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WchnM für WM UNÄ Amts L Z Klatt 10 Mk. frei in« Bezugspreis in der Stadt vierteljährig für das Königliche Amtsgericht und den SLadtrz JnjertionSpreiS 1b Pjg pro sünsj'ejpaUene KorpuSzeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden mutz od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. für die Königliche AmLs^Mlptmannfchast Meihen, zu Wilsdruff sowie Mr das König- Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angeEN» U "ch" Forffrentamt zu Tharandt» Lokalblatt für Milsäruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdet bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kefselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Unterhaltungs-Goman-Beilage, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Bild" uud monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 :ch die Post und unsere Landausträger bezöge« ' Mk. Ur. 24. Dienstag, clen 2. Marz 191Z. 74.7sbrg. KmNicker Oeil. BekanntmaH»ing. Auf Grund des 8 1 der Verordnung des Bundesrats vom 19. Dezember 1914 über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen (Reichsgesetzblatt Seite 534) wird hiermit bestimmt, daß Roggen- oder Weizenlleie, die mit Gerstenkleie vermischt ist, in den Handel gebracht werden darf. Dresden, am 25. Februar 1915. Ministerium des Innern. Die nachstehende Verfügung der stellvertretenden Generalkommandos XU und XIX wird zur genauen Nachachtung und mit dem Bemerken bekanntgemacht, daß die Bestimmung wegen Einreichung der Manuskripte in Ziffer 2 nicht für die jetzt und in nächster Zeit zu veranstaltenden Vorträge über Volksernährung im Kriege gilt. Jedoch dürfen Berichte über diese Versammlungen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde veröffentlicht werden Königliche Amishauptmannschaft Weißen, 204 a VI. am 27. Februar 1915. Verfügung Unter Aushebung entgegenstehender früherer Verfügungen wird für die Bereiche der stellvertretenden Generalkommandos XII und XIX bestimmt: 1 . Alle öffentlichen Wersammlungen sowie solche nichtöffentliche Versammlungen, die zur Erörterung und Beratung militärischer, politischer, sozialpolitischer und religiöser Angelegenheiten adgehalten werden, sind mindestens 48 Stunden vor Beginn der Ver sammlung-. der zuständigen Polizeibehörde (Amishauptmannschaft, Polizeidirektion Dresden, Polizeiamt in den Städten mit besonderem Po'izeiamt, Stadtrat in den übrigen Städten mit Revidierter Städteordnung) unter Angabe des Ortes und der Zeit anzuzeigen. Ueber die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Veranstalter und Leiter solcher Versammlungen werden, wenn die vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, auf Grund von 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 bestraft 2 Oeffentliche Worträge, die einen militärischen Inhalt haben oder sich in irgend einer Richtung mit den äußeren oder inneren politischen Verhältnissen anläßlich des Krieges befassen, bedürfen der polizeilichen Genehmigung. Von diesen Vorträgen sind mindestens sieben Tage vor der geplanten Abhaltung unter Angabe des OrteS und der Zeit der Abhaltung vollständige Manuskripte der zuständigen Polizeibehörde zur Prüfung -einzureichen. Tie Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Berichte über nichtöffentliche Vorträge der angegebenen Art bedürfen vor ihrer Ver öffentlichung in Tageszeitungen oder Fachzeitschriften der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Wer vor der Genehmigung oder in Abweichung von der genehmigten Form einen genehmigungspflichtigen Vortrag hält oder als verantwortlicher Redakteur einen ge nehmigungspflichtigen Bericht in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheinen läßt, wird auf Grund von 8 9b des Gesetzas über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft. Im übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetzlichen Beschränkungen des Vereins- und Versammlungsrecht maßgebend v,?- Dresden, am 17. Februar 1915. ver stellv, komrnattäierenäe General äes XII. Armeekorps. von Broizem Leipzig, am 15. Februar 1915. Der stellv, kommanäierenäe General äes XiX Armeekorps. von Schweinitz. Die Angabe der Getreidevestände vom 1. Februar vieles Jahres ist vielfach ungenau erfolgt, was zumeist wohl darauf zurückzuführen ist, daß der Körnerertrag des ungedroschenen Getreides zu gering, manchmal auch zu hoch geschätzt worden ist. Alle Besitzer von Ge treidevorräten werden daher veranlaßt, erneut ihre Bestände sorgsam zu prüfen und etwaige Abweichungen! von der am 1. Februar erstatteten Bestandsanzeige bis zum 15. März dieses Jahres der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Wer nach diesem Zeitpunkte noch Vorräte hat, die er bei der Anzeige nicht ange geben hat, wird unnachsichtlich der Königlichen Staatsanwaltschaft zur Bestrafung angezeigt werden; die nicht angegebenen Vorräte werden ohne Gewährung einer Entschädigung enteignet werden Meißen, am 26. Februar 1915. i-w Die Königliche Amishauptmannschaft, Die diesjährigen Stntenmustrriingen «nd Foklenschauen finden für die nachgenannten Zuchtgebiete wie folgt statt: am 8. April 1915, vormittags 9 Uhr in Moritzburg, 9. 