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UN- Tageblatt Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Brand. Inserate werden bis Bormittag 11 Uhr angenommen. Preis für die Spaltzeile 13 Pfg. 1 Außerhalb deS Landgerichtsbezirks 15 Pfg Verantwortliche Leitung: Georg Burkhardt. -j 49. Jahrgang. ! Freitag, den 4. September. , Wochentag Abends '/,7 Uhr für den Preis vierteljährlich 2 Mk. SS Pfg. l Mk. SO Pfg. u. einmonatlich 7S Pfg. Bekanntmachung, das Tragen der Sensen betreffend. Zur thunlichsten Verhütung von Unglücksfällen wird nach Gehör des Bezirksausschusses das Tragen von Sensen ohne genügende Schutzvorrichtung auf den öffentlichen Straßen und Wegen im gesammten Verwaltungsbezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Freiberg hiermit verboten. Zuwiderhandlungen werden auf Grund tz 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geld strafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Freiberg, den 2. September 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. Stadtverordneteafitznng den 4. September 1896, Abends 6 Uhr. 1. Ratsbeschluß, Ausschließung der Parzelle 268 Flur Zug von der Wiederverpachtnng und Ueber- weisung an die Forstverwaltung zur Aufforstung betr. 2. Desgleichen, Aufstellung von 4 Gaskandelabern an der Grenze von Freibergsdorf betr. 3. Desgleichen, Verkauf von Straßenareal an der Buchstraße an den Schneider Lindner um 10 Mk. p. llm betr. 4. Mitteilung des Stadtrats über die Annahme einer Badestiftung von 5000 Mk. betr. 5. Bericht der Verfassungsdeputation über: 1. den neuen Vertrag mit der Düngerabfuhrgesellschaft, 2. das Raturalisationsgesuch des Bergarbeiters Gianot, 3. das Regulativ für den Milchverkauf. 6. Ratsbeschluß, Verwilligung von 4650 Mk. zu Herstellungen im Stadtkrankenhause betr. 7. Desgleichen, Nachverwilligung von 200 Mk. für Anschaffung eines Desinfectionsapparates. Freiberg, den 3. September 1896. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Droguisten Paul Johannes Martin Kleinwächter in Brand, alleinigen Inhabers der Firma: Germania-Drogerie zu Brand Martin Kleinwächter wird da derselbe zahlungsunfähig ist, heute, am S. September 1896, Bormittags 9 Ahr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann Ernst Helbig in Erbisdorf wird zum Konkursverwalter ernannt. , Konkursforderungen find bis zum 6. Oktober 1896 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in H 120 der Konkurs- ordnung bezeichneten Gegenstände auf Dienstag, den 22. September 1896, vormittags 16 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Freitag, den 30. Oktober 1896, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben, oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forder ungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, den: Konkurs verwalter bis zum 6. Oktober 1896 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Brand L 6/96 No. 3. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber: I. V. Aktuar L'Srotvio. Auktion in Erbisdorf. Sonnabend, den 5. September, Mittags ^1 Uhr, kommt in Erbisdorf eine Parzelle bereits abgemähtes Korn gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Versamm lungsort Richters Restaurant. Brand, den 3. September 1896. Der Gerichtsvollzieher beim König!. Amtsgericht daselbst. Wachtmeister. Das Körgerliche Gesetzbuch. Nacht» . . VH. Das Recht der Arbeit. Der Arbeitsvertrag, oder wie das Gesetzbuch sagt, der Dienst- Vertrag, spielt im Leben der Gegenwart eine viel bedeutsamere Rolle als im Alterthum, wo die Handarbeiten