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Dresdner W Zoumal. MnigNch Sächsischer Staatsanzeiser. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- nnd Mittelbehörden. Zeitweise Nebenblätter: Landtagtbeilag«, Synodalbetlag«, Ziehungsliste« der Verwaltung der 5k. S. Staatsschulden und der K. S. Land- und Landeskulturrentenbank - Verwaltung, Übersicht der' tümahmen und Ausgaben der LandeS-BrandversicherungSanstalt, Übersichten des 5k. S. Statistischen Landesamts über Ein- und Rückzahlungen bet dm Sparkassen, Grundsätzlich« Entscheidungen de» 5k. E. LandeSverstcherungSamtS, BerkaufSltste von Holzpflanzen aus den K. S. Staatsforstrevterm. Nr. 263. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenger in Dresden. < Montag, 11. November 1S12. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße IS, sowie durch die deutschen Postanstalten 8 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1SSS, Redaktion Nr. SÜ7S. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile 80 Pf., die ispaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 78 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 180 Pf. PreiSermäßigg. auf GeschästSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Bei dem Lordmayor - Bankett in London hielten die Minister Asquith, Churchill und Geely politisch bedeu tungsvolle Reden. * Die belgische Regierung hat die Errichtung eines Handels- und Marineministeriums beschlossen. Ein Teil der türkischen Ostarmee steht noch immer bei Tschorlu, wo neue blutige Kämpfe mit den Bulgaren stattgesunden haben. * Adriauopel hält sich bisher noch, doch soll die Kapitulation nach einem Wiener Berichte unmittelbar btvorsteht». Nach türkischen Meldungen habe» die Türken mehrere für sie erfolgreiche Ausfälle unternommen. * Der Präsident der bulgarischen Sobranje hatte gestern in Budapest eine Besprechung mit Gras Berchtold und »em deutschen Botschafter v. Tschirschky und vögendorsf. * Auf der sibirischen Eisenbahn bei TomSk ist ein Zug mit Arbeitern für die Amurbahn entgleist, wobei 3 Mann getötet und 26 verwundet wurden. Amtlicher Teil. Ministerium des Kaaigliche» Hauses». Se. Majestät der König haben dem Kaufman» Gustav Paul Theodor Hans Breusing, Inhaber der unter der Firma Bernhard Zuckschwerdt in Dresden bestehenden Tabak- und Zigarren-Handlung, das Prädikat „Hoflieferant Seiner Majestät des Königs" Allergnädigst zu verleihen geruht. Ministerium de- Innern. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Postboten Friedrich Richard Oertel in Wehlen für die von ihm am 11. Juli mit Mut und Entschlossenheit und unter eigener Lebensgefahr bewirkte Errettung eines Knaben aus der Gefahr, in der Elbe bei Wehlen zu er trinken, die silberne Lebensrettungsmedaille mit der Be fugnis zn verleihen, sie am weißen Bande zu tragen. Verordnung, dir Führung der Titel „Forster" nnd „Vevierförster" im Privatforstdienste betr. vom 30. Oktober 1912. Den im Privatforstdienste beschäftigten Beamten darf von ihrer Dienstherrschaft der Titel „Förster" nur unter der Voraussetzung verliehen werden, daß sie 1. eine dreijährige praktische Lehrzeit oder eine zweijährige Lehrzeit und einen einjährigen er folgreichen Besuch einer Forstlehrlingsschule nach weisen, 2. nach weiterer fünfjähriger forstlicher Praxis vor der Kommission des Vereins für Privatforst beamte Deutschlands die Försterprüfung bestanden haben. 3. das vierundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben und 4. bereits den Dienst eines Försters versehen. Die Lehrzeit hat mindestens bei einem nach diesen Anforderungen vorgebildeten Beamten, der zur Führung des Titels „Revierförster" berechtigt ist, zu erfolgen. Der Försterprüfung hat, soweit es sich um im sächsi schen Privatforstdienste stehende Prüflinge handelt, ein vom Ministerium des Innern zu bestellender Kommissar beizuwohnen. Der Titel „Revierförster" ist nur einem Beamten mit der Vorbildung wie unter Absatz 1 zu verleihen, so bald er ein eingerichtetes Revier nicht unter 300 ü» Größe selbständig verwaltet und ihm wenigstens ein Be amter unterstellt ist. Personen ohne forstliche Vorbildung sind auch bei etwaiger selbständiger Forsttätigkeit nur als „Wald- w-rter" zu bezeichnen. 