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MsdmfferTageblatt Amis-! Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt Bostscheck-Konto: Leipzig Nr. 28SI4 79. Jahrg Nr SV Dienstag den 2. März 192V Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend. Erscheint seit dem Lahre 4841. Ns» .Wilsdruffer Tageblatt erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Aesttaze, abend« ü Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabpolung »sn der Druckerei WSchentlich Pfg., monatlich pfg., vlertelfährllch Mb; durch unser« Austräger zugetragen monatiich pfg., vierteljährlich Ml.; bei den deuischen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne AusteNungägebühr. «Ne Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Deförderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Sinzel- »erlaustprels der Nummer 10 Pfg. Zuschriften find nicht persönlich zu «dressieren, sondern an den Derlag, die Echrlftleiiung oder die Geschäftsstelle. / «nonpnse Zuschriften bleiben unberücksichtigt. - B-riin-r »ertretung: Berlin SW. 4». Insertionoprels Pfg. für nie b-gespalten- Korpuszette oder deren Raum, Lolalpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles ml! Teuerungszuschlag. Z lraud und tabellarischer Satz mit L0V Aufschlag. Bst Wiederholung und IahreSun. «tzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil i»ur von Behöre die Spalizeile bv Pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«, und Offertengebünr ro de». pfg. / Telephonische Zi.seraten-Aufgabe schiießt jedes Reklamationsrecht aus.-- Anzeigenannahme bis 1b Uhr Vormitlags. / Bellagengebühr das Tausend Vik., )r die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Steifte Piahvorschrist /. Ausschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar- zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zellen» Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbar« durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. M die Amtshauptmannschaft Meitze«, für das g.rnlprichrr. Amt Wtlsdrufs Nr. ö. senkte für das Fürft- Amtlicher Teil Verordnung über Milchhöchstpreise. Z 1. Im Freistaat Sachsen werden zwei Milchpreiszonen gebildet, deren eine — die Zone II (GebirgSzone) — bis auf weiteres wegen ihrer besonders ungünstigen Wirt schaftslage für Milch und Milcherzeugnisse einen Zuschlag zu den Preisen des zur Zone I gehörigen übrigen Landes erhält. Der Zone II werden zugewiesen die Kommunaloerbände Marienberg, Annaberg, Schwarzenberg, die zu den Amtsgerichtsbezirken Lauenstein, Altenberg und Frauenstein ge hörigen Teile des Kommunalverbandes Dippoldiswalde, der Bezirk des amtshauptmann- schaftlichen Zweigamtes Sayda, der zum Amtsgerichtsbezirke Zwönitz gehörige Teil des Kommunalverbandes Stollberg, von den Kommunaloerbänden Auerbach und Oelsnitz, dis südlich der Bahnlinie Chemnitz—Aue—Adorf gelegenen Teile der Amtsgerichtsbezuke Auer- bach und Falkenstein sowie die Amtsgerichtsbezirke Schöneck und Klingenthal. 8 2. Die Erzeugerhöchstpreise für Vollmilch betragen: Bei Herkunft der der 1,52 1,72 1,84 Wer in einer solchen die Gemeinde- Verhältnis der Milch aus II. Zone 1,60 Pfg. I. Zone 1-40 Pfg. durch dem auf An ¬ der oder a) In Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern .... b) In Gemeinden bis zu 100000 Einwohner und ihren Vororten «) In Gemeinden über 100 000 Einwohnern und ihren Vororten Grundpreis und der Zuschlag für Fettgehalt zusammen die einschlagenden Liter- Kilogrammpreise des Absatzes 1 ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich Vollmilch mit einem Fettgehalt von etwa 2«/,. Wenn sich auf Grund einer in Wesenheit einwandfreier Zeugen sachgemäß vorgenommenen Probenahme und Fettgehalts bestimmung herausstellt, daß dis gelieferre Vollmilch weniger als 2,8»/« F-tt enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat gelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- oder Kilo-Feltprozsnten vornehmen. Für die Lieferung gekühlter Vollmilch zur Frischmilchversorgung