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RMMerM Nr. 21. Mittwoch, den 26. Januar 1921. 74. Jahrg * enkhallend die amtNchea Bekanntmachungen -er Amtshauptmannschafken Schwarzenberg und Zwickau, sowie der Slaals- u. Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johann georgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildensels. Verlag von E. M. Gärtner» Ane, Grzgeb. Fernsprech - Anschlüsse: Aue 81. Lößnitz (Amt Aue) 440. Schneeberg 10. Schwarzenberg 1S. Drahtanfchnst: Dolkssreund Aueerzgebirgr. «««t,«»*»»«»«« !»r d», «» rdaa«k bl, ««mNIao« » Uhr »Ul«,. Mn« »«währ »t, mn »»n-jchrUb««, Taa« s«t, « d«p«Mr -n«, M» Mchl,«,«»«>. »u-b ck« flr »t» «MM« b«r d«» 8a» lxnchir -ulg«««b««a Unjetg«».—gl« « Lt^>b« mwaum,: Än,«ImitI«r SchNMcki MnckwM dl« «UMdW, Drrmilworbina. - «Ma^echeM» Sa b«Ir<«b«, d«erLtd«» k««n« Uns»«»»«. LU gädUmgMrj», «d Ko»dm, «Ilim Sr-bo«, M Acht «rW««. »«»„«schaMMWM I» Am, »MI», «Wad«» M» Sä>worz«ab«r». 2« .*r»,«>k,isch« «»INNmn»- MchU«! IMch «U Au,nahm« dir Lag« nach Son«- >md MNa»«,. Be>«,»pr«t»> monalllch Mud 4.00 durch di« 2Iu«tr仫r Irri In» Kaus; durch dl« Post dezagen ,I«rirIILHrkch Mark I4.4Ü, monalllch Mark 4.80. 4la»el,e«l»r«l»> lm Amlsblalllxzlrd d« «au» d«r Up. 1 Lol»n,l,«ll« *> Plg., aurwärls wo Psg„ «lnlchllchllch An- I z«Ig«nst<»rr, Im amlllchtn Lell dl« Haid« JAI« S.OV Md.. I lm ««klameleU dl« 2«ll« 4.00 Mk. 1 v»«lch«a-8»«t»> VUpzl, Nr. >2228. Di« Firma Carl Edelmann, Metallwarensabrik in vrltnhain, Eigentümer Kurt Lippert, Leabsichtigt, die Abwässer aus der Beizerei aus dem Flurstück Nr. 63 b des Flurbuchs für Granhain bei Flurstück Nr. 64 d desselben Flurbuch; nach Klärung und Neutralisierung dem Oswaldbache zuzutühren, 88 23 (insbesondere Ziffer 1 und 2) 33' des Wassergsseh^s. Nr. S1 a W- Die Unterlagen liegen hier zur Einsichtnahme aus. Etwaige Einwendungen gegen die begehrte besondere Benutzung und Anlage find binnen )4 Tagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei der Amtshauptmannschaft Schwarzen- berg anzubringen. Die Beteiligten, die sich in der bestimmten Frist nicht melden, verlieren das Recht »um Widerspruch gegen die von der Behörde vorzunehmende Regelung. Die auf besonderen privatrcchtlichen Titeln beruhenden Einwendungen werden durch den Frist ablauf nicht ausgeschlossen. Die Amtshauptmannschaft Schwarzenberg — Wasseramt —, am 24. Januar 1921. Die Firma Gebrüder Toeile in Blauenihal hat um nachträgliche Genehmigung zur Ein führung der Abwässer aus der Kolzschieiferei Spitzleithe in Blauenihal bei Flurstück Nr. 30b des Flur buchs für Blauenihal in den Uniergrabsn und durch diesen in die Zwickauer Mulde nachgesucht, 88 23 (insbesondere Ziffer 1), 33 des Wassergesetzes. Nr. 58s e W. Die Unterlagen liegen hier zur Einsichtnahme aus. Etwaige Einwendungen gegen die begehrte besondere Benutzung und Anlage find binnen 14 Tagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei der Amtshauptmannschaft Schwarzen- berg anzubringen. Die Beteiligten, di« sich in der bestimmten Frist nicht meiden, verlieren das Recht »um Widerspruch gegen die von der Behörde vorzunehmende Regelung. Die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen werden durch den Frist- «blauf nicht ausgeschlossen. Die Amtshauptmannschaft Schwarzenberg — Wasferamt —, am 24 Januar 1921. Schneeberg. Nachstehend wird der unierm 29. Dezember 1920 oberbehördlich genehmigte VI. Nachtrag zur Gemeindesteuervrbnung sür die Sladt Schneeberg bekannt gemacht. Schneeberg, den 18. Januar 1921. Der Stabtrat. Vt. Nachtrag zur Gemelnvefleuerorönung für die Stadl Schneeberg vom S1. Jutt 1S1S. Neu angesügt wird folgender 8 15s: Zufatzfleuer vom Mindefleinkommen. 