Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreis beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. prsnuweranao. AiyciM für Inserat« werden bi» spätestens Mittags des vorhergehenden TagrS des Erscheinens erbeten und die CorpuSspaltenzeile mtt tv Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und^lmgegend. Amtsblatt für den Stadtgemcinderath zu Zwönitz. 41. Dienstag, den 1«. April 1877. 2. Jahrg. Bekanntmachung. Wegen begonnenen Baues der Brücke über den Zwönitzbach nach den Rips, wird der Uebergang für alles Fuhrwerk auf circa 14 Tage von heute ab gesperrt. Feldsteine und Bauschutt zur Ausfüllung kann schon jetzt dort abgeladen werden. Zwönitz, am 9. April 1877. iSchöttherr, Bürgermeister. Bekanntmachung. Das der Stadtgemeinde Zwönitz gehörende Richter'sche Gartengrundstück soll auf ein Jahr verpachtet werden. Pacht lustige «erdengeladen Montag, den 1«. April d. I., Vormittags 412 Uhr an hiesiger Rathsstelle zu erscheinen, ihre Gebote zu eröffnen und des Pachtvertrags gewärtig zu sein. Zwönitz, am 6. April 1877. Der Stadtgemeinderat h. Schönherr. Bekanntmachung. Da wiederholt wahrgenommen, daß in hiesiger Stadt Bauten, namentlich Reparaturbauten vorgenommen werden, ohne daß die Bauunternehmer, bez. die Äaugewerken die hierzu unbedingt »othwendige baupolizeiliche Erlaubniß einholen, so wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß^ die Bauordnung der Stadt Zwönitz Anwendung leidet, 1) auf alle Gebäude, welche zur Bewohnung oder zu irgend einem anderen Zwecke dienen und zwar: u. auf Neubaue, einschließlich bloßer Anbaue, sie mögen auf einer neuen Stelle oder auf dem alten Grunde aufgeführt werden, b. auf Reparatur-, Um- oder Einrichtungsbaue, dafern dieselben mit Beräuderungen am Aeußeren der Gebäude oder an wesentlichen Gebäudekheilen, insbesondere auch an Fenerungsanlagen verbunden sind; 2) auf Einfriedigungen, sowohl der an den öffentlichen Plätzen, Straßen, Gassen gelegenen Gärten, Gehöfte und Vorplätze, als auch zwischen Privatgrundstücken. Zu allen Bauten und baulichen Anlagen der vorgedachten Art, sowie in allen anderen Fällen, wie solches in der Bauordnung besonders vorgeschrieben ist, bedarf es der vorgängigen Erlaubniß der Baupolizeibehörde, und eS hat der Bauunternehmer im eigenen Interesse solche so zeitig als möglich nachzusuchen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eS sich handelt um I. Herstellung von Gartenlauben, II u. bei Abtragung oder Aufführung von Wänden, mit Ausnahme solcher, auf denen Balken oder Gewölbe ruhen, d. bei Einziehung neuer Balken, 0. bei Reparatur der Dachbedeckungen, 6. bei Reparatur von Feuerungsanlagen, Schornsteinen und Schornsteinlöpfen, durch Putzarbeit oder Einziehung einzelner Steine; Hin. bei massiver Untermauerung der nicht nach der Straße zu gelegenen Umfassungen; b. bei Setzen und Verändern von Stubenöfen und Kochmaschinen in solchen Räumen, in welchen dergleichen schon bisher angebracht waren und diese den gegebenen Bestimmungen entsprechen, insofern damit eine Veränderung oder Lage und Dimension der Feuerstätte oder des Mauerwerks ober der Essen der Gebäude nicht verbunden ist; IV rr. bei Anfertigung neuer Fußböden und Decken, b. bei Reparaturen an Thüren und Fenster; v. Verzierungen oder Decorationen im Innern der Gebäude. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen wird sowohl der Bauunternehmer als auch jeder verantwortliche Baugewerke ohne alle Nachsicht mit der gesetzlichen Strafe belegt. Zwönitz, am 5. April 1877. Schönherr, Bürgermeister. Zur Orientalische» Frage Ueber das jetzt bekanntlich dem Wortlaute nach veröffentlichte Protokoll schließldas CH. Tgbl.folgende Bemerkungen an: Die„B. B. Z" sagt: „Eine Friedensbürgschaft bietet das Protokoll nicht, eS würde die Bedeutung einer solchen erst erlangen, wenn e« durch die That- fache der Abrüstung ergänzt würde. Die Einigung Über die Abrüst ung wird aber, wie wir glauben, nicht erzielt werden. WLHrend Ruß land nicht eher abrüsten will, als bis die Türkei mit der Abrüstung den Anfang gemacht und wenigstens die dringendsten Reformen durch- g,führt habe, verlautet von der Pforte, daß sie sich höchstens auf gleichzeitige Abrüstung einlassen, weitere Zugeständnisse aber nicht machen werde. Die Pforte kann unseres Erachtens überhaupt unter den ob waltenden Verhältnissen nicht demvbilisiren, da außer Montenegro und den bosnischen Banden jetzt auch noch Griechenland ins Feld rückt und den Serben keinen Augenblick zu trauen ist. Nach den letzten Nachrichten aus Eonstantinopel ist an den Abschluß des Friedens mit Montenegro nicht zu denken. Der Aufstand in Bosnien und der Herze- gowina ist von Neuem ausgebrochen. Das türkische Parlament, welches in dieser Beziehung ein getreues Spiegelbild der allgemeinen Volks stimmung darsteüt, hat in seiner Antwort auf die Thronrede nicht nur die Aufrechterhaltung der Würde des osmanischen Reiches in den Ver handlungen mit Montenegro gefordert, sonder« auch jede Einmischung des Auslandes in die inneren Angelegenheiten deS Landes unbedingt zurückgewiesrn." — Die „Post" äußert: „DaS Protokoll selbst ist bei alter Schonung der Empfindlichkeit der Pforte und trotz aller Aner kennung ihrer guten Absichten, doch in einem recht entschiedenen Tone gehalten, zumal eö von der Pforte direkt die Abrüstung fordert. Ueber di« Absichten der Pforte liegen bis jetzt nur Vermuthungen vor. Die Nachrichten über den Stand der montenegrinischen Friedensverhandlungen