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Mail mieden» läZen- erdar» ie hie, or dem it oder berich- düng g be ll r ch- 1 hin- ndoner ßPa- Ent. !t wird, !e «llt. Polen ote be- i t die inen- tsetzung >, jede rie die . Die sei un- n Neu- letzten sr. aß sich meiner 4»s«N. m irucker, erbeten Amts- otzew chrliche > gegen tSstellt mg : 2 Mk >n i. V m die dM gratis r-tg-' « »t le, bei e bei dbrtes. Nr«. Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung 12S Vezuaeprei« vierteljährl. Mk. 3.« etnschließl. d«, ^llustr. Un1erhaltung«blatte«" in der Geschäft«- stelle, bei unseren Boten sowie bet allen Retch«- postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den splgenden Tag. J>a Fall« höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebs der Zeitung, der Lieferanten oder der SeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch Atts Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder «u M«. zahlung des Bezugspreise«. Hel.-Adr.: Amtsllalt. M Libenftock, Larlrselb, hvndrhübel, EUgkvkUll Neuheide, Sberstützeugrün, Schönheide, SchSnheiderhammer, Sosa, UnterMtzea-rS», Mdenthal usw. Berantwortl. Schriftleiter. Drucker und Berleger: EmilHannebohnin Eibenstock. . ————- ««. Jahrgang. — --- Dieastag, de« 3. Juni Anzeigenpreis: die »einspaltig« Zelle 2» Psg. Im Rellametetl die Zelle SO Psg. Im amtlichen Telle die gesoaltene Zeile «0 Ps>. Annahme der Anzeigen bl« spätesten« vormittag« 1V Uhr, sür größere Tags vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeige» am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht grgrben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Farn, sprecher ausgegebenen Anzeigen. Aerusprecher Ar. 110. ISIS Aushebung der Lu-iueubewirtschaftung. DaS ReichSernährungSministerium hat mit Verordnung vom 15. Mat 1S1S (RG Bl. S. 461) bestimmt, daß die Lupinen mit dem 1b. Mai 1919 aus der durch die Reichsgetreideordnung und die ReichSfuttermtttelverordnung etngeführten ZwangSbewirt- schastung auLscheiden. Am gleichen Tage sind auch die früheren Höchstpreise für Lu« pinen und die Bestimmungen über den Verkehr mit Lupinen zu Saatzwecken außer Kraft getreten. Dresden, den 27. Mai 1919. 1S62aV8äId Wirtschastsminifterium, ^34 Landeslebensmittelamt. Frühkartoffel». Wie im vergangenen Jahre werden auch diesmal die ersten Frühkartoffel», d. h. die in Mistbeeten, Treibhäusern und gartenmäßtgen Kulturen gezogenen Kartoffeln von der Festsetzung eines einheitlichen Höchstpreises sowie von der öffentlichen Bewirtschaftung bis zum 30. Juni 1919 ausgenommen bleiben. Dagegen werden vom 1. Juli ab die Frühkartoffeln wie bisher öffentlich bewirt schaftet werden. Der Höchstpreis für Frühkartoffeln auS der Ernte 1919 wird mit Ge nehmigung der Reichskartoffelstelle für den Freistaat Sachsen mit Gültigkeit vom 1. Juli 1919 ab zunächst auf 12 M. für den Zentner beim Verkauf durch den Erzeuger festgesetzt. Dresden, den 28. Mat 1919. 