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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.03.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-03-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960324015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896032401
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896032401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1896
-
Monat
1896-03
- Tag 1896-03-24
-
Monat
1896-03
-
Jahr
1896
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Tabellarischer und Zissernsatz nach höherem Tarif. ExtrarVetlaae» (gefalzt), nur mit der Morgen-Ausgabe, ohne Postbeförderung SO.—, mit Postbeförderung 70.—. Äunahmeschluß für Auzeizen: Abend-Ausgabe: Bormittag- 10 Uhr. Morgen-Ausgabe: Nachmittag- 4 Uhr. Bei den Filialen und Annahmestellen je eine halbe Stunde früher. Anzeigen sind stet« an die Expedition zu richten. Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig SV. Jahrgang. ^°151. DienStag den 24. März 1896. Das künftige Bürgerliche Gesetzbuch. XIX. Stellung der Eheleute zu einander. Eheliches Enterrccht. Boa Vr. jur. W. Brandts. Natbdruck »erbeten. In Uebereinstimmung mit dem in den deutschen Staaten bereits setzt geltenden Rechte bestimmt der Entwurf: „Dem Manne steht die Entscheidung in allen da- gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu, er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung." Die zahlreich ent standenen Frauenvereine hatten gehofft, der Entwurf würde ihrem Verlangen nach einer Gleichstellung der Frau mit dem Manne entgegenkommen. Ihre Wünsche sind nicht befriedigt, und eS ist auch nicht einzusehen, wie sich eine völlige Gleich berechtigung, wenn nun emmal ernstliche Meinungsverschieden heiten vorhanden sind, durchführen ließe. Die Ehefrau wird von dem Entwürfe nicht nur für verpflichtet, sondern auch für berechtigt erklärt, dem gemeinschaftlichen Hauswesen vorzustehen; zu Arbeiten im HauSwesen soll sie nur dann verpflichtet sein, wenn eine solche Thätigkeit nach den Ver hältnissen der Ehegatten üblich ist. Unter letzterer Voraus setzung ist sie auch zu Arbeiten im Geschäfte des ManneS verpflichtet. Innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreise- ist die Frau selbständig, allerdings auch nur soweit, als der Mana eS nicht für gut befindet, ihr Recht zu beschränken oder auSzuschließen. Sollte der Mann seine ihm vom Gesetze ein geräumte Stellung in einer Weise ausüben, die sich als ein Mißbrauch seines Rechts darstellt, so kann dir Frau sich an das Vormundschaftsgericht wenden, welches die Entscheidung des Mannes aufhebt. Der Satz, daß der Mann den Wohnort bestimmt, ist insofern eine Neuerung für die Gebiete deS preußischen Land- recht-, als nach diesem die Ehefrau oder Braut durch einen Vertrag mit ihrem Gatten oder Verlobten sich sichern kann, daß der erste Wohnort beibehalten oder doch nicht ohne ihre Zustimmung aufgegeben werde. Ob die Frau dem Manne folgen muß, wenn er seinen Wohnsitz in da- Ausland ver legt, besonders wenn er wegen begangener Strasthatrn ge flüchtet ist, ist eine Frage, deren Entscheidung der Entwurf dem richterlichen Ermessen anheim giebt, je nachdem da-Ver langen des Ehemannes sich als Mißbrauch seine- Recht- dar stellt oder nicht. In dem größten Theile des deutschen Reiche- hat die Ehe gegenwärtig für die volljährige Frau die Wirkung, daß sie, die als Fräulein selbstständig zu allen Geschäften fähig war, durch die Ehe in der Geschäftsfähigkeit be schränkt wird. Am weitesten geht hierin das auf dem linken Rheinufer und in Baden geltende