Volltext Seite (XML)
Wochenblatt für Wils-kttf, Tharaud, Nossen, Sirvmlehu und die Umgegenden. Achter Jahrgang. Sonnabend, den 8. Juli 1848. 28» Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. Von dieser g-ttschrifl erscheint Mittwochs und Sonnabends eine Nummer. Der Preis für den Vierteljahrgang beträgt 10 Rgr„ für welchen dieselbe von der R-da-tion in Wilsdrus, den Agenturen in Tharaud, Nossen, und Siebcnlehn, sowie der Buchdruckerei von C. E. Klinkicht und Sohn in Meißen bezogen werden kann. Auch nehmen dieselben Bekanntmachungen aller Art zur Beförderung an. Die Nedaction. Geneeal-Dr-ve an sämmtliche Comwnnakgaröen-Ausschüsse uns Drganisations-Lommissionen in den Städten und auf den» Lande. Hinsichtlich vieler an das unterzeichnete General-Commando gerichteten Anfragen über mehrere Punkte der Verordnung vom 11. April d. I. war es erforderlich, die Entscheidung des Königlichen Ministerium Les Innern einzuholen. Nachdem diese erfolgt ist, wird sämmtlichen Commun-lgarLcn-Ausschüfsen in dieser Beziehung folgendes zur Nachachtung eröffnet. Zu §. 2 der gedachten Verordnung. 1) So wünschcnswerth cS auch ist, die Communalgardcn jedes Ortes möglichst zahlreich herzustellen, so muß es doch für jetzt im Allgemeinen sowol binsichtlich der Verpflichtung, als der Befähigung zum freiwil ligen Eintritte bei den desfallsigen Bestimmungen des Gesetzes vom 2ä. Juni 1840 und deffea Aus führungsverordnung vom 8. Octbr. 1840 verbleiben. Dennoch können als verpflichtet nicht angesehen.werden: ») Dienstboten und Tagelöhner (§. 3 e. und k. des Gesetzes), selbst im Falle ihrer Ansässig keit. Es wird jedoch die Bestimmung der ungezogenen Stelle, nach welcher sie sogar bei frciwil» ' ligem Erbieten nicht zugclaffen werden sollen, dahin abgcändcrt, daß es dem Ermessen des Aus schusses anheim gestellt wird, deren freiwilligen Eintritt zu gestatte«; l>) Gemeine Berg- und Hüttcnleute, Gesellen und Fabrikarbeiter (§. 4 «, und ä. des Gesetzes), selbst im Falle ihrer Ansässigkeit, sowie c) Bürger- und Bauernsöhne, die bei ihren Eltern wohnen und demselben in dem Gewerbe oder der Wirlhschaft beistehcn. Hinsichtlich der suk, b. und c. genannten Personen ist jedoch zu bemerken, daß ihnen der freiwillige Eintritt im eigenen Interesse sehr zu empfehlen ist, wobei Lenen suk> k>. Genannten Seiten der Ausschüsse diejenigen Erleichte rungen im gewöhnlichen Dienste und bei den Hebungen, welche ihre gewerblichen Verhältnisse erfordern, zu gestatten sein werden. . 2) Nach §. 3 o. des Gesetzes sind festangestellte Lehrer an öffentlichen Untcrrichtsanstalten, selbst bei frei willigem Erbieten, zum Dienste in der Communalgardc nicht zuzulasscn. Diese Bestimmung ist von dem .Königlichen Ministerium des Innern, in Folge LeS Seiten mehrerer Lehrer an dasselbe gerichteten Antrags, aufgehoben, dabei jedoch die Genehmigung Ler ihnen vorgesetzten Behörden vorausgesetzt worben. 3) lieber' die Zulässigkeit des Eintritts Freiwilliger unter 21 Jahren haben die Ausschüsse zu entscheiden. Zu 3. Bei den zahlreich eingehenden Gesuchen, daß Lie unter Len Namen: Schützengilden, Bürgerschützen, Jäger- und Schützen-Compagnien bestehenden Vereine bei ihrem Eintritte in die Communalgardc besondere Abtheilungen dersel ben bilden dürfen, hat man in vielen Fällen geglaubt, sich auf Len zwcifen Satz obgcdachtcn §. beziehen zu können. Die ser Satz bezieht sich aber, wie aus dessen Vordersatz deutlich hcrvorgeht, auf Len Eintritt Freiwilliger, keineswegs aber auf Mitglieder jener Vereine, welche zum Eintritte in Lie Communalgarde gesetzlich verpflichtet sind. Ueber Lie Zulässigkeit des Eintritts der gedachten Vereine in die Communalgarde als besondere Abtheilungen derselben ist vielmehr Folgendes zu bemerken: «) Es ist wohl zu erwägen, ob Zwiespalt und Reibungen, welche in mehreren Fällen daraus entstan den, nicht zu besorgen sind; : I>) Die gedachten Abtheilungen können ein Vorrecht irgend einer Art vor den andern Abtheilungen der Communalgarde nicht in Anspruch nehmen und haben sich durchgängig den für letzter« be stehenden gesetzlichen Vorschriften zu unterwerfen. , Dagegen ist ihnen, nach §. 21 des Communalgardcn-RcgulativS vom 29. Novbr. 1830, auch im Dienste bei der Communalgarde zu gestatten, ihre Uniform, jedoch in Verbindung mit den z. 22 Les Regulativs geordneten Erkeu» nungs- und GraLzeichcn, fortzutragen.