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Adorter Wochenblatt. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Sechzehnter Jahrgang. «reit für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, -ei Bestellung de« Blatte« durch Botengelegenhettr r» Ngr. ^7^ 23. Mittwoch, den 4. Juni 1851. Gesetz, die Aufhebung der zu Publikation der deutschen Grundrechte ergangenen Verordnung vom 2. März 1849 betreffend; vom 12. Mai 1851. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re., verordnen nnter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: h. 1. Die im Einverständnisse mit den Kammern erlassene Verordnung vom 2. März 1849, die Pu, dlikativn deS Reichsgesetzes über die Grundrechte des deutschen Volks betreffend, wird hierdurch aufgehoben. tz. 2. Die in Folge der Publikation der Grundrechte bis jetzt bereits gegründeten Prioatrechte bleiben durch die im h. 1. ausgesprochene Aufhebung der Verordnung vom 2. März 1849 unberührt. h. 3. Hinsichtlich der Strafe der körperlichen Züchtigung, sowie hinsichtlich der Verhältnisse derjenigen Juden, welche Sächsische Unterthanen sind, bewendet es zur Zeit und, was die Juden betrifft, bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung der Verhältnisse derselben, bei dem, waS in der Ausführungsverordnung vom 20. April 1849, h. IV. und VI. geordnet und verfügt worden ist. CS wird jedoch überdieß auch die Bestimmung vom §. 36. unter 6. des Militärstrafgesetzbuchs vom 5. April 1838 außer Wirksamkeit gesetzt. Dagegen tritt die nurerwähnte Verordnung, soweit sie nicht durch tz. 3. dieses Gesetzes aufrecht erhal. ten wird, mit der Publikation det letzteren außer Kraft. §. 4. Unsere Ministerien, ein jedes innerhalb seines Geschäftsbereichs, sind mit der Ausführung diese» Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliche» Siegel beidruckek lassen. Gegeben zu Dresden, den 12. Mai 1851. (L, .8.) Friedrich August. Richard Freiherr von Friesen. Verordnung, die Ausführung innenbemerkten Gesetzes bett., vom 5. Mai 1851. Zu AuSfüdrnng deS Gesetzes vom 3. Mai diese» JahreS, einige Abänderungen und Zusätze zum Volk», fchulgesetze vom 6. Juni 1835 betr., wird hierdurch Folgendes verordnet: tz. 1. (Zu §. 1 und 2 deS Gesetzes.) Die Schulinfpektionen, in der vberlausitz die Eollaturbehörden, haben ohne Verzug zu vennitteko, daß