Volltext Seite (XML)
-«V » «MI,-> Erschei«t täglich früh 6l/, Uhr. Rtsacti«« »ad Erprtlti»« IohanniSgasse 33. Lrrantw. Redactrur Fr. «Sttacr Sprechstunde d. Redaüion Bvrmillaz» von N—>2 Uhr Nachmlllag» voa <—L Uhr. Annahme der für die nächst- 'olaenbe Nummer bestimmten Inserate an Wochentagen bis 2 Uhr Nachmittags, an Sonn- und Festtagen früh bis '/,V Uhr Filiale fSr Z»ser,lkuan»al>Mtr Otto Klemm, UniversitätSstr. 22, LoUtS Lösche. Hainstr. 21. Part. Kipüger JaMM Anzeiger. Orzan für Politik, Localgeschichle, Handels- und GefchästSverketr. ««!>»,- N.8S« ^boouemenloprrir vierteljtihrlich 1 Thlr. 1b Sb,., incl. Bringerlohn I Thir. 2vNgr. Jede einzelne.Nummer 2'/, Ngr. Belegexemplar t Nxe. Gebühren für Extrabeilaam ohne Postbefvrdrrung 1 t Thlr. mit Postbefvrdrrung 14 Thlr. Inserate SgespalteneBourgoiSzeile 1 V,Ngr. Größere Schriften laut unserem PreiSvrrzeichniß. Leclamen unter ». Urdacltouoftrtch die Spaltzrile 3 Ngr. Inserate find stets an d. Lepedittoa senden. M 233. Freitag den 21. August. 1874. CorresPoudenzverkehr mit Brasilien. In Folge des neuen Poftvertragcs mit Brasilien können Briese nach Brasilien entweder srankirt oder unfrannrt abgesandt werden. Das Porto beträgt für je 15 Gramm bei der Beförderung Uber Hamburg oder Antwerpen für srankirte Briese 5 Sgr., für unfrankirte Briefe 7 Sgr.; bei der Be- förderung über Frankreich oder über England für srankirte Briefe 8 Sgr., für unfrankirte Briese 10 Sgr. Postkarten müssen srankirt werden und unterliegen denselben Portosätzcn, wie einfache srankirte Briese. Für Drucksachen und Waarenproben, sowie für Handelspapiere, Correcturbogen und Manu skripte nach Brasilien beträgt das Porto für je 50 Gramm 1 Sgr. bei der Beförderung über Ham burg oder über Antwerpen, und 1 s/z Sgr. bei der Beförderung über Frankreich oder über England. Correspondenz-Gegcnstände jeder Art können unter Recommandation abgesandt werden. Für recom- mandirte Sendungen wird außer dem Porto wie für gewöhnliche Sendungen derselben Art eine Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. berechnet. Berlin UV., den 19. August 1874. Kaiserliches General-Postamt. Bekanntmachung. Unter Berichtigung unserer Bekanntmachung vom 3. August dieses Jahres bringen wir andurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die in der Südstraße gelegenen Grundstücke mit folgenden Straßen nummern versehen worden sind: Nr. 1. das Grundstück des Herrn C. F. A. Wagner, Nr. 9 Abth. 6 des Brand-Cat. - 2—4. Baustellen. >errn F. 31k. Patbe, Nr. 3 Abth. L des Brand-Cat. )errn F. M. Pathe, Nr. 4 Abth. L des Brand-Cat. 5. das Grundstück des 6. das Grundstück des 7—25. Baustellen. 26. das Grundstück des 27. das Grundstück des >errn Eduard Psaffendorf, Nr. 9 Abth. v des Brand-Cat. >errn I. W. Richter, Nr. 3 Abth. v des Brand-Cat. 28. das Grundstück der Frau verw. Bergmann, Nr. 2 Abth. v des Brand-Cat. - 29. das Grundstück des Herrn I. W. Richter, Nr. 1 Abth. I) des Brand-Cat. Leipzig, am l l. August 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. - " ^ Me vr. Koch. kesserschmidt. Sitzung der Stadtverordneten am 19. August. * Leimig, 20. August. Anwesend in der Sitzung sind 51 Mitglieder des Collegiums. Den Vorsitz führt der von seinem Urlaub rurückge- kehrte Vorsteher Herr vr. Georgi. Bei Be ginn der Sitzung erscheint als Deputirter deS RathS Herr Stadtrath I)r. Vogel, um sich an der Berathung über die Angelegenheit der Ver legung des Kohlenbahnhoses zu betheiligen. Dem Stadtverordneten Herrn C. A. Becker wird behufs einer