977Illi, Dresden, am 30. Oktober 1912. 7809 Ministerium de- Annern. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereiche deS Ministeriums veS KuUuS und öffentliche« Unterrichts. Erledigt: Die 2. ständige Lehrer stelle zu Seifersdorf. Koll.: Die oberste Schulbehörde. 1500 M. Grundgehalt, 75 M. für Sommerturneu und 75 M. anteil. Honorar für FortbilduugSschulunterricht. Außerdem ein WohnungSgeld von 250 M. an verheiratete und von 150 M. an unverheiratete Lehrer. Der Ehefrau des Lehrers könnte auch der Nadelarbeitsunterricht übertragen werden. Gesuche mit allen erforderlichen Beilagen sind bis zum 25. November «. o. bei dem Kgl. BezirkSschulinspektor zu Dippoldiswalde einzureichen. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil.) Nichtamtlicher Teil. Bom Königlich«« Hofe. Dresden, 11. November. Se. Majestät der König trifft heute abend 10 Uhr 22 Min., von Sibyllenort zu rückkehrend, hier wieder ein. Allerhöchstderselbe wird Sich mit Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenbnrg morgen abend 10 Uhr 45 Min. ab Hauptbahnhof über Salzburg, Villach zu einem Jagdaufenthalt nach Tarvis begeben. Die Rückkehr von dort erfolgt voraussichtlich am 1. Dezember. In der Allerhöchsten Begleitung werden sich befinden: Kämmerer Generalleutnant v. Criegern, Exzellenz, Leibarzt General arzt vr. Selle und Flügeladjutant Major v. Schmalz. Mitteilungen ans der öffentlichen Verwaltung. Es fällt auf, daß nur wenig Gemeinden von den Er leichterungen Gebrauch machen, die mit den von der Re gierung beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Fleischteuerung verbunden sind. In der Annahme, daß die hierauf bezüglichen Mitteilungen in den Nummern 229, 235 und 243 des Dresdner Journals nicht allent halben bekannt geworden sind, erscheint deren nochmalige Veröffentlichung an dieser Stelle angezeigt. I. Unterm 30. September dieses Jahres hat das Mi nisterium des Innern beschlossen, gegen die herrschende Fleischteuernng vorübergehend folgende Erleichterungen der Vieh- und Fleischeinfuhr aus dem Auslande unbeschadet der sonst bestehen bleibenden Einfuhrverbote zuzulassen: 1. Für große Städte, die als Märkte für die Vieh- und Fleischpreise in Sachsen maßgebend sind, wird die Einfuhr von frischem Rind- und Schweinefleisch aus dem europäischen Rußland, aus Serbien, Rumänien und Bulgarien zugelassen werden, wenn das Fleisch zu einem unter behördlicher Mitwirkung festgesetzten, möglichst niedrigen Preise an die Verbraucher verkauft wird. Die Beförderung des Fleisches bis zum Bestimmungsorte muß in plombierten Wagen erfolgen. Anträge der Stadträte auf Zulassung von Fleisch auS den genannten Staaten sind beim Ministerium des Innern unter Angabe der ungefähren Menge, der Zeit der Einfuhr und des Einfuhrweges anzubringen. 2. Unter den gleichen Bedingungen wird auch nach wie vor -die Einfuhr frischen Rindfleisches aus Belgien zugelassen werden. Die unter 3 der Verordnung erwähnte Einfuhr von Rindern aus den Niederlanden kommt für Sachsen nicht in Frage, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß diese Einfuhr nur nach den größeren Städten des Westens zugelassen werden könne. II. Das Finanzministerium hat auf dem Gebiete der Eisenbahntarife zur Bekämpfung der Fleischteuerung im Anschluß an das Vorgehen der preußischen Staatseisen bahnverwaltung für den sächsischen Bahnbereich folgende Maßnahmen in Aussicht genommen: 1. Der mit Ende dieses Jahres ablaufende Ausnahme tarif für frisches Fleisch, der gegenüber den normalen Tarifsätzen wesentliche Verbilligungen enthält, wird auf ein weiteres Jahr verlängert und vom 10. Oktober 1912 ab für Wagenladungen noch weiter verbilligt. Bon den so ermäßigten Tarifsätzen wird vom selben .Tage ab außerdem ein weiterer Frachtnachlaß von 20 Proz. ge währt: ») den Gemeindebehörden und gemeinnützigen Organi sationen, welche die Sendungen in Ausübung gemein nützig:! Tätigkeit an Verbraucher oder an Fleischer zwecks Verkaufs zu unter behördlicher Mitwirkung festgesetzten Preisen abgeben, d) den gewerblichen Unternehmern, welche die Sen dungen zu oder unter den Selbstkosten an eigene An gestellte oder zwecks Verkaufs an eigene Angestellte zu unter behördlicher Mitwirkung festgesetzten Preisen an Fleischer abgeben. Diese Ermäßigungen gelten auch für das zur Einfuhr zugelassene gefrorene Fleisch. 