größtentheils von Sklaven verrichtet wurden. Mit diesen war ein Vertrag nicht nöthig, der Herr befahl. Wollte man die Dienste eines freien Mannes für sich auf längere oder kürzere Zeit haben, so unter schied man im alten Rom, ob es höhere oder niedere, liberale oder illiberale Dienste waren, und nur un letztem Falle sprach man von Dienstmiethe oder Dienstvertrag, im erstern hingegen von „Auftrag", einen: Rechtsgeschäft, welches dadurch, daß es seitens des Beauftragten unentgeltlich eingegangen zu werden Pflegte, einen vornehmen Charakter hatte. Als Auftrag, Mandat oder Freidienstvertrag bezeichnen unsre Juristen deshalb noch heute die Dingung höherer Dienste, auch wenn sie gegen Entgelt geleistet werden. Aber nur schwache Ueberrcste der Unterschiede sind in der praktischen Anwendung stehen geblieben. Das Gesetzbuch beseitigt die etwa noch bestehenden Unterschiede und die noch beibehaltene verschiedene Klassifizirung, indem es nur eine Rechtsform, den Dienstvertrag, anerkannt, unter welchen die wissenschaftliche Arbeit des Arztes, des Lehrers nicht weniger fällt wie die körperliche des Dienstmannes, die künstlerische Leistung des weltberühmten Malers nicht weniger wie diejenige des Anstreichers, denn das Gesetz sagt im ersten Paragraphen mnsers Titels: „Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein." Nur in einer Beziehung hat die sachliche Ver schiedenheit des Verhältnisses, in' welchem der Dienstberechtigte und Verpflichtete zu einander bei höhern und bei niedern Diensten stehen, eine verschiedene gesetzliche Regelung erforderlich gemacht, uno zwar bei der Frage nach der Auflösung des Dienstverhält nisses. Die zur Leistung „von Diensten höherer Art" angestellten Personen werden hierbei theils günstiger, theils ungünstiger ge stellt als die zu Diensten geringerer Art Angestellten. Nimmt das Dienstverhältniß ihre Erwerbsthätigkeit vollständig oder hauptsächlich in Anspruch, z. B. bei Lehrern, Erziehern, Privat beamten, Gesellschafterinnen, so kann ihnen nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden, weil sie einer solchen Frist zur Erlangung einer anderweiten Stellung be dürfen. Steht hingegen ein derartiger Angestellter nicht in einem dauernden Dienstverhältniß mit festen Bezügen, sondern ist er nur zu einzelnen Dienstleistungen angenommen, wie z. B. ein Lehrer zu Privatstunden, ein Arzt, so ist tägliche Kündigung zu lässig. Der Grund ist, daß es sich um Dienste handelt, welche auf Grund besondern persönlichen Vertrauens übertragen zu werden Pflegen, und deshalb das Dienstverhältniß nicht fortgesetzt werden kann, sobald das Vertrauen fehlt. Es kommt hinzu, daß bei niedern Diensten der Verpflichtete den Weisungen des Dienst berechtigten zu gehorchen hat, während bei den Diensten höherer Art der Verpflichtete wesentlich selbständig nach seinem pflicht gemäßen Ermessen handelt. Die für einige Berufe bereits gesetzlich erfolgte Regelung des Dienstvertrags bleibt zu Recht bestehen; so werden z. B. nach wie vor die rechtlichen Beziehungen der Handlungs-Gehilfen und -Lehrlinge nach dem Handelsgesetzbuch, die Verhältnisse der ge werblichen Arbeiter, seien sie nun Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Werkmeister, nach der Reichs-Gewerbeordnung beurtheilt werden, während die Rechte und Pflichten des .Gesindes" können. lichen Arbeiter einschließlich der Gesellen ein Zeugniß der einen oder andem Art fordem, die Handlungsgehilfen nach HandelS- gcbrauch und dem Entwurf des neuen Handelsgesetzbuchs, und beim Gesinde sind