822bV8äIV Wirtschafts-Ministerium, Landeslebensmittelamt. Richtpreise für Kirsche« ans der Ernte 1919. Für die Ktrschenernte 1919 — einwandfreie, marktfähige Früchte — werden fol gende Richtpreise festgesetzt, wobei der Erzeuger die unter 1a genannten Erzeugerricht preise dann zu fordern berechtigt ist, wenn er die Aberntung der Kirschen selbst vor nimmt. Verpachtet er dagegen die Ernte, so darf er nur den unter Id genannten Er zeugerrichtpreis fordern, während den unter 1a genannten Preis dann der Pächter zu fordern berechtigt ist. Der ErzeugerrtchtpreiS unter 1a versteht sich frei Waggon nächste Bahnstation. I. Erzeugerricht prel«: -> j d) S. Braßha». delSrichtprei«: 3. Kleinhan prei ») beim Ber kaus an die Erzeugerstelle (Kirschbude) del«richt- I b) im übrigen Süßkirschen La»«mnch«n Preß-, Brenn- und Marmeladenkirschen (süße und saure) Dresden, am 30. Mai 19 Wirtschas so.— Sö.- M.— s. ts-L 2 FU » , i'i 60 — 77.— 38.- sseriui -.SS -.70 -35 89 l -.75 -.se -.45 VO 1 5975 LandeSlebenSmittelamt. Regelung des Verkehrs mit ausliindischem Mehl, Pokelschweinefleisch «ud Schmalz im Kebiele des Aezirksveröauds der Amtsyauplmannschaft Schwarzenöerg. i. vez«gsberechtig«ng. 1. Berechtigt zum Bezüge der obenbezeichnrten ausländischen Lebensrnittel ist die ge- samte versorgungsberechtigte Bevölkerung mit folgenden Ausnahmen: 2. Es sind oberbehördlicher Anweisung zufolge ansgeschloffen: a) die Brotgetreideselbstversorger vom Bezüge ausländischen MehleS, d) die Fleischselbstversorger vom Bezüge ausländischen PökelschweincfleischeS, e) die Fettselbstoersorger vom Bezüge ausländischen Schmalzes. S. Entsprechend einer Bedingung der Entente sind vom Bezüge sämtlicher auS- ländischer Lebensmittel att-geschloffen r „Personen, die es durch eigene Schuld oder Entschließung unterlassen, Arbeit zu erlangen." DaS ReichSernährungSministerium hat hierzu bestimmt: Als schuldhast arbeitslos sollen angesehen werden: a) diejenigen Personen, welche den ihnen nach § S der Verordnung über Erwerbs- losenfürsorge vom 13. November 1918 (RetchSgesetzblatt Seite 1305) obliegen- den Verpflichtungen nicht nachkommen, d) Teilnehmer an sogenannten „Wilden Streiks". Um den unter a) und d) genannten Personen die Karten zum Bezüge der aus ländischen Lebensmittel vorzuenthalten, wird aus Anordnung des ReichSernährungS- Ministerium« folgendes bestimmt: 3« 3») Die FllrsorgeauSschüfle (§ 13 der angezogenen Verordnung) sind ver^ pflichtet, den Lebensmittelkarten - Ausgabestellen wöchentlich eine Liste der arbritSun- willigen Erwerbslosen zu übermitteln. Di« KartenauSgabestrllen haben sodann für diese P^sonrn die für die Zukunft auszugebenden Zusatzkarten solange zu sperren, bi« die betretende Person nachwetst, daß sie Arbeit angenommen hat. Die Sperre trifft nur den ArbritSunwtlligen selbst, nicht auch seine Familienmitglieder. Von Entziehung bereit« ausgegebener Karten ist abzusehen. Dagegen ist Personen, die während des Laufe« der Gültigkeit einer bereit« ausgegebenen Zusatzkarte schuldhast arbeitslos werden, sür jede angefangene Woche, in der sie sich in solcher Arbeitslosig keit in der letzten Kartenpertode befunden haben, ein Wochenabschnttt der demnächst auszugebenden Zusatzkarte zu kürzen. Z« 3d) „Wilde Streik«" im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die ohne Anrufung oder entgegen den Beschlüssen der nach der Verordnung über Tarifverträge. Arbeiter- und Angestellten-Ausschüsse und Schlichtung von ArbettSstreitigkeiten, vom SS. Dezember 1918 (RetchSgesetzblatt Sette 1456) zuständigen Schltchtungsstellen (vergl. § 1i, 19 und 20 der Verordnung) begonnen worden sind oder fortgesetzt werden. Im Falle eine« solchen