2. Unter den gleichen Bedingungen wird für die Zeit vom 10. Oktober 1912 bis zum 31. Dezember 1913 für Schlachtvieh in Wagenladungen ein Frachtnachlaß von 30 Proz. gewährt. 3. Die Vergünstigungen, die zugunsten von Gemeinden und gemeinnützigen Organisationen sowie von gewerblichen Unternehmern beim Bezüge von frischen Seefischen rc. be stehen (Frachtnachlaß von 20 Proz.), bleiben auch für das Jahr 1913 in Kraft. 4. Die Tarife für Futtergerste und Futtermais werden für die Zeit vom 10. Oktober 1912 bis 31. Dezember 1913 unter der Bedingung, daß die Frachtermäßigung dem Vieh- Halter zugute kommt, auf den Spezialtarif III zurück geführt, was eine Frachtermäßigung um fast die Hälfte bedeutet. Die einzelnen Tarife sind im Verkehrsanzeiger der Generaldirektion der Sächsischen Staatseisenbahnen ab gedruckt. Der Verkehrsanzeiger kann bei der Station des nächsten Bahnhofes eingeseheu werde«. III. Unterm 10. Oktober dieses Jahres hat der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zugestimmt, das den Bundes rat ermächtigt, für die Zeit bis zum 31. März 1914 mit Wirkung vom 1. Oktober 1912 ab an Gemeinden, die frisches, auch gefrorenes Fleisch von Vieh aus dem Aus lande für eigene Rechnung einführen und unter Einhaltung der vom Bundesrat vorzuschreibenden Bedingungen zu angemessenen Preisen an die Verbraucher gelangen lassen, den nach Nr. 103 des Zolltarifs erhobenen Eingangszoll bis auf einen Betrag zu erstatten, der sich ergibt, wenn anstatt der Zollsätze von 35 oder 27 M. der Zollsatz von 18 M. für den Doppelzentner zugrunde gelegt wird. Gleichzeitig hat der Bundesrat einstweilen sein Ein verständnis mit den Bedingungen erklärt, unter denen die Vergünstigung erteilt wird. Das Fleisch muß von der Gemeinde für eigene Rechnung aus dem Auslande bezogen und ohne jeden Gewinn für die Gemeindekasse entweder an die Verbraucher selbst oder unter der Bedingung des unmittelbaren Verkaufs an die Verbraucher zu bestimmten Höchstpreisen an Fleischverkäufer abgegeben werden. Die Gemeindebehörde setzt die von den Verbrauchern zu zahlenden Preise und die den Weiterverkäufern vor zuschreibenden Höchstpreise fest und macht die Preise und die Verkaufsstellen öffentlich bekannt. In den Verkaufsstellen müssen die Preise durch Anschlag in deutlicher Schrift zur Kenntnis der Käufer gebracht werden. Die Absicht, von der Zollerleichterung Gebrauch zu machen, hat die Gemeinde der für sie zuständigen Zolldirektivbehörde unter Vor legung einer Erklärung über die Festsetzung der Verkaufs preise mitzuteilen. Die Zollbeträge können der Gemeinde für drei Monate ohne Bestellung einer Sicherheit ge stundet werden. Die Anträge aus Erstattung der Zoll beträge sind monatlich an das für die Gemeinde zu ständige Hauptamt unter Beifügung der Belege zu richten. Die Einzelheiten des Stundungs- und Erstattungs verfahrens werden von den obersten Landesfinanzbehörden geregelt. IV. Mit Beschluß vom 30. September dieses Jahres hat das Finanzministerium die Generaldirektion ermächtigt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1912 ab für dasjenige Fleisch, das Gemeinden aus dem Auslande für eigene Rechnung einführen und für das ihnen im Falle der An nahme des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend vorüber gehende Zollerleichterung bei der Fleischeinfuhr, ein Teil des Eingangszolls erstattet wird, die ffbergangsabgabe oder Verbrauchsabgabe zur Hälfte zu erlassen oder zu erstatten. Auch ist das Finanzministerium damit ein verstanden, wenn den beteiligten Gemeinden gegebenen- falles die Hälfte der Abgabe bis auf weiteres gestundet wird. Deutsches Reich. vom Kaiserlichen Hofe. Neues Palais b. Potsdam, 10. November. Zur heutigen Frühstückstafel waren die Prinzen Eduard