französische Recht. Nach diesen Rechten bedarf die Ehefrau zu allen Geschäften, auch zu denjenigen, durch welche sie lediglich erwirbt, der Er mächtigung ihres Ehemannes, widrigenfalls ihre Rechts handlung nichtig bleibt. DaS gemeine deutsche Recht ist der Ehefrau günstiaer, dieselbe ist darnach nur in der Beifügung über das dem Manne zugebrachte Vermögen beschränkt, nicht aber im sonstigen Rechtsverkehr. In dem größten Theile des deutschen Reiches, so nach preußischem Landrecht, im König reich Sachsen, in verschiedenen Theilen Bayerns und im Gebiete deS württembergischen Landrechts, giit dagegen der Grundsatz, daß regelmäßig alle von der Ehefrau ohne Ein willigung des Ehemannes eingegangenen Rechtsgeschäfte, durch welche sie nicht lediglich erwirbt, nichtig find, fall» nicht der Ehemann sie genehmigt. Der Entwurf stellt das Princip auf, daß die Ehefrau al» solche in der GeschäflSthätigkeit nicht beschränkt ist. Be kanntlich hat die nach den gegenwärtigen Gesetzen geltende Beschränkung der GeschäftStdätigkeit der Ehefrau ihren Grund in der Annahme, die Frau sei im Geschäftsverkehr des Schutzes bedürftig und der Ehemann ihr natürlicher Be schützer. Die Commission hat in weiterer Entwickelung der Bestimmungen de- Handelsgesetzbuch- und der Eivilproceß- ordnung verneint, daß noch «in solches dringendes Bedürfniß vorhanden sei. Erforderlich sei nur ein Schutz de- Ehe manns gegen die Gefahren, welche ihm erwachsen würden, wenn die Frau ohne seine Einwilligung über da- Ehegut verfügen könnte. Eine derartige einseitige Verfügung der Frau wird denn auch für unwirksam erklärt. Hiervon ab gesehen, bedarf die Frau nicht der Einwilligung de- Mannes zu Rechtsgeschäften, auch nicht zur Führung eines Recht-- streite». WaS das eheliche Güterrecht anbelanat, so stellt der Entwurf die Grundsätze für fünf verschiedene Arten desselben auf. DaS gesetzliche eheliche Güterrecht, welches stet- dann zur Geltung kommen soll, wenn die Eheleute nicht Anderes vereinbart haben, ist die sogenannte deutschrechtliche Ver waltungsgemeinschaft. Wollen dir Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse ander» reaeln, so müssen sie dir- durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag thun, welcher, wenn er unbedingte Wirkung auch gegen dritte Personen haben soll, zum GüterrechtSregister angemeldet werden muß. Nach dem gesetzlichen ehrlichen Güterrecht unterliegt da» «ingebrachte Gut der Frau der Verwaltung und Nutz nießung deS Mannes. Die Frau kann aber verlangen, daß der Mann den Reinertrag ihres eingebrachten Gutes, soweit dieser zur Bestreitung d«S gemeiuschaftlichen Unterhaltes der Ehegatten und ihrer Kinder erforderlich ist, zu diesem Zwecke, nicht etwa zur Tilgung geschäftlicher Verbindlichkeiten de» Manne« verwendet. Ist erhebliche Gefahr für ihr Vermögen vorhanden, so kann dir Frau Sicherheitsleistung verlangen. Die Gläubiger deS Manne« können da« Frauengut nicht an- areifen; umgekehrt genießt aber auch die Frau, wenn der Mann ihr Vermögen verbraucht und sich selbst zu Grunde gerichtet hat, keinerlei Vorrechte vor dessen Gläubigern, sondern sie ist nicht» weiter als einfache Gläubigerin ihre- ManneS. Den Gläubigern kommt obendrein di« gesetzliche Bermuthun^ zu gute, daß alle bewralichen Sachen, welche sich im Besitze de» ManneS oder der Frau befinden, dem Manne gehören, mit Ausnahme vtr zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, insbesondere ihrer Kleider und Schmuck- sach»a. — Der Verwaltung und Nutznießung des Manne« ist nicht unterworfen da» vorbehaltene Gut der Frau. Dazu sthört nicht