kann ein Zuschlag von 10 Pfg. für das Liter Vollmilch gezahlt werden. Wird dis Frischmilch Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten zugeführt, so erhöht sich der zulässige Preiszuschlag für gekühlte, in einwandfreiem Zustande eintreffende Milch auf 15 Pfg. jr Liter. Für die durch den Erzeuger an Städte über 100000 Einwohner und ihre Vor orte gcl'eferte gekühlie Achsenmilch aus Zone I dürfen 127 Pfg, je Liter bewilligt werden. Außerdem kann gewerblichen Molkereien für molksreimäßig behandelte Vollmilch, dis nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten oder zwangsweise nach anderen Orten geliefert wird und dort in einwandfreiem Zustands eintriffr, ein Zuschlag bis zu 16 Pfg. je Liter gezahlt werden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bei sofort nach Ankunft in der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfs von Kühlmaschinen auf etwa 2—5 Grad Celsius heruntergekühlt und daneben, wenn eS für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmittel vorschriftsmäßig behandelt wird. 8 3. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden, ab Wagen oder frei Haus (Klein verkaufspreis) ist durch die Kommunalverbände oder, wenn diese davon absehen, durch die Gemeindebehörden festzusetzsn. Diese Stellen dürfen dabei aber folgende Höchstsätze für das Liter Vollmilch nicht überschreiten: Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- oder Kilo-Fettprozenten bezahlt werden, so sind die Einzelsätze so zu bemessen, daß bei einem Fettgehalt der Milch von 3°/. Erhält eine Gemeinde Vollmilch aus beiden Preiszonen, so ist behörde ein einheitlicher Kleinverkaufspreis (Durchschnittspreis) nach aus jeder Zone gelieferten Milchmenge zu berechnen und festzusetzsn. Gemeinde Vollmilch im Kleinhandel abgibt, hat allmonatlich die verkaufte Milchmenge und die Preiszone, auS der sie stammt, einer von der Gemeindebehörde einzurichtenden Abrechnungsstelle anzuzeigen. Diese hat den erforderlichen Preisausgleich unter den Milch- verkäufern zu bewirken, indem sie von den Verkäufern der Milch aus Zons I den Unterschied zwischen dem hierfür in Absatz 1 vorgesehenen Klsinverkaufspreis und dem gebildeten Durchschnittspreis einhebt und den Verkäufern von Milch aus Zone II den Unterschied der betreffenden beiden Preise auszahlt. Soweit gewerbliche Molkereien an Gemeinden der unter a) und d) bezeichneten Art zwangsweise Vollmilch liefern, oder die Vollmilchlieferungen gewerblicher Molkereien an Orte über 100000 Einwohner und ihre Vororte mehr als Vi der gesamten Voll milch-Zufuhr betragen, kann der Kleinoerkaufspreis entsprechend erhöht und ein Preisaus- gleich nach dem vorigen Absatz getroffen werden. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörds nähere Vorschriften trifft. 8 3. Für besonders gewonnene und nach besonderem Verfahren bearbeitete, in Flaschen verkaufte Kinder- und Krankenmilch können die Kommunalverbände besondere Preise bestimmen. Diese Preisfestsetzungen bedürfen der Genehmigung der Landesfsttstelle. § 5. Der Erzeugerhöchstpreis für Mager- und Buttermilch beträgt für Zone I 2,04 „ Bei Lieferung ab Stall: Bei Lieferung frei Abgangsstation, oder falls keine Bahnbeförderung statifindet, frei Vsrbrauchsort, Molkerei oder Sammelstelle: für das in Zone I in Zone II in Zone I in Zone II Liter 100,- Pfg. 120- Pfg. 108 Pfg. 128,- Pfg. Kilogramm 97,- , 116,40 „ 105 „ 124,40 „ Liter-Fettprozent 33,S3 „ 40,- „ 36 . 42,67 „ Kilo-Fettprozent 32,33 „ 38,80 „ 35 „ 41,47 „ 45 Pfg. und für Zone 11 55 Pfg. je Liter ab Stall oder Molkerei. Diese Preise erhöhen sich für Lieferungen frei Abgangsstation oder, falls ksine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort, Molkerei oder Sammelstelle um 8 Pfg. für das Liter. Für Lieferungen nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die Erzeugerpreise des Absatz I um 8 Pfg. für das Liter erhöht werden. Bei Lieferung nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten kann gewerblichen Molkereien für solche Mager- oder Buttermilch, dis sich bei gleich nach der Gewinnung vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hatten, pasteurisiert und mit Hilfe von Kühimaschinen auf mindestens 50 L heruntergekühlt worden ist, ein weiterer Zuschlag von 16 Pfg. je Liter gezahlt werden. ß 6. Bei Bestimmung der Kleinverkaufspreise für Mager- und Buttermilch dürfen folgende Höchstsätze für das Liter nicht überschritten werden: 83 Bei Herkunft der Milch aus der I. Zone u) In Gemeinden bis zu 10000 Einwohner . . 