Badereise nach Gastein ein vierwöchentlicher Urlaub ertheilt. Der Rath theilt mit, daß die Einführung des neuen Stadt- raths, Bürgermeister Dietel in Wurzen,- am Mittwoch den 16. künftigen Monats, Vormittags 11 Uhr erfolgen werde. Der Rath macht ferner Mittheilung über die von ihm zur würdigen Feier des nächsten 2. September beabsichtigten Anordnungen. Danach sollen Vormittags Got tesdienst in sämmtlichen Kirchen und Festacte in den Schulen stattfinden. Die öffentlichen Gebäude werden Festschmuck anlegen und Abends sollen die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen in Ge brauch kommen. Von 11—12 Uhr Vormittags finden Mnsikaussührungen vom Balcon des Rath hauses und von der Terrasse des Museums herab statt. Die Directoren der Schulen sollen ersucht werden, mit den Kindern im festlichen Zug sich Nachmittags hinaus aus der Stadt aus freie Plätze zu begeben und mit denselben geeignete Spielern veranstalten. Prämien in hinreichender Anzahl will der Rath zur Verfügung stellen. Zur Bestreitung der hieraus erwachsenden Kosten ersucht der Rath um die Bewilligung der Summe von 1000 Thlr. DaS Collegium tritt sofort in Berathung über diese Vorlage und genehmigt sie ohne Debatte einstimmig. Herr Vorsteher vr. Georgi bringt hierauf folgende Verordnung des königlichen Ministeriums deS Innern, welche seitens des RathS ihm mit- getheilt worden, zur Vorlesung: Mittelst Vortrags vom 25./27. Juni dieses Jahres hat die Kreisdirection zu Leipzig dem Ministerium deS Innern einen Bericht des dor tigen Stadtraths vom 25. Juni vorgelegt, in ivelchem derselbe über die von der Kreisdirection unterm 23. Juni ihm ertheilte Bescheidung auf die in seinem Anfrageberichte von demselben Tage unter 2 und 3 gestellten Fragen, nämlich: a ob alle Veröffentlichungen, welche außer im Amtsblatt noch in einer anderen Zeitung erfolgen, zuerst im Amtsblatt zu erfolgen haben und erst nachher in anderen Blättern geschehen dürfen, und , d. ob unter den Veröffentlichungen amtlicher Natur, die im Amtsblatt zu erfolgen haben, sämmtliche vom Stadtrathe ausgehende Be kanntmachungen oder nur diejenigen zu ver stehen seien, welche in den durch tz. 178 der allgemeinen Städteordnung sab d und c ge ordneten Beziehungen erlassen werden, Beschwerde erhoben hat. Der Kreisdirection wird hierauf Folgende« eröffnet:' Daß amtliche Bekanntmachungen einer Be hörde, welche in das Amtsblatt gehören, welche jedoch nebenbei noch in anderen Blättern zu ver öffentlichen aus besonderen, in der Beschaffenheit ihres Gegenstandes liegenden sachlichen Gründen zweckmäßig oder mit Slücksicht auf specielle gesetz liche Bestimmungen selbst nothwendlg sein kann, in den- dazu zu benutzenden anderen öffentlichen Blättern der Regel nach nicht früher ver öffentlicht werden dürfen, als im Amtsblatte, ist selbstverständlich, denn tue Publikation einc^ amt lichen Erlasses durch dessen Insertion in Zeitungen erfolgt durch die erstmalige Veröffentlichung in einer solchen; der nachmalige Abdruck in der später erscheinenden Nummer einer anderen Zei tung enthält nur die Reproduction des bereits bekannt gemachten Erlasses. Es kommt dabei auch in Betracht, daß die kli tz. 9 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden u. s. w. betreffend, vom 11. August 1855 geordnete drei tägige Frist auch dann, wepn die betreffende Be kanntmachung noch in einem anderen Blatt als im Amtsblatt erfolgt, vom Erscheinen! im Amts blatt an zu rechnen ist, in vielen Fällen aber das Interehe sämmtlicher Bethciligter von dem