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'Amtsblatt der Kgl. Amtshauptmannschaft, der Kgl. Schulinspection u. des Kgl. Hauptsteueramtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts uud des Stadtrathes zu Bischosswerda. — Bekanntmachung, - betreffend den Eintritt zum Dienst als dreijährig Freiwilliger oder als vierjährig Freiwilliger. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Manne eintrcten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. „ l 2) Wer sich freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktivem Dienst bei einem Truppen-lMarinc-)theil melden will, hat vorerst bei dem i-wu- :vorsttzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes die Erlaubniß zur Meldung »achzusuchen. 3) Der Civilvorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Erthcilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu wachen: a. von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, . . . ... d. von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältmsse nicht gebunden ist und sich untadelhast geführt hat. 4) Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheine- an den Komman deur des Truppen-(Marine-)theilS zu wenden, bei welchem sie dienen wollen. . Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5) Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. . . 6) Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. Außer halb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Musikkorps einzu treten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist daraus aufmerksam zu machen, daß dje mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten 1. Oktober. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen lind nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7) Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten, welche als dreijährig Freiwillige eingestellt werden, wird die Vergünstigung zu Theil, sich den Truppcn-(Marine-)theil, bei welchem sie dienen wollen, wählen zu dürfen. Außerdem haben sie den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffiziers-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch -auf den CivilversorgungSschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche bei der Kavallerie als vierjährig Freiwillige eingestellt werden, erwächst, wenn sie dieser Verpflichtung nachkommen, außerdem noch die Vergünstigung, daß sie in der Landwehri. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre zu dienen haben 9) Diejenigen Mannschaften, welche freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Hebungen während deS Reserveverhältnisses in der Regel nicht herangczogen; ebenso wird die Landwehrkavallerir im Frieden zu Hebungen nicht cinberusen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht aus die Auswahl der Waffengattung oder des TruppentheilS nicht. Dresden, den b. Januar 1893. . Kriegs-Ministerium. non der Planitz. - Bekanntmachung. Die Gcmeindevorstände deS hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks, sowie der Bürgermeister zu Schirgiswalde werden hiermit veranlaßt, die nach § 3 der Verordnung zum Gesetze vom 18. August 1868, die Einführung einer allgemeinen Hundesteuer betreffend, zu erstattende Anzeige über die Zahl der 1V. L8VS in ihren Orten vorhandenen steuerpflichtigen Hunde bis 15. Januar 1893 anher einzureichen. Bautzen, den 4. Januar 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. 4470 von Zezschwitz R. Bekanntmachung. Die erste öffentliche Sitzung deS Bezirksausschusses findet ' Mittwoch, den 18. dieses Monats, Vormittags Uhr, -im Sitzungszimmer der Amtshauptmannschast hier statt. Die Berathungsgegenstände sind aus der im amtShauptmannschastlichen Gebäude angeschlagenen Tagesordnung zu ersehen. Bautzen, am 9. Januar 1893. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz Montag, den 16. Januar 1893, Vormittags 10 Uhr, kommen im Hofe deS hiesigen.Königlichen Amtsgerichts 1 Sämaschine, 2 Heckerschneidemaschinen, 1 Rübenschneidemaschine und 1 Wringmaschine — sämmtlich neu — gegen sofortige Baarzahlung öffentlich zur Versteigerung. Bischofswerda, den 10. Januar 1893. Der Gerichts-Vollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Taupe Ortskrankenkasse! rn Lisekokinverää^ - Hiermit zur Kenntnißnahme, daß in der am 24. November 1892 stattgefundenen zweiten ordentlichen Generalversammlung der Vorstand -neu- bez. wiedergewählt wurde und für das Jahr 1893 aus nachfolgenden Herren besteht. > Der Unterzeichnete, Vorsitzender, Herr Cigarrenarbeiter, stellvertretender Vorsitzender, - Bäckermeister, Protokollant, - »«8» ILIviui«, Kaufmann, stellvertretender Protokollant, - l8»««i», Goldarbeiter, - VI»»»ckl<»r L»r»pprI1-, »»««» Stllopvr, Bischofswerda, dm 9. Januar 1893. Vorsitzender.