eingehende Zeugnisse in den meisten Staaten vorgeschrieben. Aber auch für andere Personen kann ihres besseren Fortkomniens wegen es von Wichtigkeit sein, ein Zeug niß über ihre bisherige Stellung und Leistungen fordern zu Politische Umschau. Freiberg, den 3. September. Deutschland. Bei der Abreise des Zaren von Kiel nach Kopenhagen findet eine Flottenparade von 50 Schiffen statt. Der Manöverplan der Herbstflotte, die erst am Montag Kiel verläßt, wurde abgeändert. Admiral Knorr wurde vom Kaiser empfangen, um die Details festzustellen. Auch der Kaiser wird in Kiel erwartet. Die Flotte wird dem Zarenpaare das Geleit bis in die dänischen Gewässer geben. Am 28. August war Generalfeldmarschall Graf Blumenthal in Friedrichsruh zum Besuche des Fürsten Bis marck. Die „Hamb. Nachr." bemerken dabei: Der berühmte Heer führer ist jetzt 86 Jahre alt, hält sich aber noch merkwürdig stramm uird ist bis vor zwei Jahren noch auf Jagden mitgewesen, namentlich ans Hühnerjagden. Wenn auch von Statur bedeutend kleiner, als der Fürst, macht er doch emen stattlichen Eindruck. Der Gesundheitszustand des Fürsten ist in der Besserung und scheint günstiger zn werden, als er seit Monaten war. — wer darunter fällt, bestimm: das Landrecht — nach den Ge- liches Zeugniß nach seinem Belieben entweder nur über Art und setzen der einzelnen Staaten verschieden bleiben werden. Trotz- Dauer des Dienstes, oder auch über die Leistungen und die dem ist auch für diese Personen das Bürgerliche Gesetzbuch von Führung zu verlangen. Schon gegenwärtig können die gewerb- Bedeutung, insofern es die allgemeinen Grundsätze über Geschäfts fähigkeit, Verträge und die beiderseitige Haftung für Verschulden und unerlaubte Handlungen aufstellt, das Gesinderecht auch in einigen unten zu erwähnenden Punkten abändert. Lebensläng liche Dienstverträge sind in Zukunft nicht für die ganze Dauer bindend, ebensowenig wie Dienstverträge für länger als fünf Jahre. Nach deren Ablauf kann jeder Theil kündigen und endigt das Verhältniß dann nach sechs Monaten. Der sozialpolitischen Richtung unserer Zeit tragen zwei neue Bestimmungen Rechnung. Eine Verpflichtung, die gegenwärtig nur den Gewerbtreibenden auferlegt ist, verallgemeinert das Gesetzbuch, indem es alle Arbeitgeber, also z. B. auch die Herr schaft gegenüber dem Dienstmädchen, Kutscher rc., zu der Für sorge verpflichtet, Räume und Geräthschaften, die sie zur Ver richtung der Dienste zu beschaffen haben, so einzurichten und zu unterhalten, daß diejenigen, die die Dienste leisten, gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit als möglich geschützt sind. Er füllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, so hat er, wenn ihn hierbei ein Verschulden trifft, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ferner soll nicht nur wer in Zeitlohn, sondern auch wer in Stücklohn beschäftigt wird, des Anspruchs auf Lohn nicht dadurch verlustig gehen, daß er „für eine verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Der Hanptfall wird unverschuldete Krankheit sein. Die Dauer der Fortzahlung des Lohnes bestimmt das bürgerliche Gesetzbuch nicht näher als: „verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit." Einen Anhalt wird die Gewerbeordnung bieten, die Betriebsbeamten, Werkmeistern, Technikern den Anspruch „auf die vertragsmäßigen Leistungen" für sechs Wochen giebt, und das Handelsgesetzbuch, das für die gleiche Zeit den Handlungsgehilfen den Anspruch „auf Gehalt und Unterhalt" gewährleistet. Etwa erhaltenes Kranken geld oder eine