64 Pfg. d) In Gemeinden bis zu 100000 Emwohern und ihren Vororten 76 „ c) In Gemeinden über 100000 Einwohner nnd ihm Vororten 112 „ 11. Zone 74 Pfg. 86 , 122 „ Erhält eine Gemeinde Mager- oder Buttermilch aus beiden Prsiszonen, so ist gemäß Abs. 2 zu verfahren. Für Bruchteile eines Liters dürfen dis Preise nach oben aus den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehöcde nähere Vorschriften trifft. 8 7. Für den Kleinverkauf von Milch durch den Erzeuger unmittelbar an den Ver braucher haben die Kommunalverbände und, wenn diese davon absehen, dis Ortsbehörden Höchstpreise festzusetzsn, die folgende Beträge für 4 Liter ab Stall nicht überschreiten dürfen: Vollmilch Mager- und Buttermilch a) In Gemeinden bis zu 10000 I. Zone 11. Zone 1. Zons 11. Zone Einwohnern d) In Gemeinden bis zu 100000 >12 Pfg. 132 Pfg. 48 Pfg. 58 Pfg. Einwohnern und ihren Vororten e) In Gemeinden über 100000 116 „ 136 „ 52 „ 62 „ Einwohner und ihren Vororten 128 , 148 , 60 „ 70 , Bei Lieferung durch den Erzeuger ab Wagen oder frei Haus erhöhen sich diese Sätze um 8 Pfg. für das Liter. Für Städte über 100000 Einwohner und deren städtische Vororte kann zur Vermeidung von Preisungleichheiten bestimmt werden, daß der Erzeuger den vollen Kleinverkaufspreis zu fordern, jedoch den Unterschied gegen den ihm zukommenden vorstehend bestimmten Höchstsatz an dis Gemeindebehörde abzuführen hat. Diese abzuführenden Beträge sind zur Milchoerbilligung für Minderbemittelte mit zu verwenden. Beim Verkauf an Anstalten und anders Großverbraucher darf dec Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Litern Vollmilch, Mager- oder Buttermilch aus Zone 1 aus Zone ll für das Liter Vollmich . . 125 Pfg. 145 Pfg. „ „ „ Mager- oder Buttermilch .... 58 „ 68 „ frei Lieferungsstelle fordern. 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht entzogen worden ist, von der Molkerei an den Erzeuger, dürfen diese mit höchstens 4 Pfg. je Liter ab Molkerei berechnet werden. 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Tesch rr bis zur Ablieferung an die Empfangstelle entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation, Verbrauchsort, Sammelstelle oder Molkerei bestimmten Erzeugerhöchstpreis zu bestreiten. 8 10. Kommunalverbände, in denen Großhandel mit Milch stattfindet, haben Großhandelshöchstpreise für Voll-, Mager- und Buttermilch festzusetzen. 8 11. Welche Orte als-Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschaft bestimmt. 8 12. Solange dis Kommunalverbände und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchst preise für den Kleinverkanf als die in den §8 3, 6 und 7 bestimmten Höchstpreise fest- setzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. ß 13. Der LandesfcttstIls bleibt Vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) samt Nachträgen und verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer. ß 15. Diese Verordnung tritt am 1. März 1920 in Kraft. Mit dem gleichen Tags tritt die Verordnung über Milchhöchstpreise vom 4. September 1919(Sächs. Staats zeitung Nr. 204 vom 6./9. 1919, außer Kraft. Dresden, am 26. Februar 1920. 384 VI.H.V 1 Wirtschaftsministerin«, LandeslebenSmittelamt. Oeffentliche Bekanntmachung. Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. Auf Grund des ß 22 Abs. 1 des Gesetzes über eine Krisgsabgabc vom Vermögens- zuwachse werden hiermit alle Personen, deren Vermögen sich seit dem 1- Ian. 1914 bis 30. Inni 1919 um mindestens 6000 Mark erhöht hat, im Bezi k des