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TAU, Mittwoch, den 14. Oktober ADU8« Nauhmer MI Nachrichten. Kreishlatt Mr den Krtis-Diltctims-Syirl! ÄMtzen. Amtsblatt für Bautzen, Schirgiswalda, Königswartha und Weißenberg. Redacteur und Verleger: C. M. Monse in Bautzen. Die „Bautzener Nachrichten" werden täglich (außer Sonu - und Festtags) Nachmittags auSgegedcn. — Vierteljährliches Abonnement 20 Ngr. JnsertionS- betrag L Spaltzeilc 1 Ngr. — Nach 9 Uhr eingehende Inserate können erst in die Nummer deS nächstfolgenden Tages ausgenommen »erden. Verordnung der Mtizminislenuinö vom 12. Octolwr 1868, zu Ausfiihrunc; des Gesetzes, die Bildung der Geschwornenlisten lL. betreffend, ' vom 14. September 1868. Das Justizministerium verordnet behufs der Ausführung des Gesetze? vom 14. September 1868, die Bildung der Geschwornenlisten w. betreffend, mi Grund der Bestimmung in 8 47 dieses Gesetzes, Folgendes: 8 I. Zu 8 1 des Gesetzes. Unter den „höheren Bilduugsanstalten" sind, soviel das Inland anlangt, die in der Beilage G angegebenen Mungsanstalten begriffen. Unter der „Staatsprüfung" ist diejenige Prüfung, welche in diesen Anstalten von den Zöglingen der ersten Elaste nach Beendigung des vorgeschriebenen LehrcursuS zur Erlangung des Reise- oder Abgangszeugnisses abgelegt wird und, soviel die Universität anlangt, da- sogenannte Facultätsexameu, insbesondere bei den Medicincrn die Baccalaureatsprüfung, zu verstehen. Auch gehört zu den „Staatsprüfungen" die jenige, welcher die Techniker und die Bauhandwerker sich nach gesetzlicher Vorschrift zu unterwerfen haben. 8 2. Zu 8 U des Gesetzes. Wenn Jemand im Inlands verschiedene Arten direkter Steuern oder wenn Jemand im Jnlande und hierüber im Auslande directe Staatssteuern bezahlt , so sind die von ibm zu bezahlenden Jahresbeträge zusammenzurechnen und ist nach dem Gesammtbe- lmgr die Zulassung zum Geschwornenamte zu beurtbeilem Dresden, deu 12. Oktober 1868. Ministerium der Justiz. I»r Schneider. T Bsrzcichnitz höherer BildnttMustaltett iu Lachsen. z. Die Landesuniversität. N. Die Gymnasien, als: die Lanvesschuleu zu Meißen und Grimma, die Kreuzschule und das Vitztbumsche Gnmnasium zu Dresden, die Nicolat- fchule und die Thomasschule zu Leipzig, die Gymnasien zu Bautzen, Freiberg, Planen, Zittau, Zwickau. 6. Die Bergakademie zu Freiberg und die Academie für Forst- und Landwirthschaft zu Tharandt. 6. Die polytechnische Schule zu Dresden und die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz. Ik. Die beiden Kunstacademicn zu Dresden und Leipzig. h. Die Realschulen als: die mit Gymnasien verbundenen Realschulen zu Plauen und Zittau, die Annenrealschule zu Dresden, die Realschulen zu Neustadt-Dresden, Leipzig, Chemnitz, Annaberg, Zwickau, Reichenbach. 6. Die Cadettencorpsschulc zu Dresden. II. Die Handelsschulen mit sog. höheren Abtheilungeu zu Dresden, Leipzig, Chemnitz. l. Tie Schullehrer-Seminare, als: die Seminare zu Friedrichstadt-Dresden, Nossen, Plauen, Bautzen, Grimma, Annaberg, Borna, daS Frech. Nelchcrsche Seminar zu Dresden, das Fürstl. Schönburgische Seminar zu Waldenburg, das katholische Seminar zu Bautzen, die Turnlehrer-Bildungr- mslalt zu Dresden. li. Die Thierarzneischule zu Dresden. I„ Die Baugewerkenschulen zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen, Zittau, sowie die Werkmeisterschule zu Chemnitz. Berlin, den 9. October 1868. Bekannt m a ch u u a. Für die Corrsspondenz nach Aegypten kommen von jetzt ab bei der Beförderung via Oesterreich cTriest) nachstehende Bestimmungen in Anwendung. Die gewöhnlichen Briefe nach Anter- und Mittel-Aegypten bis zur Breite von Minis (mit den hauptsächlichsten Orten Alexandrien, Cairo, Dammanur, Dalmiata, Minis, Porta-Said, Rosette, Sue; rc.) können nnsrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgesandt werden. Die gewöhnlichen Briefe nach Ober-Aegypten (nach allen über Minis hinaus belegenen Orten, unterliegen dagegen dem Frankirungszwange bis Minis. Das Porto beträgt pro Loth incl. für srankirte Briese nach Alexandrien 8 Groschen resp. 16 Lr., für srankirte Briese nach allen anderen Orten Acgyp» hns 5 Groschen resp. 18 Lr. (bis zum Bestimmungsort, beziehungsweise bis Mnich, für unsrankirtc Briefe aus Alexandrien 4 Groschen oder 14 Lr., dir unsrankirte Briese aus allen anderen Orlen Aegyptens 7 Groschen oder 25 Jr. Die Recommandation ist nur zulässig bei Briefen nach Untcr- und Mwl-Aegypten (bis Miniö inel.). Für recommandirle Briese ist außer dem Porto der gewöhnlichen srankirten Briefe eine NecommandationS- gebühr von 2 Groschen oder 7 Lr., rind Falls die Beschaffung eines Retour-Recepisses verlangt wird, eine weitere Gebühr von 2 Groschen oder 7 Tr. vom Absender im Voraus zu entrichten. Rscommandirte Briefe müssen unter einem Kreuz-Couvert, welches wenigstens mit 3 Siegeln mittelst Siegel- E gut verschlossen ist, abgcsandt werden. Drucksache» und Waareuprobeu müssen stets frankirt werden. Das Porto beträgt pro 2j Loth incl. lur Drucksachen und Waarenproben nach Alexandrien 1 Groschen resp. 3 Fr., für Drucksachen und Waarenproben nach allen anderen Orten Aegypten- Z Groschen resp. 4 Lr. Im Uebrigen unterliegen die Drucksachen und Waarenproben denselben Versendungsbedingungen, welche im innern Verkehr des Norddeutschen maßgebend sind. Das Verfahren der bpprcsibcstellnna ist zulässig bei vceommanvivte» Briefen nach solchen Orten Unter- und , WltebAegyptens (bis Mnich, an denen sich eine Postanstalt befindet. Außer dem Porto für rccommandirte Briefe ist eine Expreß-Bestellgebühr von: , ? resp. 18 Jr. sür rscommandirte Expreßbricfe nach Alexandrien, 6 Groschen oder 21 kr. für recommandirtc Expreßbriese nach anderen Post- ^/Jmd Mittel-Aegyptens, vom Absender im Voraus zu entrichten. Die Briefpostseudungen nach Aegypten werden durchweg über Oesterreich slpeoirt, cs sei denn, daß der Absender die Beförderung ,i» Marseille ausdrücklich verlangt. G e n e r a l - P v si ° A m t, von Philipsborn.