Zeitpunkte, zu welchem die Bekanntmachung er folgt, unter Umständen auch von der Länge der Frist, nach deren Ablauf der Erlaß für gesetzlich bekannt gemacht zu gelten hat, gleichmäßig be rührt wird und selbstverständlich vermieden werden muß, die Leser des Amtsblattes in dieser Beziehung schlechter zu stellen, als die Leser anderer Blätter, deren Mitbenutzung zur größeren Verbreitung einzelner amtlicher Erlasse von dem jeweiligen Ermessen der Behörde abhängt. Ein Bedürfniß, eine ins Amtsblatt gehörige Bekanntmachung früher, als in diesem, in einem anderen Blatt erscheinen zu lassen, kann nur ausnahmsweise in dem Falle eintreten, wenn es sich um eine dringliche Sache handelt und da« Amtsblatt nicht täglich erscheint, dagegen ein an deres täglich erscheinendes Blatt zu Gebote steht. Nur unter dieser Voraussetzung würde ausnahms weise die vorhergehende Insertion in das andere Blatt zulässig sein. Für den Stadtrath zu Leipzig kann das Bedürfniß, seine Bekannt machungen früher al« in seinem Amtsblatte in einem anderen Blatte zu publiciren, überhaupt nickt eintreten, da Elfteres tägsich erscheint. Daß dagegen, wo die Veröffentlichung außer im Amtsblatte, noch in anderen Blättern statt- finden soll, dies gleichzeitig mit der Veröffent lichung im Amtsbtatte erfolge, unterliegt keinen! Bedenken. Der Stadtrath zu Leipzig wird sich jedoch selbst bescheiden, daß es mit einer loyalen Befolgung der von den Ministerien des Innern und der Justiz in Betreff der ferneren Benutzung des Leipziger Tageblattes als Amtsblatt getrof fenen Anordnung nicht vereinbar sein würde, wenn er, ohne sachlichen, in der Beschaffenheit des Ge genstandes der Veröffentlichung liegenden Grund alle amtlichen Bekanntmachungen anßer au das Amtsblatt gleichzeitig auch an das Tageblatt zum Abdruck gelangen lagen und hierdurch das letztere thatsächlich als Amtsblatt bcibehalten wollte. Die dem Stadtrath aus die oben unter d. er wähnte Frage von der Kreisdirection ertheilte Bescheidung demnächst, welche als der Insertion in da« Amtsblatt bedürftig alle den Charakter eine« obrigkeitlichen Erlasses tragenden Ver ordnungen und Bekanntmachungen de« Stadtrath« bezeichnet, ist völlig zutreffend. Auch in Beziehung auf die Verwaltung der städtischen Gemeinde angelegenheiten ist die Stellung und Wirksamkeit Bekanntmachung. Das 11. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen ist bei uns eingegangen und wird bis zum S. September aus dem Ratbbaussaale zur Einsicht- nabme öffentlich aushängen. Dasselbe enthält: Nr. 88. Gesetz, die Todeserklärung der in Folge des Krieges von 1870/71 vermißten Personen betreffend; vom 25. Juni 1874. Nr. 89. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes 8ud v. vom 30. Januar 1835 - betreffend; vom 28. Huni 1874. Nr. 90. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Berlin-Dresdner Eisenbahn betreffend; vom 23. Juli 1874. ^ »W, Nr. 91. Verordnung, die Erpropriation von Grundeigenthum zu Verlegung der Wasserleitung für den Bahnhof Plauen i. V. betreffend; vom 24. Juli 1874. Nr. 92. