmigung des Ministeriums d- Innern — Landesfleischstelle — abhängig. 8 2. -Hausschlachtungei, von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafe» jeder Art'und jeden Alters zum Zwecke der Selbst versorgung bedürfen der Genehmigung des Kommunalver- bandes. Hausschlachtungen von Hühnern sind dem Kommunalver- band aiMzehgen. Das Gleiche gilt von der Selbstversorgung mit Wildbret, das dem Fleischmarkenzwang unterliegt (vergl. 8 15 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild vom S. Sep tember 1918, Sächs. Staatszeitung Nr. 211). 8 3. Die EeNihmigung zur Hausschlachtung hat zur Voraus- sehung, datz der Selbstversorger das Tier in seiner Wirt schaft mindestens 3 Monate, jüngere Kälber und Lämmer von ihrer Geburt an, gehalten hat. Haltung in eigener Wirt schaft liegt nur vor, wenn der wirtschaftliche Erfolg des Be triebes unmittelbar zu Gunsten oder Lasten des Selbstver- sorgers geht und der Selbstversorger oder seine Wirtschafts angehörigen sich selbst bei der Fütterung und Pflege des Tieres betätigen. Di« Genehmigung zur Hausschlachtung von Schweinen und Schafen hat weiter zur Voraussetzung, datz 1. das Tier» zur Hausschlachtung rechtzeitig und vor- schriftsgemätz vorangemeldet worden ist (vgl. Bekanntmachung vom 5. September 1918, Sächs. Staatszeitung Nr. 208), 2. keine grötzeren Fleischvorräte aus früheren Hausschlach- tungen mehr vorhanden, 3. di« Verpflichtungen zur Abgabe eines ganzen Tieres oder von Fleisch, von Fett oder- Speck bei früheren Haus schlachtungen erfüllt, 4. die aus früheren Hausschlachtungen angefallenen Fleisch- oorräte pfleglich behandelt und zur ordnungsmätzigen Ver sorgung aller Beteiligten Ehrend der ganzen Anrechnungs- z«it verwendet worden find. Ist «ine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Kommunalverbänd die Genehmigung zu versagen. Wenn infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Flcischmenge (Z 10) auch unter Berücksichtigung der Abgaüepslicht (8 7) übersteigen würde oder «in Verderben der Vorräte zu besorgen ist, ist dis Genehmigung zu verjagen ober die Ablieferung «nb- sprechender Fkeischmengen gegen Entgelt an eine zu bezeich- n«nd» Annahmestelle zur Bedingung zu machen. 8 4. Der Antrag auf Genehmigt» «g der Hausschlachtung ist vom Selbstversorger, bei gemernchschaftlicher Mästung von allem Beteiligten zusammen, schriftlich nach dem voin Kom munalverband vorgeschriebenen Muster durch die Ortsbchörde können beantragen, statt von der Einschätzung»' kommüsion van der Ergänz»ngsfteuelkommiüinn veranlagt >u weiden. Dieser Antrag ist di» -um 1. «I«i- HSniglivksn anzubringen, mutz die Erklärung des Beitragsvflichtigen enthalten, datz er bereit iei, mindesten» 40 Mark Lrgänzungssteuer zu entrichten und soll mit genauer Angabe de» Wohnortes und der Wohnung de» Antragstellers versehen sein. Der Antrag gilt nur iür die nächstjährige Einschätzung. Flöha, am 3. Oktober 1918.Königliche Bezirksstenereinnahme. Berkehr mit Schtachtgässfen. Unter Hinweis auf die Verordnung des Staatshkretärs des Krlegsernäbrungsamtee »Iber den Handel mit Gänsen in der Fällung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1918 - N.-G.-BI. S. 373 — und die dazu erlassene Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1918 — „Sächsische Staatszeitung Nr. 111 —, sowie die Verordnung des Königlichen Ministeriums de» Innern vom 26. Juli 1918 — „Sächsische Staatszeitung" Nr. 176 — wird hiermit noch folgendes bestimmt: ,, „ . , ... . 1. An Verbraucher dürfen Schlachtganfe geteilt oder ungeteilt nur gegen Gänse« karte verkauft werden. - - S. Die Gänsekarte wird nur auf Antrag von den Gemeindebehörden ausgegeben. Ueber die Ausgabe der Gänsekarten ilt eine Liste zu führen. 