1) Aus Grund der 88 20 und 31 des Landessteuergesetzes in Verbindung mit der Verordnung d«s Reichsministers der Finanzen vom 28. Mat 1920 über die Besteuerung des reichssteuerfreien Ein kommens durch die Gemeinden wird gemäß 8 59a bis 59 k des Gemeindesteuergesetzes in der Fassung des Sächsischen Vollzugsgesehes zum Landessteuergeseh vom Rechnungsjahre 1920 einschließlich ab eine Steuer von der Kälste des reichssteuerfreien Einkommensteils erhoben. Bei Steuerpflichtigen, bei deren Veranlagung ein steuerfreier Einkommensteil von nicht mehr als 1S00 Mk. berücksichtigt wird, wird der ganze steuerfreie Einkommensteil herangezogen. 2) Die Steuer wird nur erhoben, wenn do» steuerbare Einkommen den steuerfreien Ein kommensteil übersteigt und wenn es a) bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Einkommenssteuerppichttgen mindest«» 6000 MK. und b) bei den sonstigen Einkommensteuerpflichtigm mindesten» 3000 Mk. beträgt. Diese Grenze von 8 000 Mk. erhöht sich aus 90V0MK-, wenn der reichssteurrfreie Einkommensteil mehr als 2000MK. bk ein schließlich 2 700 Mk. beträgt, aus iOOOo Mk., wenn der reichssteuerfreie Einkommenstell mehr al» 2 700 Mk. bis ein schließlich 3400 Mk. beträgt, » auf 11 000 Mk., wenn der reichssteuerfreie Einkommensteil mehr al» 3400 Mk. bi» ein schließlich 4 800 Mk. beträgt und aus 12 000 Mk., wenn der reichssleuersrete Einkommensteil mehr al» 4800 Mk. betrügt. Schneeberg, den 16. Dezember 1920. „ Der Slabtrat. Die Stadtverordnete». (t-8) vr. Kleeberg, (B.8.) Stein, Bürgermeister. Sladlv.-Dorsteher. , Anschlüsse an das Sssenlliche Fernsprechnetz in Aue (Erzgeb ), Lartenstein, Johanngeorgenstadt, Wildensels, Schneeberg-NeustSdtel und Schwarzen berg (Sachs.), die im kommenden Frühjahr oder Sommer hergcstellt werden sollen, sind spätesten» bi» znm IS. Februar bei dem zuständigen Postamt anzumelden. Chemnitz, den 19. Januar 1921. Vber-Postdirektio«. Anmeldung zur Oster-Ausnahme in die 2le Bürgerschule Aue. (Ernst Gehner-Play.) Mittwoch, den 2. Februar, '/,9—lO die Buchstaben «-D, 10-'/,12 - - E-«, Donnerstag, - 3. - '/,3-'/,S - - «-L, Freitag, - 4. - '/,9—10 - - M-P, 10-'/,12 - - S-S, (auch Spa St ab,»nicht Sch) Sonnabend, - 6. - V-S—'/,12 - . Sch und T Z. Erforderliche Papiere: Impfschein, Geburtsurkunde, evtl- Taufschein. Die Anmeldung hat durch Erwachsene zu geschehen. Znm Bezirk der 2ten Bürgerschule gehören r Am Bahnhof, Alberodaer Str. und Weg, Arndlstr., Auerhammerstr., Bahnhof, Bahnhofstr. (nur die ungeraden Kausnummern), Bismarckstr., Ernst Geßner-Platz, Gellertstr., Goethesir.» Körnerstr., Lessingstr., Lößnitzer Straße, (nur di« ««geraden Laus nummern). Louis Fischer-Str., Moltkestr., Niederschlemaer Weg, Nordstr, Poststr-, Schillerstr., Schmelz Hütt«, Schneeberger Sir., Schulstr., Uhlandstr-, Waldstr., Wehrsir., Wellnerstr., Weltinerstr. (die gerade« Kausnummern 2-60 und von da ab die geraden und