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KhuM UoD. Mknlth« md die UmUMden Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. Sonnabend, de« 19. November 1898 S«. Jahrg Bekanntmachung. ZN s' ^7 Wer in den zum Verwaltungsbezirk der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft gehörigen Ortschaften und innerhalb der Stadtgemeinden Lommatzsch, Die Erlaubniß zur Aufnahme von Ziehkindern wird stets nur auf widerruf und nur solchen Personen weiblichen Geschlechts ertheilt, welche nach ihren in verrufenen oder in Häusern wohnen, in denen Schankstätten oder Schnapsverkaufsstellen sich befinden, Im Falle der Ertheilung der nachgesuchten Erlaubniß ist die darüber nach dem Schema unter G ausgestellte Bescheinigung von der Ziehmutter sorgfältig aufzu- Die Ziehmutter hat bei der Erziehung der ihr anvertrauten Kinder nach einer zu diesem Zwecke aufgestellten Belehrung über Kinderpflege, von welcher ihr ein WMar mit der Ueberweisung des in 8 4 erwähnten Erlaubnißscheines zugestellt werden soll, sich zu richten und den Rath und die Anweisung der zur Aufsichtsführung von Mu oer ucvcrivcquug vc» m 8 2 rrivuymcn Wrmuvmmui ^hörde berufenen Personen entgegenzunehmen und zu befolgen. 3., b., c-, ä., s., b, c., ! einem > kunstg^ >et. Die ertheilte Erlaubniß kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn die Ziehmutter die ihr obliegenden Pflichten gegen das Ziehkind vernachlässigt oder , ionstwie eine für das Ziehkind nachtheilige Veränderung in den persönlichen oder häuslichen Verhältnissen der Ziehmutter einiritt, wenn die letztere sich weigert, die ver- L Auskunft den Aufsichtspersonen zu geben oder endlich, wenn sie öffentliche Armenunterstützung in Anspruch nimmt; ferner wenn den Vorschriften dieses Regulativs über« und insbesondere denen der Anweisung und Belehrung (s. 8 6) nicht strengstens nachgekommen wird. ji Während der Dauer des Pflegeverhältnisses haben die Ziehmütter und deren Angehörige den mit der Ueberwachung der Ziehkinder betrauten Personen den Zutritt '^r Wohnung jederzeit zu gestatten, auf alle das Ziehkind betreffende Fragen Auskunft zu geben und auf Erfordern das Kind vorzuzeigen. Stirbt ein Ziehkind oder wird das Pflegeverhältniß aufgegeben, so hat die Ziehmutter hiervon binnen 24 Stunden nach dem Ableben des Kindes beziehentlich nach ^ufhören des Pflegeverhältnisses Anzeige an die Ortspolizeihörde — 8 1 — zu erstatten, auch für den Fall, daß das Kind in andere Pflege übergeht, Namen und Wohn- neuen Ziehmutter genau anzugeben. Wechselt die Ziehmutter den Aufenthaltsort, so hat die Ortspolizeibehörde des seitherigen Aufenthaltsortes derjenigen des künftigen Wohnortes hiervon Mittheilung Die ertheilte Lrlaubnisz erlischt beim Wohnungswechsel der Ziehmutter. Vor solchem Wechsel ist daher die Erlaubniß zur etwaigen Fortsetzung pflegeverhältnisses nachzusuchen. bereits zwei Kinder in Pflege haben, die Ziehkinder nach Lage ihrer Verhältnisse nur des eigenen Vortheils wegen zu Dienstleistungen schwerer Art, auch zur Wartuug kleiner Kinder u. s. w., -Zgermeisters von Siebenlehn und Wilsdruff' sowie der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher —, welche in der Regel vor der Aufnahme des Kindes, spätestens Anen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme desselben nachzusuchen ist. ....... > .. Anzeigen über den Bedarf an Druckexemplaren des Regulativs sind bis zum 20. November d. I. bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen einzureichen. Meißen, Lommatzsch und Nossen, am 1. November 1898. eiße von , Nachdem für den Verwaltungsbezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen und die Städte Lommatzsch, Meißen und Nossen ein gemeinsames Regulativ c tüchtig dns Jiehkinderwefen aufgestellt worden ist, wird dasselbe nachstehend zur Nachachtuug mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dasselbe unter m Schon» Dezember dieses Jahres in Kraft zu treten hat. hdem ,,, Dieses Regulativ, welches in Druck gelegt werden und bei der Drucklegung noch eine Belehrung über Kinderpflege als Anhang erhalten soll, ist von den Ortspoli- frischem morden jeder Ziehmutter bei der erstmaligen Anmeldung von Ziehkindern in einem Exemplare auszuhändigen. Für den Fall der Erkrankung eines Ziehkindes ist die Ziehmutter verflichtet, sofort einen Arzt herbeizurufen. 