8. Jeder Hausbott mit nicht mehr als 4 Personen erhält eine Karte. Grötzere Haushalte «halten für je 4 Personen eine Karte, wobei Bruchteile nach oben abzurunden und Kinder unter sechs Jahren nur zur Hälfte zu rechnen sind. Gastwirtschaften dmfen für je drei ständige Verpfleggäste eine Karte erhalten. Als ständiger Verpfleg aast gilt, wer regelmätzm täglich wenigstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gast« wirtschait einnimmü Wer Gänse hält, darf keine Karte erhalten. 4. Vordrucke zu Gänsekarten sind von den Gemeindebehörden beim Kommunalverhand »U beziehen. 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstebende Beft mmungen werden nach z 11 der Ver« ordnung de» Staatssekretär» de« Kriegsernährungeamtes vom L. Mai 1918 bestraft. Slöha, am 7. Oktober MS. Dev Vorsitzende des Kommmialoerdande». ZU stellen Die Ortsbehörde hat die Angaben des Antrags nacknumüfen und ihre Nichtigkeit zu bestätigen Die Genchmsgung ist schriftlich zu -rtetten und der Orts- behörde zur Kenntnis zu bringen. Das Gleiche gilt von der Versagung der Genehmigung. , Die Gültigkeit der Genehmigung ist auf längstens 4 Wochen zu befristen. H 5. Ueber die erfolgt« Hansschlachtung ist dem Kommunal oerbande nach dein von ihm vorgeschriebenen Muster ein« schriftliche Anzeige durch die Ortsbehörde zu erstatten. 8 6- Bei Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen hat der Fleischbeschauer das Schlachtgewicht durch Wiegen genau festzustellen, in die nach 8 5 zu erstattende An- -eige unter Beifügung von Ort und Datum emzutragen und den Eintrag unterschriftlich zu vollziehen Die Feststellung des Schlachtgewichts hat nach den hier für bestehenden Vorschriften (vgl. die Anweisung an dl« Fleischbeschauer vom 12. Mai 1917) zu «rfolgen. 8 Der Selbstversorger, der ein Schwein schlachten will, hat sich, wenn er mehrere Schweine hält, zur Abgabe eines mindestens gleich schweren Schweines, andernfalls zur Ab gabe e nes Schweineviertels, das mindestens den vierten Teil des sestgestellten Schlachtgewichtes wiegen mutz, beim Nach suchen um die Genehmigung zu verpflichten. Die Verpflich tung zur Abgabe eines ganzen Schweines gilt als Abschlutz eines Haltungsvcrtrages zu Gunsten des Viehhandelsverban des. In der Genehmigung hat der Kommunalverbänd die Annahmestelle und den Uebernahmepreis zu bezeichnen. Der Selbstversorger hat ferner von dem durch di« Haus schlachtung gewonnenen Speck an den Kommunalverbänd Speck oder Fett in folgenden Mengen abzugeben: Wenn das Schlachtgewicht des ganzen Schweines ein- schlietzlich des nach Abs. 1 abzugebenden Viertels beträgt mehr als 60—70 kg einschl.: 1 kg, mehr als 70—80 kg einschl.: 2 kg, mehr als 80 kg für weitere angsfangen« je 10 kg weitere je. 0,5 kg. Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 v. H. des Schlachtgewichtes in Speck oder Fett abzu- liefern. Die abzuliefernden Speck- und Fettmengen können auf das nach Abs. 1 abzuliesernde Viertel in Anrechnung gebracht werden. Der Speck darf nicht frisch, sondern mutz «ingesalzen, gepökelt oder geräuchert angeliefert werden. Als Speck ist nicht anzusehen sogenannter Bauchspeck, der mit Fleisch durch wachsen ist. Von Schweinen, deren Ertrag an Liesen- (Wammen-) fett weniger als 1 Hz kg beträgt, braucht kein Speck oder Fett abgegeben zu werden. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Abgabe von Speck oder Fett bei Hausschlachtungen von Schweinen in gewerblichen Betrieben, Krankenhäusern 'and ähnlichen Anstalten, die gemätz 8 1 Abs. 3 vom Kommunal verband als Selbstversorger anerkannt worden sind, sowie bei Hausschlachtungen durch Selbstversorger, denen nach den geltenden Vorschriften bei besonders anstrengender körperlicher Arbeit im Verwaltungswege Fettzulagen gewährt werden kön nen oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. Die abzugebenden Mengen sind nach näherer Anord nung des Kommunalverbandes anzuliefern. Die abgclieferten Schweine sind zur Deckung des Schweineaufbringens nach Matzgabe der Viehumlage, die abgelieferten Viertel zur Wurst bereitung im Kommunalverhand zu verwenden. Von den abgelieferten Fett- und Speümengen verbleibt ein Viertel dem Kommunalverbänd zur Versorgung der Massenspeisungen und Wurstereien; die übrigen drei Viertel sind nach näherer An weisung des Ministeriums des Innern — Landesfleischstelle — an das Landeslager der Speckabgabe zu liefern. 