auch die ungeraden Nummern) Ziegelftraß«. Aue, 25. Januar 1921. Schuldirekior Zeidler, Schulleiter. Oessentliche Sitzung -er Stadtverordnete« zu Schneeberg Donnerstag, den 27. Januar 1921, nach«. S Ahr. Sparsamkeitsmatznahmen. Mit Rücksicht auf die ernste Finanzlage hat das Gesamtniniste- rtum di« folgenden Leitsätze für die sächsische Finanzverwaltung und Wirtschaftsführung beschlossen: 1. Der Aufgabenkreia des Landes ist innerhalb der Grenzen der Verfassung so eng wie irgend möglich zu halten. Neue Ausgaben, deren Inangriffnahme sofort oder in der folgenden Zeit mit persön lichen oder sachlichen Kosten für di« Staatskasse verbunden ist, dür fen nur ausgenommen werden, wenn es sich um unbedingt lebens wichtige Interesse« des Landes handelt und ihr« Uebertragung auf andere Schultern (Reich, Gemeinde oder andere öffentliche oder pri vat« Körperschaften) ausgeschlossen ist. Bereits in Angriff genom mene Aufgaben müssen eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn sie diesen Anforderungen nicht entsprechen. Die Zuständigkeit des Reiche», des Lande», der Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstigen öffentlichen oder privaten Körperschaften ist auf allen in Frage kommenden Gebieten scharf gegeneinander abzugrenzen, so daß ein« Usberwälzung von Ausgaben und Kosten, die anderen Körperschaften zufallen, auf da» Land ausgeschlossen seien. Soweit sich da» Land zur Erfüllung einer öffentlichen Ausgabe an dem Reich, den Gemeinden oder sonstigen öffentlichen oder privaten Kör perschaften entstandenen Kosten beteiligt, ist das Maß feiner Betei ligung so scharf abzugrenzen, daß di« Höhe der vom Lande zu über- nehmenden Ausgaben genau feststsht und Mehrkosten für das Land völlig ausgeschlossen werden. 2. Neue Verwaltungseinrichtungen dürfen nicht geschafft«, be- stehende nicht vergrößert werden, insbesondere dürfen grundsätzlich «««« Stellen nicht geschaffen, vorliegende Ausgabeposten der Art nicht erhöht werden. Ausnahmen von diesem Leitsatz« sind nur zu lässig, soweit es sich um unbedingte Lebensnotwendigkeit für da» Land handelt. Demgemäß hat auch jede Maßnahme zu unterblei- ben, welche die Schaffung neuer oder die Erhöhung bestehender Ein richtungen entgegen diesem Grundsätze nach sich ziehen. Es bedür fen all« vorheriger Zustimmung des Finanzministeriirms. Bon kei nem Ministerium od«r einzelnen Beamten dürfen irgendwelche Maßnahmen, Neueinrichtungen und Anordnungen, wielche neue durch den Staatshaushaltplan oder sonstige gesetzliche Vorschriften nicht bereits genehmigt« Ausgaben zur Folge haben oder zur Folge haben können, getroffen, insbesondere auch keinerlei Zusicherungen persönlicher oder sachlicher Art gegeben werden, welche di« Einrich tung neuer Stellen oder di« Uebernahm« sonstiger Mehrausgaben auf das Land bedingen. S. Di« bestehenden Verwaltungseinrichtungen und -stellen vor übergehender »der dauernder Natur sind soweit als irgend möglich «inzuschränkrn und abzubauen und die Kosten der Verwaltung in jeder W«ij» zu vermindern. Demgemäß sind di« Verwaltung-rein- richtungen und -stellen in ihrem gesamten Umfang« nach rein ver waltungstechnischen Gesichtspunkten auf ihr« Notwenüiokeit und Zweckmäßigkeit nachzuprüfen und im Fall« des Bedürfnisses nach einem fasten Plan« oder nach einheitlichen Grundsätzen unter Der- meidung jeder Mehrausgabe zu ändern. Alle Einrichtungen, Be- Hörden und Stellen, welch« gleichen oder ähnlichen Zwecken Lienen, sind soweit wie irgend möglich zusammenzulegen. 