nur dasjenige, waS durch Ehevertrag au-drücklich ür Vorbehalt-gut erklärt ist, sondern auch dasjenige, waS ihr durch eine letztwillig« Verfügung oder von einem Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, daß eS Borbehaltsgut ein soll, sowie schließlich dasjenige Vermögen, welches die Frau durch ihre Arbeit oder den selbstständigen Betrieb eines Geschäft- erwirbt. Bedenklich ist, daß der Entwurf den Grundsatz beibebält, daß der gesammte Erwerb während der Ehe, sofern eS sich nicht um einen selbstständigen Erwerb der Frau handelt, ganz allein dem Manne zufällt, ebenso wie der Ertrag deS beider seitigen Vermögen«. Am wenigsten werden die« die Frauen de« Mittel- und Arbeiterstande« verstehen, welche gemeinsam mit ihrem Manne gearbeitet haben. Auch wo dies nicht zutrifft, ist da« vom Manne Erworbene thatsächlich meistens mit auf Rechnung der Frau zu schreiben, indem sie es zu sammengehalten und haushälterisch damit gewirtbschaftet hat. Letztere- ist oft schwerer al« das Erwerben. Der unlängst verstorbene vormalige ReichSgericktSralh Bähr fand diesen Grundsatz so hart, daß er hauptsächlich dieserhalb das ehe liche Güterrecht de- Entwurf- als „daS System deS ManneS- egoiSmuS" bezeichnete. Bei Auflösung der Ebe, mag diese durch den Tod deS ManneS oder durch Scheidung erfolgen, bekommt die Frau also nur ihr eingebrachtes Vermögen zurück. Denjenigen, welche nach einem anderen ehelichen Güter rechte leben wollen, als nach der gesetzlichen Verwaltungs gemeinschaft, kommt der Entwurf insofern zu Hilfe, als er für vier andere, schon jetzt bestehende Arten deS ehelichen Güterrechts Grundsätze aufstellt. Die Ebeleute können wählen, welches Gütrrrecht-system in ihrer Ebe gelten soll, und die in dem Entwürfe enthaltene Regelung gilt nur inso weit, als nicht alle Einzelheiten deS gewählten Systems ver einbart sind. Diese vertragsmäßigen Güterrechts- systeme sind: da- System der Gütertrennung — dieses System wrrd von den angeblichen Vertreterinnen unserer Frauen diesen empfohlen —, das System der allgemeinen Gütergemeinschaft, welche- nach Ansicht deS Professors Gierke in Berlin am meisten der deutschen Auffassung entspricht, und zwei Systeme der beschränkten Gütergemeinschaft, nämlich der auf die beweglich« Habe beschränkten sogenannten Fahrniß- gemeinschaft und der ErrungeaschaftSgemeinschaft, d. i. die Gütergemeinschaft, welche auf da- während der Ehe erworbene Vermögen beschränkt ist. Deutsches Reich. * Leipzig, 23. März. Dem Vernehmen nach hat da- Berliner „Comitö für Betheiliaung Deutschlands an den internationalen olympischen Spielen in Athen" für Geld und gute Worte elf Mann au« Berliner Turnerkreisen gewonnen, dir als Turnerriege nach Athen geschickt werden sollen, während die Turner Hannover» ein gleiches Ansinnen stramm abgelrhnt haben. Die Mittel für die Reise sucht da« Eomit» durch Sammlungen und durch eine Festvorstellung bei Kroll, bei der die gewonnenen Mannschaften sich zeigen sollen, zu beschaffen. Daß sich au- den Reihen der deutschen Turnrrschaft, die eine Betheiliaung in Athen au- nationalen und aus Gründen deutscher Ehre abgelrhnt hat, doch Leute finden, die gegen Bezahlung nach Athen gehen, ist bedauerlich, — geradezu unwürdig würde «ine Thrilaahme an der Athener Riege bei denjenigen Mitgliedern zu nennen sein, die im vorigen Herbst dir Ehre hatten, von der Deutschen Turner schaft und ihrem Berliner Vereine nach Rom al- Vertreter der Deutschen Turaerschast gesendet zu werden. Irdrnfall« kann von einer solchen Vertretung m Athen durch di« ge nannten Leute nicht die Rede sein, — was sie thun, tbun sie al« Privatleute, die mit fremder Unterstützung zu ihrem Vergnügen nach Athen reisen. Die Turnrrschaft und alle ernsten Patrioten können nur mit Bedauern auf da« Vor haben blicken. 