8 11- Die Ortspolizeibehörde hat Listen zu führen, aus denen die Zahl, die Namen und die Verhältnisse der Ziehkinder, sowie die Wohnung und die Rainen der Zieh 1 zu ersehen sind. ! zu Sa»! Lerwefinn Ächten "" chneidetn -6 EierZ fester, Ä alles z» Stunden Mehl B Vaden n üm ElO verwenden wollen, Aftermiether oder Schlafleute halten oder selbst zu Aftermiethe wohnen, dem Kinde keine gesunde, demselben zum alleinigen Gebrauche bestimmte Lagerstätte bereiten können, welche keine gesunde Wohnung besitzen, welche ihre Wohnung nicht durchgängig sauber und in wohnlichem Zustande erhalten oder endlich s, in zweifelhaftem oder schlechtem Rufe stehen oder deren Wohnsitz für die weiter unten näher geordnete Beaufsichtigung nicht bequem erreichbar ist, sodaß dieser Umstand eine gute Beaufsichtigung erschwert. — Aellerwshuungen und Dachkammern sind in der Regel als für die Unterbring ung von Ziehkindern ungeeignet anzusehen. — gen-S^ stieß- , Iw-in diesA ich Senins^ Die^ -lv-inL dew Sz Vs; Bei der Aufnahme ist der Name des in Pflege zu nehmenden Kindes, sowie Ort und Tag seiner Geburt unter Beifügung der Geburtsurkunde, der Tag, an welchem das Kind in die Ziehe gekommen ist, die Höhe des Ziehgeldes, sowie eventuell die Wohnung der seitherigen Ziehmutter. Name, Stand und Aufenthaltsort seiner Eltern, bei außerehelichen Kindern Name, Stand und Wohnung der Mutter, sowie des Vormundes, Name, Alter und Wohnung, sowie Stand und Gewerbe der Ziehmutter, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältniß zum Ziehkinde, Zahl und Alter der eigenen Kinder, nähere Angabe der Wohnnngsverhältnisfe, insbesondere mit Rücksicht auf etwaige Aftermiethe anzugeben. Die königliche Amtshauptmannschaft und die Ktadtväthe daselbst von Schroeter. Dr. Vent. Dr. Ay. Dr. Eberle. Regulativ Aber das Ziehkmderwese«. rgleichen und D ußere M zen. M . Ursache» LeweM Ny, 136 t der 7,! ü, Im Falle der Ertheilung der nachgesuchten Erlaubniß fit dte darüber nach dem Schema unter T ausgestellte Bescheinigung von der Ziehmutter sorgfältig aufzu« avg^i V?" und während der Dauer des Pflegeverhältnisses den Ortspolizeibehörden und deren Organen, sowie den von ersteren mit der Beaufsichtigung des Ziehkinderwesens ' °ers betrauten Personen (dem Bezirksarzte, den Armenärzten, den Aufsichlsdamen des Albertvereins und Mitgliedern anderer Frauenvereine) auf Erfordern vorzuweisen. seiner ff" ' ö 7 l. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. . sowie für das Agl. Horstrentamt zu Tharandt. wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf gerate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. ? G Apfels wch ist SedingM >uerE der mgen » bei A lsch, i^ swankEWer in oen zum L>erwauuugsoeziri oer unlerzerameien zrom<znn,co unv mncruum oer -L-mv^rmemven l als oE i,^ und Nossen ein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind, gleichviel, ob dasselbe der öffentlichen Armenunterstützung anheimfällt oder nicht, gegen Entgelt zur Pflege und k-g — „in die Ziehe" — bei sich aufnehmen will, bedarf hierzu der Genehmigung der Ortspolizeibehörde — des Stadtraths zu Lommatzsch, Meißen und Nossen, ^Malermeisters von Siebenlehn und Wilsdruff, sowie der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher —, welche in der Regel vor der Aufnahme des Kindes, spätestens muß °'uncn 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme desselben nachzusuchen ist. 4 In der Stadt Meißen haben die Anmeldungen bei deren Einwohneramt (Rathhaus, 1. Stock), welches überhaupt mit der gesummten Regelung des Ziehkinder- »E dieser Stadt betraut ist, in Lommatzsch und Stossen bei der Rathskanzlei, zu erfolgen. Alle bisher giltig gewesenen Regulative über das Ziehkiuderwesen werden " Die Erlaubniß zur Aufnahme von Ziehkindern wird stets nur auf widerruf und nur solchen Personen weiblichen Geschlechts ertheilt, welche nach ihren r Achen Verhältnissen und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnung zur Uebernahme einer solchen Pflege ohne Gefährdung des leiblichen, geistigen oder sittlichen Wohls des h, geeignet erscheinen. Die Erlaubniß kann versagt werden solchen Personen, welche irgendwelche Unterstützung genießen oder ohne solche in dürftigem Zustande leben, l» i kann die vorstehends gedachte Erlaubniß insbesondere solchen Personen versagt werden, welche