8 8. Als Uebernahmepreis ist festzusetzen: u) bei Abgabe eines ganzen Schweines: 130 M. für den Zentner Lebendgewicht, b) bei Abgabe eines Schweineviertels: 1,80 M. für jedes Pfund Schlachtgewicht, c) bei Speck- und Fcttabgabe: 2,20 M. je 1 Pfund eingesalzencr Speck, 2,30 M. je 1 Pfund gut gepökelter Speck, 2,40 M. je 1 Pfund geräucherter Speck, 2,20 M. je 1 Pfund FZt in u„zubereitctem ZupMnd», 2,60 M. je 1 Pfund ausgelassenes F«1t. 8 9. Selbstversorger dürfen das ihnen aus der Hau»- schlachtung belassene oder das durch Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch nach Matzgabe' der nachstehenden Vor schriften im eigenen Haushalte verbrauchen. Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wtrd schaftsangehörigen «inschlietzlich des Gesindes, sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, so weit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fletsch zu Der Selbstversorger hat anzugeben, ob er beziehentlich seine Haushaltungsangehörigen aus den anfallenden Fleische; Vorräten ihren Mischbedarf voll oder nur zur Hälfte decken wollen. Er erhält, solange di« Fleischvorräte reichen müssen (vgl. Abs. 2), im ersteren Falle gar keine, im letzteren Falle nur die Hälfte der ihm zu stehenden Voll- bez. Kinderkarten. « Für je 400 g Schlachtoiehfleisch und Wildbret sowie für 1 Huhn (Hahn oder Henne) sind die Fleischkartenabschn.ttr einer Woche, für 1 jungen Hahn bis zu einem halben Jahr« die einer halben Woche, in Anrechnung zu bringen. Die nach 8 7 abzuliefernden Fleischmengen sind ikkcht auf die Fleischkarten anzurechnen und kommen für die Be rechnung des Schlachtgewichts zum Zweck der, Fleischkarten anrechnung nicht in Ansatz. 8 11- Die Abgabe von Misch aus Hausschlachtungen gegen Ent gelt ist verboten, soweit es sich nicht um die Abgabe an Personen, die zur Selbstversorgergemeinschaft (8 9 Abs. 2) gehören, oder um di« Abgabe an den Kommunalverband nach Matzgabe der Bestimmungen in 8 7 handelt. 8 12. Der Kommunalverband kam« Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen oder nicht vor- chriftsmätzig angezeigten Hausschlachtung gewonnen ist, zu einen Gunsten ohne Zahlung einer Entschädigung für ver- all«» erklären. 8 13- Gegen Verfügungen des Kommunalverbandes im Rah men dieser Bekanntmachung ist Beschwerde an die zuständig« Kreishauptmannschaft, gegen deren Entscheidung Beschwerd» an das Ministerium des Innern — Landesfleischstell« —, zulässig, das endgültig entscheidet. 8 14. Das Ministerium des Innern — Landesfleischstelle — kann Ausnahmen von den Vorschriften der Bekanntmachung bewilligen, soweit hierfür nicht der Staatssekretär des Kriegs- ernährungsamts zuständig ist. ' 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Bekannt machung werden aus Grund von 8 18 der Neichsfleischordnung mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Autzerdem kann Selbstversorgern das Recht d«r Selbst versorgung entzogen worden. Neben der Strafe können die Gegenständ«, auf di« sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht auf Grund von 8 12 für verfallen erklärt worden sind. 8 16- Di« Kommunalverbände erlassen die erforderlichen Aus- fülMngsbestjmmuugen. - § 17. Alle entgrgeiistehcuden früheren Vorschriften, insbeson dere di« Bekanntmachungen über Fleischverkauf durch Haus schlachtende vom 14. Oktober 1916 (Sächs. Staatszeitung Nr. 245) und vom 27. November 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 277), ferner die Bekanntmachungen über Hausschlach tungen vom 8. Januar 1918 (Sächs. Staatszeitung Nr. 9) und vom 5. März 1918 (Sächs. Staatszeitung Nr. 56) werden ausgehoben. l 8 18. - Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 1. Okt. 1918. Ministerium des Inn«», >