6. ö. Berlin, 2L. Mär». Zu einer Kraftprobe von allergrößter Bedeutung zwischen Bürgerthum und So- ciali-mu- ist der nun schon 4 Wochen daurrndr Streik der Textilarbeiter in Cottbus geworden. In ganz Deutschland suchen die „Genossen" für dir Cottbuser Textilarbeiter Stimmung zu machen und Gelder für dieselben aufzu bringen. Aber für 6000 AuSständige werden jede Woche 38 00V gebraucht, und solche Gummen sind nicht mehr aufzubringen. Dir Berliner Streikcommission, welche bisher 11000 nach EottbuS geschickt hat, batte auf da- Drin gendste di« Arbeiter aufgrfordert, am Sonnabend von ibrrn Löhnen einen Thril für di« Cottbuser herzugeben. Dieser Auf forderung ist man jedoch nur in ganz wenigen Fabriken nachgekommen. Die Versuche, die socialdemokratischr Centralcasse zur Hergabe einer größeren Summe zu veran lassen, find erfolglos gewesen; Vie englischen Textil- arvritrr, welch« bekanntlich 4000 -4 gespendet haben, um eine Lanze für die Internationalität diese- Kampfe- zu brechen, waren angeblich außer Staad«, noch mehr zu thun. Der nunmehr beginnende Streik der Textilarbeiter in Mül hausen im Elsaß entzieht selbstverständlich vea Cottbusern manche Hilfsquellen; denn da- Geld au« Süddeutschland, dem Rheinlaav und dem Elsaß wird nach Beginn br« Mül hausener Streiks seinen Weg nicht mehr nach der märkischen Stadt aehmra. WaS di« Socialdemokratie thun konnte, um die Streikende« zum Au-Harren in diesem Kampfe zu er muntern, ist geschehen; papierene Kundgebungen sind au- ganz Deutschland in EottbuS ringelaufen, die besten Redner der socialdemokratischtn Partei haben dort gesprochen, aber die Reihen der Streikenden wanken »«reit«. Der Terrori-mu» der Führer »reibt zwar noch alle in die Versammlungen, aber die Zahl der Hände, welche sich für die Fortsetzung de-Streikes entscheiden, wird sichtlich geringer. Die Fabrikanten bleiben fest bei ihrem Entschlüsse: sobald Zweidrittrl oder auch nur di» Hälfte der Arbeiter um Arbeit Nachfragen, wervrn die Fabriken wieder geöffnet, die Hetzer aber, gegen di« man schon in früheren Streiks zu viel Nachsicht gehabt, werden in den Fabriken nicht mehr angestellt. In dieser ^Kraftprobe" zwischen Bürgerthum und Socialdrmvkratie ist letztere bereit« dem Unterliegen nahe; noch wenige Tage festen Zusammenhalten- der Arbeit- geberschoft, und die Socialdemokratie hat eine ganz gewaltige Schlappe zu verzeichnen, die den Textilfabriken für längere Zeit Ruhr verschaffen dürfte. * Berlin, 23. März. Wir müssen nochmal- auf den Be schluß zurückkommen, den die Commisnon für da- Bürger liche Gesetzbuch bei der Beratbung deS Abschnitt- über den „Dienstvertrag" hinsichtlich der Redacteure gefaßt hat. Bekanntlich war beantragt worden, die Redacteure aus drücklich in dem §. 613 anzuführeu. tz. 613 regelt die Kündigungsfristen für die „mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten, insbesondere Lehrer, Erzieher, Privatbeamte, Gesellschafterinnen", und bestimmt, daß für diese, sofern nichts Andere« verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalrnder-VierteljahreS nach 6 Wochen vorher erklärter Aufkündigung der Dienstvertrag aufgehoben werden kann. In diesem Paragraphen sollten nach dem oben erwähnten Antrag des Abg. Schröder die Redacteure ausdrücklich genannt werden. Der Antrag wurde aber abgelrhnt, jedoch nicht aus den Gründen, die in dem von uns wiedergegebenen Bericht der „Köln. VolkSzta." angegeben waren. Nach einem der „Nat.