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* Erscheint U M Mi welche in Königsbrück bei Hrn. Kauf- Mittwochs und Sonnabends. IH H ID DH I DD D D mann I. And. Grahl angenommen »»"O- UR I 8 8 I DU I / I II I I werden, sind in Pulsnitz bis MontagS Abonnementspreis: * und Donnerstags Abends einzusenden. Vierteljährlich 10 Ngr. Preis der dreispalt. Corpuszeile 1 für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt ' -er Königlichen Gerichtsbehörden «nd -er städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Mo. 43 Mittwoch, dm SS. Mm 4867 Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 betreffend, vom 21. Mai 1867. Zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai d. I., Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 vom 24. December 1866 betreffend (Seite 121 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom heurigen Jahre), wird hierdurch Folgendes verordnet: §. 1. Der durch das Gesetz vom 15. Mai d. I. 8- I. unter n. ausgeschriebene Zuschlag zur Grundsteuer ist von jeder Steuereinheit zu er heben mit Einem Pfennig am I. August 1867 und mit Einem Pfennig am L November 1867 und zwar zugleich mit den für diese Termine durch 1 der Verordnung vom 24. December 1866 (S. 299 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1866) ausgeschriebenen ordentlichen Grundsteuer», also mit Einschluß der letzter» in jedem dieser Termine überhaupt der Betrag von drei Pfennigen von jeder Steuereinheit. tz. 2. Der durch das Gesetz vom 15. Mai d. I. §. 1 unter b. auSzesckriebene Zuschlag zur Gewerbe- und Personal-Steuer ist mit acht Zehntheilen eines ganzen JahreöbetragS, also mit 24 Ngr. von jedem Thaler, mit 8 Pfennigen von jedem Neugroschen des vollen Jahresbetrags, am Aull 1867 zu erheben. Bei Beurtheilung der Beitragspflicht der Contribuenten zu diesem Zuschläge nach 8- 4 des Gesetzes vom 24. December 1845 (S. 312 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1845) ist dieser Termin zum Anhalten zu nehmen. §. 3. Bei Ausstellung von Gcwerbesteuerscheinen an Ausländer, sind vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung an im laufenden Jahre außer dem ordentlichen Gewerbesteucrsatze (vergl. 8- 19 der Verordnung vom 23. April 1850, S. 47 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) noch acht Zehntheile desselben, also 24 Ngr. von jedem Thaler, 8 Pfennige von jedem Neugroschen des ordentlichen Gewerbesteuersatzes, als Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und es ist, Laß solches geschehen, auf dem Gewcrbestcuerscheine mit den Worten: „Hierüber . . Thlr. . . Ngr. . . Pf. Zuschlag nach dem Gesetze vom 15 Mai 1867 erhalten, ki. iA. Einnehmer." zu bemerken. Auf gleiche Weise ist bei den 8- 41 L. und 6. des Gesetzes vom 24. December 1845 (S. 329 des Gesetz- und Verordnungsblattes von 1845) erwähnten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen Quittung der OrtS- slcucreinnchmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. ' 8- 4. Als Vergütung für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der vorgedachten Zuschläge werden von der baaren Einnahme hiermit bewilligt 1) bezüglich der Grundsteuer u) ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, k) ein Proccnt den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 2 oder 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung rc. der ordentlichen Grundsteuer beziehen, c) ein und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden; 2) bezüglich der Gewerbe, und Personal-Steuer rr) ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, b) ein und ein ' halbes Procent den Mittelstädten, der Stadt Waldenburg und nachgenannten Ortschaften: Großburgk im Steuerbezirk Dresden; Haiusberg im Steuerbezirk > Dippoldiswalda; St. Michaelis im Steuerbezirk Freiberg; Niederwürschnitz im Steuerbezirk Chemnitz; Bockwa, Cainsdorf, Niederpfannenstiel, Niederplanitz, I Oberhohndorf, Schedewitz im Steuerbezirk Zwickau, o) zwei und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemcinden. 5. Wegen Berechnung der Einnehmcrgebührcn sowohl bei der Grundsteuer, als auch bei der Gewerbe- und Pcrsonalsteuer, ingleichen wegen der Modalität, nach welcher bei diesen Steuern die vorerwähnten Zuschläge auf Einnahme und Ausgabe zu berechnen sind, wird besondere Anordnung durch die Kreisstcuerräthe ergehen. 8- 6. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffent lichen Cassen hat im Jahre 1867 außer in den Monaten Juni und December (vergl. 8- 4 der Verordnung vom 24. Decbr. 1866 S. 300 des Gesey- x und Verordnungs-Blattes vom I. 1866) in Gemäßheit von 8- 45 der Verordnung vom 23. April 1850 (S. 62 des Gesetz, und Verordnungs-Blattes , vom I. 1850) auch in Betreff obigen Personalsteuerzuschlags bei Erhebung jener Beträge auf den Monat September d. I. zu erfolgen. i Hiernach haben Alle, die es angcht, sich zu achten. Drcsden, den 21. Mai 1867. Finanz-Ministerium. Für den Minister: von Weissenbach. Bekanntmachung, die Geschäftszeit beim Gerichtsamt Pulßnitz betreffend. „ Auf Verordnung deS Königlichen Ministerium der Justiz wird versuchsweise 2 vom 1. Juni laufenden Jahres an auf die Zeit eines Jahres eine Veränderung der Geschäftszeit bei dem unterzeichneten Gerichtsamte insofern eintreten, als die letztere ohne Unterschied der Jahreszeit ununterbrochen von 8 Uhr Vormittags bis A Uhr Nachmittags andauern und während der Zeit von Z bis 6 Uhr Nachmittags nur ein mit dem Richtereide belegter Beamte und ein Erpedient im Gerichtslokale anwesend bleiben wird, waS hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 1 Pulßnitz, am 25. Mai 1867. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Belänn t m^chUg. Seiten deS unterzeichneten königlichen Gerichtsamts soll ° den 19. Juni 1867 > das Friedrich August Günther in HLckcndors zugehörige Hausgrundstück, No. 20 des Brandcatastcrs und No. 24 deS Grund- und Hypothekenbuchs für Höckendorf, welches am 20. März 1867 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 626 Thlr. — Ngr. — Pf. ortsgerichtlich gewürdcrt worden ist, Schulden