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Verlegung der Thüringischen Eisenbahn zwischen Gohlis und Leipzig betreffend; vom 25. Juli 1874. Nr. 93. Bekanntmachung, die bei der Verlegung des dermaliaen Bahnhofs der Sächsisch- Böbmiscken Stäatseifenbahnlinie bei Krippen nach dem Anschlußpuncte der Schandau- - Ncustädter Staatscisenbalm am Rietzschgrunde betroffenen Fluren betreffend; vom 3. August 1874. Nr. 84. Bekanntmachung, eine Anleihe von s00,000 Thalern der Aktiengesellschaft „Saxonia, Eisenwerke und Eisenbahnbedarf-Fabrik" zu Radeberg betreffend; vom 10. August 1874. Leipzig, am 20. August 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. - vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Aus Anlaß neuerdings mehrfach vorgekommcner Zuwiderhandlungen machen wir andurch be kannt, daß das Steigenlassen von Luftballon-, welche mit Brennstoffen gefüllt sind, ebenso wie das Abbrennen von Feuerwerk in der Stadt und in den Vorstädten, soweit zu Letzterem nicht Erlaubniß eingeholt worden, bei Strafe bis zu 20 Thalern resp. entsprechender Haft ver boten ist. Leipzig, den 29. Juli 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Messerschmidt. des Stadtrathes nach verschiedenen Richtungen hin eine obrigkeitliche. Bekanntmachungen de«' Stadtraths, welche ein zwischen der von ihm vertretenen Commune und einem anderen Rechtssubjcct zu begründendes oder bestehendes Privatrcchtsverhältniß betreffen, oder welche durch diejenigen öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung dem Stadtralhe in seiner Eigenschaft als städtische Obrigkeit obliegt, also durch die öffentlichen Interessen ocr Commune und die von den Gcmeindeangelegenheiten berührten Interessen der Bewohnerschaft Leipzigs, gar nicht bedingt sind, werden, vbschon sie amtlich erfolgen, in der Mehrzahl der Fälle nicht als obrigkeitliche Erlasse betrachtet werden können. Keineswegs aber liegt das Kriterinni, wie der Stadtrath nach seinem Bericht anzunehmen scheint, darin, ob durch die Publikation Rechte und Pflich ten begründet werden sollen oder nicht. Zu den Erlassen, welche im Amtsblatte zu veröffentlichen sind, gehören nicht blos Anordnungen, welche der Bcwvbnerschaft Leipzigs eine Leistung oder eine Un terlassung bei Strafe oder zur Vermeidung eines RechtsnachtheilS auferlegen, sondern auch alle son stigen Erlasse, welche in den Bereich des dem Stadt rath als Gemeindeobrigkeit zugewiesenen Wirkungs kreises fallen, also auch die bloßen Bekanntmachungen von solchen Beschlüssen, Vorkommnissen, bestehen den oder ru treffenden Einrichtungen, welche der Bewohnerschaft Leipzigs oder einzelnen, bestimmten Verhältnissen unterliegenden Kreisen derselben zur Kenntniß zu bringen im öffentlichen Interesse liegt, sei es, daß eS sich dabei unmittelbar um Erleichterung oder Sicherstellung einer geordneten zweckmäßigen Verwaltung von Gemeindcangelcgen- heiten, oder unmittelbar nur um das Interesse des Publikums selbst handelt, welches, wenn das Amtsblatt die Bekanntmachung gebracht hat, nach Ablauf der geordneten Frist die Benachrich tigung als gehörig erfolgt gelten lassen muß und dann die Nachtbcile einer Außerachtlassung seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben hat. Än allen diesen Fällen ist, soweit nicht etwa eine besondere gesetzliche oder sonstige bindende Bestimmung oder besondere Verfügung der Vorgesetzten Behörde eine Ausnahme vorschreibt oder gestattet, die Benutzung die Amtsblattes geboten, möge nun der Erlaß der Bekanntmachung durch ein darauf bezügliches Gesetz oder durch eine allgemeine oder specielle Anordnung der Vorgesetzten Behörde oder durch die Beschaffenheit der Angelegenheit, die sie be betrifft, als nothwendig öder als zweckmäßig be dingt sein. In Betreff der Behandlung aller dieser Fälle im Voran« erschöpfende Instruction zu geben, ist unmöglich. Die pflichtmäßige, unbefangene Er wägung, was öffentlich bekannt zu machen dem Städtrath die für ihn mit seiner Stellung als städtische Obrigkeit