-Ztg." vorliegenden Schreiben eines Mitgliedes der Reichs tags-Commission ist nämlich der Antrag Schröder nurdarum abgelebnt worden, weil die Commission keinen Zweifel daran hegte, daß der tz. 6l3 sich auf die Redacteure und ständigen Mitarbeiter der Presse beziehe — obgleich einigeRcgierun gS-Com miss ar e allerdings Einwendungen von der in der „Köln. VolkSztg." erwähnten Art machten. Auch Geh. Rath Planck hat dem Cbesredacteur der „Nat.- Ztg." Köbner gegenüber erklärt, daß nach seiner Ansicht es gar keinem Zweifel unterliege, daß die Redacteure in die Reihe der im Z. 613 aufzeführteu Berufe gehörten, und daß, weil die- völlig klar sei, e« auS diesem Grunde eigentlich über flüssig wäre, sie noch ausdrücklich in diesem Paragraphen anzuführen. Inzwischen hat der Verein Berliner Presse am Mittwoch beschlossen, um Klarstellung dieser Frage — und außerdem deS Verhältnisses zwischen VerlagS- und Werkvertrag — beim Reichstag zu petitioniren, uud so wird wohl jeder Zweifel betreffs de« y. 613 ausgeschlossen werden. V. Berlin, 23. März. (Telegramm.) Das «atserpaar reifte mit den beiden ältesten Prinzen um IN/« Uhr nach Genua ab. Auf dem Bahnhöfe waren die Hofstaaten und der Botschafter von Szvgyeny zur Verabschiedung an wesend. (Wiederholt.) L ö. Berlin, 23. März. (Telegramm.) „Hirsch's Bureau" erfährt über die Mittelmeerreise PeS Saiserpaarc»: Der Aufenthalt in Neapel dauert bis zum 31. März. Die Ankunft in Venedig erfolgt am 11. April, woselbst rin dreitägiger Aufenthalt und die Zusammenkunft mit dem italienischen König-paare staltfindrt. Am 13. April erfolgt die Abreise nach Wien, wo daS Kaiserpaar bi« zum 15. April Aufenthalt nimmt. Der Kaiser reist bann über Karlsruhe, Coburg, die Wartburg nach Strehlen zum Besuch de« König- von Sachsen; dann kehrt er nach Wasungen zurück und reist am 30. April nach Berlin. In Neapel trifft da« Kaiserpaar mit dem Prinzen Heinrich zusammen. In Coburg wohnt da- Kaiserpaar der Vermählung der jüngsten Tochter de- Herzog- Alfred bei. (Wiederholt und berichtigt.) tzß Berlin, 23. März. (Privattelegramm.) Der BtMdc-rath trat heute Vormittag 10 Uhr im Reich-tagS- grbäudr uutrr dem Vorsitz deS StaatSministerS v. Boettichrr zusammen, um den vom StaatSsecrrtair v. PosadowSky in der Budgetcommission de- Reichstag- am Sonnabend Abend in Aussicht gestellten Gesetzentwurf über dir Echultzentilgung des Reiches zu berathrn. E« gelangte folgender dem Reichs tage schon zugegangenrr Gesetzentwurf, zur Annahme: Entwurf eines Gesetze« wegen Verwendung überschüssiger ReickSeinnahmen zur Schuldentilgung. Wir Wilhelm, von Gotte« Gnaden deutscher Kaiser, Köniz von Preußen x, verordnen im Namen des Reiche« nach er folgter Zustimmung de» Bundesraths und des Reichstag«, was folgt: Uebrrsteigen im Etatsjahrr 1896/97 die den Bundes staaten zustrhenden Ueberweisungen auS den Ertragen an Zollen, Tabaksteuer, Branntwrinvrrbrauchsabgabe und Zu schlag za derselben, sowie an ReichSstempelabgabrn für Werth papiere ec. die aufzubringenden Matricularbeiträge, so ist die Hälft, des UeberschussrS zur Verminderung der Reich-schuld zurückzuhaltrn. Bei Ermittelung des Unterschiede« zwischen dem zu Ueberweisungen verfügbaren Betrage und den Matricularumlagen werdrn von den letzteren die von einzelnen BunveSstaatea zur ReichScasse zu zahlenden Au«gleichun-«beträge abgesetzt. Dir Verminderung der Reich« an leihe erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleibecredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den ReickShauShaltS - Etat Bestimmung getroffen. Außerdem wird die Summe, welche gemäß tz 8 de« Zoll- tarifgrsrtze« vom 15. Juli 187» der ReichScasse von dem Ertrag« der Zölle und der Tabakstener verbleibt, für da» Etat-jahr 1895/98 behufs Verminderung der Reich-schuld vou 130 000 000 aus 143 000 000 uck erhöht. 