Unfallentschädigung muß der Dienstverpflichtete sich anrechnen lassen. Durch einen vom Reichstag beschlossenen neuen Paragraphen ist der Dienstgeber den in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden, nicht gegen Krankheit versicherten Be diensteten im Falle ihrer Erkrankung zu Weiterem verpflichtet, nämlich zu freier Kur und Verpflegung bis zur Dauer von sechs Wochen. Diese Bestimmung findet Anwendung z. B. auf Ge sellen, Lehrlinge, Hauslehrer, Erzieherinnen. Sie ist ausdrück lich auch auf das gesammte Gesinde für anwendbar erklärt. Zu gleich ist dem Dienstberechtigten das Züchtigungsrecht gegenüber dem Gesinde ausnahmslos entzogen. Die Kündigungsfristen der zu Diensten höherer Art Ange stellten sind bereits mitgecheilt; im Uebrigen sind die Kündig ungsfristen kurze. Es soll darauf ankommen, ob die Vergütung nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen ist. Bei Tagelohn kann an jedem Tage für den folgenden Tag gekündigt werden, bei Wochenlohn kann die Kündigung zu jedem Sonnabend spätestens am vorhergehenden Montag, bei monatlicher Vergütung muß die Kündigung zum letzten Tage des Monats spätestens am 15. erfolgen. Ist die Vergütung nach ihrem vierteljährigen oder gar nach ihrem jährlichen Betrage vereinbart, so kann die Auflösung nur zum 1. Januar, April, Juli, Oktober nach vor hergegangener sechswöchiger Kündigung erfolgen. — Die Be stimmung, daß die Kündigungsfristen für den Dienstberechtigten und den Verpflichteten gleiche sein müssen, enthält das Gesetzbuch nicht. Schließlich giebt das Gesetzbuch bei Beendigung eines dauern den Dienstverhältnisses dem Verpflichteten das Recht, ein schrift- Der Entwurf eines Gesetzes, betr. die Abänderung der Arbeiterversicherungsgesetze wird nebst dem allge meinen Theil der Begründung heute im „Reichsanzeiger" ver öffentlicht. Der wesentliche Inhalt des Entwurfs wird in der Begründung wie folgt resumirt: Die Grundlagen des Gesetzes betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung haben sich im All gemeinen bewährt, wenigstens ist es bisher noch nicht gelungen, etwas Besseres an deren Stelle vorzuschlagen. Nur die Be stimmungen über die Vertheilung der Rentenlast unter die einzelnen Träger der Versicherung haben sich als abänderungs bedürftig erwiesen. Die jetzige Art der Vertheilung der Renten last, bei der nur die Zahl und Höhe der geleisteten Beiträge, aber nicht die mich vom Lebensalter abhängige Verschiedenheit ihres Werthes in Betracht kommt, hat zu Nnzuträglichkeiten ge führt, denen jedenfalls abgeholfen werden muß. Im Uebrigen erscheint die Abänderung verschiedener einzelner Bestimmungen des Gesetzes, die aber die Grundlage desselben nicht berühren, znr Beseitigung hervorgetretener Zweifel und Mängel geboten, Unter den Abänderungsvorschlägen des Entwurfs haben be sondere Bedeutung die Verbesserungen und Erleichterungen, die für das Verfahren zur Entrichtung der Beiträge durch in Quittungskarten einznklcbende Marken (Markensystem) m Aus sicht genommen sind. Das Markensystem als solches ist in dem Entwurf beibehalten worden, da eine die Beitragsmarke in ihrer Eigenschaft als Quittung über die Beitragsleist,,ng und für vm Arbeitsdauer und Lohnhöhe ersetzende und hierfür bequemere Einrichtung nicht in Vorschlag gebracht werden kann Der Ent wurf hat nach dem Vorgang der Novelle zum Krankender- sicherungsgesetze vom 10. Aprcl 1892, den auch für die Unfall- verücherunq beschrittenen Weg der Einzelrevision verfolgt. Tue Frage der Reform der gesammten Arbeiterversicherung und deren