4. Bei Leistungen sonstiger Ausgaben ist sowohl auf persön lichem wie auf sachlichem Gebiet di« allergrößte Sparsamkeit zu üben und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, daß Lie Ausgaben tunlichst niedergehalten und Ersparnisse gegenüber den Voranschlä gen erzielt werden. Demgemäß haben alle nicht zu den Lebensnot- wendigkeiten unmittelbar gehörenden Ausgaben vollständig zu unterbleiben oder sind auf das Mindestmaß einzuschränken. Alle Anträge auf Bewilligung von Staatsmitteln sind aus jede möglichste Kürzung scharf nachzupriifen, und zwar nach rein sächlichen, nicht nach persönlichen und politischen Gesichtspunkten. Grundsätzlich dürfen kein« Ausgaben in den Haushalt eingestellt oder aus Mit teln des ordentlichen Haushaltes bestritten werden, für welch« eine Deckung durch ordentliche Einnahmen nicht vorhanden ist. In den außerordentlichen Haushalt sind nur solch« Ausgaben einzustellcn, di« werbenden Zwecken dienen, llsbrrschreitungen der Ansätze oder außerplanmäßige Ausgaben haben grundsätzlich zu unterbleiben. Nur in den seltensten Ausnahmefällen dürfen sie insoweit stattfin- den, als es sich um die Bestreitung unbedingter Lebensnotwendig keiten des Landes handelt. Die erforderliche« Mehrausgaben sind auch in diesem Falle grundsätzlich im Weg« des Haushaltgesetzes nachträglich anzufordern und dürfen nur in besonders dringlichen Fällen vom Finanzministerium vorher bewilligt werden. Das neue Wehrgeseh. Berlin, 24. Ian. Dem Reichstag ist nunmehr der Entwurf des neuen Wehrgesetzes zugegangen. Das Gesetz zerfällt in folgende Ab sätze: 1) Gliederung und Befchlsverhältniffe, 2) Landsmannschaft, 3) Pflichten und Rechte der Angehörigen der Wehrmacht, 4) Ueber- gangs- und Schlußbostimmungen. Es besteht in feiner Gesamtheit aus 43 Paragraphen, denen eine ausführliche Begründung und die Weimarer Vereinbarung sowie die Erklärung de» Kriegsminkste- riums und di« des preußischen Kviegsminister» vom 3V. Juli 1919 beigegeben sind. . Der 8 2 des Gesetzes sieht ab 1. Januar 1921 im Reichsheer 100 000 Soldaten einschließlich 4000 Offiziere vor. Hierzu treten 300 Sanität»- und 200 Deterinäroffiziere. In -er Reichsma- rin« sind 16000 Soldaten einschließlich 1500 Offiziere und Deck offiziere vorgesehen. Nach dem 8 3 werden im Reichsheer ausge stellt: Ä. Infanterie-Regimenter zu je 3 Bataillonen und je 1 Mi- nenwerferkompagni«, 18 Reiter-Regimenter zu je 4 Eskadron, 7 selbständig« Eskadronen, 7 Artillerie-Rvgimentrr zu je 3 Abteil««- nenwerserkompagni«, 18 Reiter-Regimenter zu je 4 Eskadronen. 7 R^richM-Adjeüungeiz, 7 Fahr-Abteilung««. 