6. 8. Berlin, 23. März. (Privattelegramm.) Der C<«trsl»»rft»ntz »er nattanallttzerale« Partei hat, der „Nat - Ztg." zufolge, gestern beschlossen, im Herbst «inen all gemeinen Delegirtentag einzuberufen. (Wiederholt.) — Die Uebrrgabe de- Ehrengeschenke« an Herrn v. Bennigsen vollzog sich im „Kaiserhofe" unter Anwesen heit zahlreicher Parteifreunde in herzlichster Weis«. Dir Reichstag--Commission für da« Bürgerliche Gesetzbuch hat, wie schon an anderer Stell, berichtet wurde, bei der Beratbung der den Maklervertrag betreffen den Bestimmungen einen Zusatz beigefüqt, der in weiten Kreisen mit Genugtbuung ausgenommen werden wird. Sie hat der Provision für die HeirathSvermittelun g die Einklagbarkeit versagt. 2m Volke wird allgemein die ge werbsmäßige HeiraihSvermittelung als gegen Sitte und An stand verstoßend empfunden in einem Maße, daß, wer nur einigermaßen auf seine gesellschaftliche Stellung etwa- hält, jede Berührung mit den „Seelenverkäufern" dankend ablehnt und wer es etwa um einer reichen Heirath willen über sich genommen haben sollte, ihre Vermittelung in Anspruch zu nehmen, es sorgfältig vermeidet, darüber etwa- in die Oeffentlichkeit dringen zu lassen. Im Geltungsbereiche des Preußischen Allgemeinen Landrechtes hat aber das Reichs gericht in ständiger Iudicatur solche Verträge unter die „Ver träge über Handlungen" subsumirt und ihnen damit die rechtliche Realisirbarkeit zugrbilligt. ES haben sich in Folge dessen in der „Heirathsvermittelungs - Branche" förmliche Usancen gebildet, und es ist in den GerichtSsälen «ine nicht seltene Erscheinung, daß über die Angemessenheit der Höhe der vom Vermittler geforderten Provision Sachverständige ver nommen werden! — In einer Versammlung deS conservativen Deutschen BürgerveinS Hasenhaide theilte der Vorsitzende, Herr AmtSgerichtSsecretair Stock, mit, daß die Gründung einer neuen christlick-socialen Partei, au deren Spitze Fabrikbesitzer Pretzel treten solle, vor einigen Tagen beschlossen worden sei, daß aber in den 35 Bürgervereinen Berlins die Stimmung dem neuen Unternehmen und Hosprediger Stöcker gegenüber entschieden ungünstig sei. Samter (Provinz Posen), 23. März. Die „Barm herzigen Schwestrn" Hierselbst unterhielten biß jetzt in ihrer Anstalt eine Spielschule und pflegten eine Reihe Waisen kinder. Der CultuSminister l)r. Bosse ordnete durch die Localdehördeu die Schließung der Spielschule an. Außer dem wurde verfügt, daß die „Barmherzigen Schwestern" am 1. April alle Waisenkinder aus der Anstalt zu entlassen haben. * Halle, 22. März. Eine heute hier abgehaltene, von vielen HandelS-Cbemikern besuchte Versammlung be schloß die Gründung eines Vereines selbstständiger öffent licher Chemiker Deutschlands, der die Vertretung der StandeS- interessen bezweckt. Es wurde ein Entwurf der Satzungen ausgestellt und bcrathen, sowie ein Ausschuß von 12 Mit gliedern, Vorsitzender vr. Kaysser-Nürnberq, ernannt, der eine Standesordnung auSzuarbeiten und die Interessen des Vereins nach innen und außen zu vertreten hat. (Fr. Z.) * Eisenach, 23. März. Die Versammlung der Professoren des deut sch en Privat rechts ist heute Vormittag hier eröffnet worden. Anwesend sind etwa 70 Personen. Professor Friedberg-Leipzig führt den Vorsitz. Erster Redner ist Professor