Streiks ist der Arbeitgeber verpflichtet, den in Frage kommenden OrtSbe- hörden die Namen der am Streike beteiligten und die Zahl der Stretktage bekannt zu geben. Die Ortsbehörden haben darauf den am Streike Beteiligten die Karten in dem selben Umfange wie zu 3 s) zu sperren. II. Einteilung der Bezugsberechtigten in Klaffe». - 1. Um den Minderbemittelten die Versorgung mit ausländischem Mehl zu erleichtern, werden die Bezugsberechtigten sür Mehl und Pökelschweinefleisch in 4 Klaffen eingeteilt. Es umfaßt: , Klaffe die Haushaltungsvorstände mit einem Einkommen bis 1600 Mark. Klaffe s: die Haushaltungsvorstände mit einem Einkommen über 1400 Mark bis 6800 Mark. Klaffe O: die HauShaltungSoorstände mit einem Einkommen über 6800 Mark bis 10 000 Mark. Klaffe v: die HauShaltungSoorstände mit einem Einkommen über 10000 Mark. 2. Wegen der Einreihung in die verschiedenen Klassen wird auf die Verordnung de« WirtschaftSmintsteriums vom 9. Mai 1919, abgedruckt in Nr. 110 de« „Erzgeb. VoltS- freunds" vom 15. Mai 1919 verwiesen. UI. Preise für a«SlSttdifch-s Mehl «nd ausländisches Pök-lschweinefteisch. 1. Der Mehlpreis beträgt für Klaffe > 1.90 Mk. . „ 8 2.22 „ ., 0 3.20 „ t >ur ' Pfund. „ v 4.50 „ ) Außerdem kann an Stelle de« ausländischen Mehles auch inländische« zu 94/, auSgemahleneS Mehl zum jewestigen Höchstpreise bezogen werden (Klaffe 8). 2. Der Preis für ausländisches Pök-lschwein-st-isch beträgt für Klaffe ä und 8 6.96 Mk. > „ c 8.- „ für 1 Pfund. „ v 9.60 „ ) Der Preis für ausländisches Schmalz wird jeweils für alle Klaffen einheitlich festgesetzt. IV Ausgade von Einfuhr-Zusatzkarte». 1. Zur Durchführung der Regelung werden durch die Ortsbehörden besondere Ein fuhr-Zusatzkarten ausgegeben. 2. Es werden zur Ausgabe gebracht: ä Einfuhr-Zusatzkarlen für ausländisches Mehl Klasse weißes Papier „ 8 grünes Papier „ 6 gelbes Papier „ v rotes Papier „ 8 (inländisches Mehl an Stelle von ausländischem Mehl) weiße« Papier mit schwarzen! Unterdrück und weiß auSgesparter Schrift. 8. Einfuhr-Zusatzkarten für ausländisches Pökelschweineffeisch. Klaffe ^8 grüne« Papier „ 0 gelbes „ O roteS „ Die für Kinder unter 6 Jahren bestimmten Karten sind mit einem versehen. 0. Einfuhr-Zusatzkarten für ausländische« Schmalz weißes Papier mit rotem StcherheitSunterdruck. 3. Die Einfuhr-Zusatzkarten berechtigen zum viermaligen Bezug der von Fall zu Fall bekanntgegebenen Menge Lebensmittel, über di« sie lauten. Der Bezug oder die Abgabe dieser Lebensmittel auf nicht gültige Marken ist verboten. 4. Die Einfuhr-Zusatzkarten sind — mit Ausnahme der Zusatzkarten für tnländtsche« Mehl an Stelle von ausländischem Mehl (Klaffe 8) — nach dem Voranmeldeshstem eingerichtet. Sie enthasten neben den 4 Markenabschnitten noch einen Anmeldeabschnitt, der vom Kleinhändler bez. Fleischer bei der Anmeldung abzustempeln ist und einen Anmeldeschein, der bet der Anmeldung vom Kleinhändler bez. Fleischer abzutrennen und nach näherer Anweisung der OrtSbehörde an diese abzuliesern ist. Die Anmeldung zum Bezüge von ausländischem Pökelschweinefletsch hat bei dem Fleischer zu erfolgen, bet dem der Bezugsberechtigte auch zum Bezüge vo» inländischem Fletsch angemeldet ist. 5. Die Einfuhr-Zusatzkarte» sind vom Inhaber oder vom HauShaltungSvorstand z» unterschreiben und «tcht übertragbar.