9 „ Großenhain, // 13. 9 „ Mohlis, f. 14. 9 „ Kesselsdorf, 15. * 9 „ Wiesa, 21. V 9 „ Ostrau, 4 Mai // 8 „ Zella. Nach den Stutenmusterungen und Fohlenschauen werden Preise verteilt, und zwar: Iohlenpreise für ein- und zweijährige Fohlen in Moritzburg und Kesselsdorf, Angekdpreise für drei- und vierjährige selbstgezogene Stuten in Großenhain und Mohlis, Wies«, Wran, Zella, Zuchtpreise für ältere Zuchtstuten mit mindestens drei Nachkommen in Großenhain und Nies«, Kattungspreise für die unter Zuchtbedingungen erkauften Zuchtstuten in Mohlis, Wran und Zella. Die Grtsöeßörden haben die Merdebesitzer in ortsüblicher Weise rechtzeitig hier von in Kenntnis zu setzen. Weiter wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß laut Ministerialverordnung vom 29. Januar 1884 für alle nicht im Zuchtregister eingetragenen Stuten ein um drei Ma k erhöhtes Deckgeld zu zahlen ist und ebenso für eingetragene Zuchtstuten, sobald ihre nach» zuweisenden Nachkommen im ersten oderdzweiten Jahre bei den Fohlenschauen nicht vor- gestellt werden Diejenigen Züchter also, deren Stuten nicht im Zuchtregister ausgenommen sind, die sich aber fernerhin das niedrige Deckgeld sichern wollen, müssen ihre Stuten bei der nächsten Stutenmusterung zur Eintragung ins Zuchtregister vorstellen und ihre Nach kommen zur Fohlenschau bringen. Eine Anmeldung der Fohlen und Stuten zur Schau hat nur stattzufinden, wenn für die in Frage kommenden Tiere Preise ausgesetzt sind und sie hierbei in Wettbewerb treten sollen In diesem Falle muß die Anmeldung auf einem bei einer Beschälstation zu entnehmenden Vordrucke bis 15 März 1915 an diejenige Beschälstation erfolgen, wo die Tiere dem Preisrichter vorgeführt werden sollen. Meißen, am 17. Februar 1915. u,, Nr. 240 a. V. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Die Mcker werden auf folgendes hingewiesen: Nach dem 1. März kann Mehl nur mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft beziehentlich aus der Stadt Meißen mit Genehmigung des Stadtrates bezogen werden. Diese wird in der Regel nur dann erteilt werden, wenn eine der zu beziehenden Menge Mehl entsprechende Anzahl Brotmarken rechtzeitig abgeliefert worden sind. " Meißen, am 26. Februar 1915. Der ZSezirksverVand der Königlichen Amishauptmannschaft Weißen und der Stadtrat Meißen Das Einlagebuch der hiesigen Sparkasse Nr. 56482 auf den Namen Moritz Riedrich in Seeligstadt lautend, ist nach hier erstatteter Anzeige in Verlust geraten. Etwaige Ansprüche an dieses Buch sind bei deren Verlust binnen drei Monaten bei uns anzumelden. Wilsdruff, am 25. Februar 1915 Der Stadtrat. Der Stadtverwaltung stehen augenblicklich 80 Zentner Kartoffeln zur Verfügung. Dieselben sollen zum Einkaufspreis von 3 Mark für 50 Kilogramm an bedürftige Familien abgegeben werden. Meldungen sind bis zum 6. März im Rathaus (Erdgeschoß) anzubringen. Wilsdruff, am 1. März 1915. "" Der Stadtrat. Zeichnet die Aviegsnnleihe! grobe Völkerringen. Das Kriegs- unä l^otbrot. Von W. Notz-Hamburg. Es hat einiger Zeit und gelinder Zwangsmittel be durft, um unserm L-Brot, Kartoffelbrot, nicht Kriegsbrot, wie es fälschlich meistens genannt wird, die nötige Geltung zu verschaffen und dadurch den Plan unserer Gegner, uns »uszuhungern, zunichte zu machen. Viele wollten nicht so vecht daran glauben, daß wir wirklich eine „Streckung" unserer Mundvorräte nötig hätten und vor allen Dingen, sie wollten nicht ihre geliebte Frühstückssemmel oder ihr Weizenbrot entbehren. Das L-Brot erschien ihnen trotz gegenteiliger Versicherung von fachmännischer Sette nicht einwandfrei und nicht zuträglich für den menschlichen Körper. Daß unsere Vorfahren in Kriegs- und Teuerungs jahren schon ganz andere Kornersatzmittel gegessen haben als die harmlose Kartoffel, das wollten die wenigsten Menschen glauben. Und doch ist es so. Es gibt in unserer Pflanzenwelt eine Menge Zusatzmittel, die In Teuerungszeiten zur Ver längerung der Kornvorräte benutzt werden können und auch mit Erfolg benutzt worden sind. Hierher gehören nicht nur Hülsenfrüchte, Eicheln, Kastanien, Rüben, sondern auch Moos, Wurzeln, Baumrinde und sogar Sägemehl. Nachstehend einige Rezepte, die teils in einer 1809 von dem Arzt Lamperti herausgegebenen Schrift über Brot zusatzmittel enthalten, teils in dem Hungerjahr 1847 praktisch erprobt worden sind. Lamverti empfiehlt in seinem Büchlein besonders zwei N? Arten von Ersatzstoffen: Moosmehl und Mehl aus Klee blüten. Das Moosmehl wird aus gereinigtem und dann getrocknetem Sumpfmoos gewonnen. Zwei Teile Moos mehl mit einem Teil Roggenmehl gemischt soll unter Zusatz von Salz und etwas Kümmel ein wohlschmeckendes Brot abgeben. Um Kleemehl zu bekommen, werden die Blüten des weißen und röten Klees getrocknet und dann zu Pulver zerstampft. Zu gleichen Teilen mit Moos- und Roggenmehl vermischt, ergab dies unter Zusatz von Kümmel und Salz ein wohlschmeckendes Gebäck, das zu Anfang des vorigen Jahrhunderts in den skandinavischen Ländern weit verbreitet war. Ebendort wurde auch ein Brot mit Zusatz von Rübenmus bereitet, worüber der Schwede Dr. Strandberg eine preisgekrönte Schrift ver faßt hat. Gereinigte und geschälte Kohlrüben werd^