Brunner-Berlin, welcher über die Gestaltung des Unterrichts Les deutsches Recht« spricht. Daran schließt sich eine Besprechung des Vortrages. (Theilweise wiederholt.) * Greiz, 22. März. Landrath vr. Woldemar v. Dietel ist auf sein Ansuchen aus dem Staatsdienst entlassen worden. Zum Borstand de« LandrathSamts ist, der „M. Z." zufolge, Gerichts assessor Vr. Georg v. Dietel mit dem Titel „RegierungSassrssor" ernannt. * Karlsruhe, 22. März. Der Lieber'sche Antrag in der Budgclcommission deS Reichstag-, dir rechnungsmäßigen Ueberschüsse der UeberweisungSsteuern zur Hälfte den Bundes staaten zukommen, zur anderen Hälfte zur Tilgung der Reichs schulden verwenden zu lassen, beschäftigte dieser Tage auch die badische Kammer. Es bandelte sich um dir Erhöhung eines Etat-Posten«. Der Präsident der Budgetcommission, ter klerikale Abgeordnete Hug, der auch dem Reichstag an- gekört, warnte vor dieser Erhöhung, gedachte der finanziell precären Lage des Staates und endlich des Antrags Lieber, der die finanziellen Hoffnungen Baben- in Bezug auf seinen Staats haushalt wesentlich herabmindere. Der Aba. Hug führte dabei au«, daß in der CentrumSfraction deS Reichstags sich ver schiedene Stimmen gegen diesen Antrag geltend gemacht hätten und daß er hoffe, ihre Zahl zu vermehren. Der finanzielle Effect für Baden würde sich bei einem Ueberschuß von circa einer Million Mark über das Soll der Ueber weisungen für da- laufende EtatSjahr auf eine halbe Million Mark belaufen, deren Einbuße um so bedenklicher erscheine, als die Kammer entschlossen ist, die Summe von l'/r Mil lionen Mark für Eisenbahnbauten auf die Amortisationscasse zu übernehmen. * Stuttgart, 22. März. In einer Versammlung der hiesigen Conservativen kam auch Stöcker'S Austritt au- der conservativen Partei und da- Vorgehen der conser vativen ReichrtagSfraction in Sachen der Civilehe zur Sprache. Der Berichterstatter, Finanzrath Klaiber, sprach seine entschiedene Mißbilligung über den Ansturm gegen die Civilehe au». Derselbe Redner glaubt, daß der Austritt Stöcker'» zweifellos einen großen Verlust bedeute und wohl hätte vermieden werden können. Andererseits gebe er zu, daß daS „Volk" gegen di« konservative Partei oft zu scharf vorgegangen sei. lieber die Stellung zur christlich-socialen Partei sprach Landtagsabgeordneter Schrempf. Er war, wir man der „Nat.-Ztg." schreibt, der Ansicht, daß Stöcker di« Gründung einer besonderen christlich-socialen Partei besser unterlassen hätte; speciell für Süddeutschland wäre e« der verhängnißvollstr Fehler, eine getrennte christlich-sociale Gruppe zu bilden. Im Uebrigrn will sich Schrempf zu Stöcker und seiner Partei „freundlich" stellen. * München, 23. März. In der „Allg. Ztg." lesen wir nachstehende Erklärung: „Den Lesern der ,.A. Z." ist bekannt, daß Ick — auf die He- fahr hin, der Titelsucht bezichtigt zu werden, — km vorigen Jahr, um »in« gerichtliche Entscheidung darüber berbeizuführrn, ob ich mit Recht oder durch eine (prwallthat de« Amte» »ntsrtzt worden sei, mich in einigen Schriftstücken al« „LandgerichtSrath a. L." unterzeichnet habe, daß ich daraus aus Antrag der Staatsanwalt schaft vom Schöffengericht Ulm wegen unbesugter Annahme eines Titels vrrurtheilt worden bin und daß da« Landgericht Ulm meine Berufung verworfen hat Auf dir Frage der Rechtmäßigkeit meiner Entlassung gingen beide Gerichte nicht rin. diese sei nicht zu unter- suchen, weil das Entlassungsurtheil „rechtskräftig" sei; meine Ein wendungen gegen diese in den Augen jede» Juristen monströs« Rechts«
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