7. Krastjahr-Wki« lungen, 7 Sanitäts-Abteilungen. Hieraus werden 2 Gruppew- kommandos, 7 Divisionen und 3 Reiter-Divisionen gebildet. Nach 8 5 besteht die Reichsmarine aus den Marineteilen zur See und am Lande. Di« Flotte wird gebildet aus: 6 Linienschiffen, 6 kleinen Kreuzern, 12 Zerstörern und 12 Torpedobooten. Der 8 7 des Gesetzes bestimmt die Befehlsführung, die nach Hm ausschließlich in der Hand der gesetzmäßigen Vorgesetzten liegt. Der Reichspräsident ist.oberster Befehlshaber der gesamten Wehrmacht. Unter ihm übt der Reichswehrminister Befehlsgewalt über di« ge samte Wehrmacht aus. An der Spitze des Reichshoers steht «in Ge neral als Lhef der Heeresleitung, an -er Spitze -er Reich»rnarin« ein Admiral als Chef der Marineleitung. Im Absatz 2 des Entwurfes wird der lan-mannschastliche Cha rakter der Reichswehr feisttzelegt, im Absatz 3 in großer Ausführlich keit die Pflichten und Recht« der Angehörigen der Wehrmacht. Der 8 22 regelt das Desördenurgsverhältnis und sichert den Mannschaf ten zu, daß auch sie Offiziere werden können. „Jeder Angehörige der Wehrmacht kann nach Maßgabe seiner Fähigkeiten und Leistun gen zu den höchsten Steilen gelangen." Sehr wichtig ist -er 8 32 dieses Absatzes, der besagt, daß die Angehörigen der Wehrmacht sich innerhalb des Dienstbereichs politisch nicht betätigen dürfen und daß den Soldaten die Zugehörigkeit zu politischen Vereinen und die Teilnahme an politischen Versammlungen verboten ist, daß für si« das Wahl- und Abstimmungsrecht ruht. Nicht davon betroffen sind die Abstimmungen, die der Friedensvertrag über die Zugehörigkeit irgend eines deutschen Gebietes zu Deutschland od« einem anderen Lande vorsieht. In Absatz 4 besagt der 8 39, daß da, Militärstrasgesetzbuch von 1872 dahin geändert wird, daß an di« zweite Klasse -es Soldaten- standcs di« Dienstentlassung tritt. Der 8 39 de» Miiitärstrafgesetz- bnchss wird ausgehoben. 8 41 sieht eine Aenderung de» 8 850 der Zivilprozeßordnung im Sinne der neuen Wehrmacht vor. Der 8 43 seht ein« ganz« Anzahl — im ganzen 21 — frühere Gesetz« außer Kraft, darunter in echter Linie das Gesetz der allgemeinen Wehr pflicht und das Reichsmilitiirgesetz vom 2. Akai 1874, ferner das Ge setz über di« Ausübung -er militärischen Kontrolle über di« Perso nen des Beurlaubtenstandes. Die bisherigen Steuervorvechbe der Militärpersonen sind in Abweichung von Lem bisherigen Recht« nicht aufrcchterhalten, sondern sie wcvden, der wirtschaftlichen Not des Vaterlandes und den veränderten Ginkommensvechaltniffen d«r Soldaten Rechnung tragend, im 8 35 auf die Befreiung der Natu ralbezüge und der an ihrer Stelle gewährten Geldabfindungen von direkten Steuern beschränkt. Nur für das mobile Verhältnis und bei Dienstleistungen an Bord von Schiffen der Reichsmarin« außer halb der heimischen Gewässer muß an der Befreiung des gesamten Diensteinkommens von direkten Steuern für die Dauer dieses Zu standes oder dieser Dienistleistung festgehalten werden, -a hi« di« militärischen Interessen Len finanziellen vorqehen müssen» Zn der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt es u. a.: Di» Wchrvcrfassung des Deutschen Reichs muß in Ausführung des Ar tikels 79 vsr Reichsversassungund in Uebereinstimmung mit dem Versailler Vertrag und dem Abkomme:: in Spa neu geregelt wer den. Um ein einheitliches Ganzes zu schaffen, sind die Bestimmun gen des Gesotz-: über Lie Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und dir Rogel - ig der Dauer der Dienstverpflichtung vom 21. Au gust IWO in M r vorliegend« Gesetz Lbernsmm«n «vor-««. Di« M« gemeine Wehrpflicht, Li« natürliche, der geschichtlichen und fretheit» lichen Entw cklung des deutschen Belke» ^sprechende Wehrverst^- su^, di) LKp» Dyltsch«« tn.FlxM.zM Wut iikimmnnn»».»«»