verbundene Pflicht der Wahr nehmung und Förderung der öffentlichen städti schen Interessen und der von den öffentlichen städtischen Angelegenheiten berührten Interessen der Leipziger Bewohnerschaft auferlegt, wird dem Stadtrath ein genügender Wegweiser bei der im einzelnen Fall zu treffenden Entscheidung sein, wenn er nicht vorziehen sollte, in Uebereinstim- mung mit der Uebung aller übrigen Behörden im Lande seine Bekanntmachungen ausnahmslos im Amtsblatt mseriren zu taffen. Die Kreisdirection wolle, wie bei Remission der eingesendeten Acten und Beilagen verordne^ wird, den Stadtrath gemäß bescheiden. Dresden, am 10. August 1874. Ministerium des Innern, v. Nostitz-Wallwitz. An die Kreisdirection zu Leipzig. Die Mitglieder des Collegiums folgen der Vor lesung des vorstehenden Ächriftstüctes mit ge spannter Aufmerksamkeit. Bei der letzten Stelle macht sich allgemeine Heiterkeit bemerklich. Man faßt bei dem Bemerken des Raths, daß er mit der gemischten Verfassungsdeputation Uber die An gelegenheit in weitere Berathung treten will, Beruhigung. Es folgt nun die Berathung über Punct 1 der Tagesordnung, die Verlegung des Kohlen bahn h o f e ö betreffend. Der Bauausschuß stellt hierzu folgenden Antrag: „an den früheren Beschlüssen allenthalben sestzuhaltcn und dem Rathe gegenüber die Erwartung anszusprechen, daß er auf der Basis derselben mit der Generaldirection der Staatsbahnen in neue Verhandlungen treten werde." Herr Direktor Näser als Referent erläutert die verschiedenen zwischen dem Rath und dem Collegium vorhandenen Differenzpuncte und macht sodann auf frühere Vorgänge aufmerksam, wie die Verhandlungen Uber die Kascrnenbauten, Iustiz- neubauten :c., bei denen die Stadtverordneten mit Erfolg vorgegangen seien. Häufig habe der Rath schon erklärt. daß die Regierung aus etwas An deres nicht eingehen werde, aber es sei doch ander« gekommen. Der BauauSschuß habe die ganze An gelegenheit nochmals reiflich erwogen, aber er habe nur zu der Ansicht gelangen können, daß die Vereinbarung mit der Regierung, wie sie der Rath Vorschläge, einen größeren Nachtheil für die Stadt bringe, als cs die jetzige Lage des Kohlen bahnhofes sei. Herr Stadtrath vr. Vogel glaubt zunächst darauf Hinweisen zu sollen, daß die Sachverstän digen sich entschieden gegen eine Trennung de« Hauptbahnhoses vom Kohles- und Nangirbahnhof erklärt haben. Eine solche Trennung schädige die Interessen des allgemeinen Verkehrs. Alles, was das Collegium verlange, sei schon früher vom Rath in seinen Unterhandlungen mit der Regie rung gefordert, aber von dieser abgelehnt worden. Der Redner bält es für nöthig, dem Collegium Kenntniß von einer Mitthcilung ru geben, für die er zwar eine Bürgschaft nicht übernehmen könne, die ihm aber von sonst als zuverlässig be kannter Seite zugegangen sei. Danach trachte die Staatsregierung darnach, von ihren, Abkom men mit dem Rath wieder zurücktreten zu können, und ein Grund hierzu werde ihr an die Hand ge geben werden, wenn die Stadtverordneten bei ihren früheren Beschlüssen beharrten. Herr Dörfer erllärt, von Bewohnern der Südvorstadt aufgefordert worden zu sein, für die Rathsvorlage zu stimmen. Die Staatseiscnbahn- Verwaltung habe die allgemeinen Interessen zu vertreten und eS könne sie Niemand zwingen, einen Platz aufzugeben und den anderen zu wählen. Der Redner erinnert an die Unbequemlichkeiten, welche der Stadt aus der Lage der Bahnhöfe an der Nordseite erwachsen. Möglicherweise würde« sich die Kosten des von der Stadtgemcinde «ach ! . § 1