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1870. Sonntag, den 20. Mr; As«. «T Aachrichten Aaußener Mr ibrtzn iid iPZigtt Wacker Weißenberg, am 17. März 1870. Meder vorkommenden Falles sind die betreffenden Vorstände unnachsichtlich zu bestrafen. Gerichtsamt Königswartha, den 14. März 1870. nein!» ! mil ch» cg-lch undcn ebcim umii- rbrim >br z,- ',dkr IlstN und nur Vik „Bautzener Nachrichten" werden täglich (außer Sonn- und Festtags) Nachmittags ausgegcbcn. - Vierteljährliches Abonnement 20 Ngr. Insertlon- betrag L Spaltzeile 1 Ngr. — Nach 9 Uhr eingehende Inserate können erst in die Nummer des nächstfolgenden Tages ausgenommen werde«. Der Stadtrath allda. Wittig. Vlötz- attm Um Mm ag«, , ins- )rabe .tick,: rl.Mch Miln i« ikirchKlj. ml Thi«' rn. Apelt, .-ri- Helbiz u Bcrnplk N.T.; Kl. : Havtfls ne in Let' rmschn i« . GM'l B e k a n n t m a ch u n g. Die Verhältnisse der Stadtcasse gestatten es nicht weiter, wie bisher aus derselben von den Beitragspflichtigen an den bestimmten Wgkeitsterminen j« Rest gelassene Grundsteuern, Ablösungsrenten, Brandveisichcrungsbeiträge und Gewerbe- und Personalsteuern verlags lind vorschußweise zu decken, und haben wir deshalb die Stadtcassenverwaltung angewiesen, von jetzt an dergleichen Reste nicht weiter statt kr Restanten zu verlegen und zu bezahlen. Ebensowenig verträgt die Stadtcasse länger die zeither bezüglich der städtischen Anlagen, Pacht- Ber und sonstigen Gefälle geübte Nachsicht. Indem wir obige Anordnung bekannt machen, veranlassen wir hiermit sämmtliche hiesige an- und unansässige Bürger und Inwohner kWchst, die von ihnen zu vertretenden Staats- und Gemeindesteuern, Abgaben und Gefälle jedesmal pünktlichst Ml dell bestimmten Miglettsterminen bei der Stadtcassenverwaltung abzuführcn, widrigenfalls auf deren Anmeldung gegen die Restanten auf deren Kosten «fort und unnachsichtlich die gesetzlichen Zahlungszwangsmittel, als namentlich auch Hülfsvellstreckung oder nach Befinden Militairexccution, lürden zur Anwendung gebracht, beziehendlich wegen in Rest gelassener Pachtgelder den bestehenden Vertragsbestimmungen nachgegangen ttden müssen und werden. Um darüber aufgetauchtcn Zweifeln zu begegnen und die ohnehin mit Ansprüchen überhäuften Armencassen hiesigen Bezirks nicht zu ff unnöthigen Ausgaben benutzen zu lassen, wird hiermit daran erinnert, daß l) bei der Frage, wo Jemand seine Heimath habe, für den Fall, daß die Geburt desselben im Jnlande stattgesundcn hat und die x Mutter, beziehentlich die Ettern Inländer sind, die Vermuthung nach § 8 des HeimathSgcsctzes vom 26. November 1834 dafür streitet, daß I Jedermann da seine Heimath habe, wo er geboren ist, ferner 2) daß auswärtige Unterstützungen für im Orte Hcimathsangchörige noch nicht 14 Jahre alte Kinder noch lebender Eltern oder Groß- ff eitern, weichen die Kinder zur Erziehung überlassen werden können, nicht gegeben werden dürfen, dafern nicht die Eitern, beziehentlich die k Mutter oder die Großeltern selbst, im Orte heimathsberechtigt sind. Dies um deßwillen, weil nach § t 4 des Hcimathsgesctzes bei solchen nicht erwachsenen Kindern dir Heimathsangehörigkeit erst mit dem s vollendeten vierzehnten Lebensjahre ilt Wirksamkeit tritt. Die Fürsorge für Unterbringung und Versorgung solcher Kinder liegt nicht dem Heimathsorte der Kinder ob, sondern dem der Eltern r oder Großeltern, mit welchen sie eine Familie bilden. Nach dem Tode der Eltern sind Kinder unter vierzehn Jahren zunächst am Heimathsorte derjenigen Großeltern, deren Pflege sie über- ff geben werden, aufzunehmen und zu verpflegen, beziehentlich von diesem letzten Heimathsorte aus nach auswärts zu unterstützen. 3) Curkosten und Beerdigungsaufwand sind in der Regel nach auswärts nicht zu zahlen. (§ 36 der Armenordnung verbunden mit § 21 und 22 des Hcimathsgesctzes.) 4) Für schulfähige Kinder armer Eltern ist das Schulgeld nach der Hälfte des gewöhnlichen Satzes aus der Armcncasse des Wohn- I »Nr, nicht des HeimathSor'es zu bestreiten und verlegtes Schulgeld gicbt keinen Grund zur Ausweisung ab. 50 der Armenordnung) 5) Wer obdachlos geworden ist, sich jedoch selbst zu ernähren vermag, hat den Betrag des Miethzinscs für Ausnahme im Armen- M Hause oder Gemeindchause zu entrichten oder für Rechnung der Armencasse nach Anweisung des Armenvereins-Vorsitzenden abzuarbeiten. Er »iß, da nöthig, mittels Zwanges hierzu anzuhalten. 6) Selbst wer den unter 5 erwähnten Miethzins für das Wohnen im Armcnhausc entrichtet, ist nach § 61, 132, 134 und 135 W der Armenordnung der Aufsicht des Armenvereins unterworfen und hat dessen Anordnungen und Erinnerungen Folge zu leisten. Insbesondere I dürfen solche Personen Hunde, Gänse, Ziegen und dergleichen bei Strafe nicht halten und Wirthe dürfen ihnen den Aufenthalt in der Schänke I nicht gestatten. Hiervon ausgenommen sind nur diejenigen, welche, ohne obdachlos geworden .zu sein, in Folge freien Uebcreinkommens miethweise in Ifnistehende Quartiere der Gemeindehäuser oder Armenhäuser deshalb ausgenommen werden, damit diese Häuser nicht unbenutzt stehen. 7) Es ist vorgekommen, daß.einzelne Armenbezirke die gesetzliche Hundesteuer nicht vereinnahmt haben. Dem gegenüber wird cs genügen, auf das Ungesetzliche dieser Unterlassung hierdurch hinzuweiscn, ganz abgesehen davon, wie wenig ffßch dies verträgt mit den Klagen über die Ansprüche, welche an die Lassen gemacht würden. Kreisbl,itt für den Kreis-Directions-Bezirk Bautzen. MklMt für die Gerichts- und Vermaktung8bezirke Rauhen, 8chirgi8watdn, Xöniqsmartha, Weißenberg, Herrnhut mö üsiritz. Redakteur und Verleger: K. M. Monse in Bautzen.