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Tageblatt für Adorf ! und das obere Vogtland Amtsblatt für den Gtadtrat zu Adorf Anzeigen von hierund aus dem Nmtsgerichts- bezirk Adorf werden mit10Pfg.,don auswärts mit 15 Pfg. die 5mal gefpaltene Grundzeile oder deren Daum berechnet und bis Mittags 11 Llhr für den nächstfolgenden Tag erdeten Deklamen die Zeile 30 Pfg: Der Grenzbote erscheint täglich mit Aus nahme des den Sonn- undFeiertagcn solgcndcn Tages und kostet vierteljährlich, vorausbezahl bar, 1 M. 35 Pfg. Bestellungen werden in der Geschäftsstelle, von den Austrägern des Blattes, sowie von allen Kaiserlichen Post- anstalten und Postboten angenommen Ndorfer Grenzbote (früher: Der Grenzbote) Fernsprecher Nr. 14 Hierzu Sonntags die illustrierte Gratisbeilage „Der Seltspiegel" Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Gtto Meyer in Adorf Tel.-Adr.: Grenzbott F« 91. Donnerstag, den 22. April 1915. 80. Iahrg. Bekanntmachung über die Regelung Les Verkehrs mit Kartoffeln. Vom 12. April 1915. (Reichs-Gesetzblatt Nr. 46, Seite 217.) Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs gesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen: K1. Unter der Bezeichnung „Reichsstelle für Kar losfelverforgung" wird eine Behörde gebildet, die dein Reichskanzler lReichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem ReichÄommissar als Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern. Ahr steht ein Bei- rat jzur Seite, der sich aus sechs Vertretern der Land wirtschaft und insgesamt sechs Vertreter der Städte, des Handels u nd der Verbraucher zusammensctzt. Der Reichskanzler ernennt den Reichskonnuissar und die Mitglieder der Reichsstelle und des Beirats: er erläßt die näheren Bestimmungen. §2 . Die Reichsstelle für Kanosfelversorgung hat für die Verteilung von Kprtoffelvorräten zur Ernähr- ung der Bevölkerung im Reichsgebiete zn forgen. Sic hat sich dabei her Hilse der Kommunalverbände zu be dienen. In erster Linie :st der Bedarf der minderbe mittelten Bevölkerung zu berücksichtigen. §3 . Insoweit dir zur Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Kartoffeln nicht innerhalb des Bezirks vorhanden sind, melden die Kommunalverbände den Fehlbetrag, der durch freihändigen Ankauf nicht ge deckt Werden kann, unter eingehender Begründung seiner Höhe bei der Reichsstellc für Kartofselversorgung an. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Fehlbetrags aufstellen. Ob und inwieweit die Anmeldungen der Kommnnal- verbände zu berücksichtigen sind, entscheidet die Reichs stelle. §4 . Die Kommunalverbändc haben den Ersuchen der Reichsstelle Folge zu leisten. Die Reichsstelle kann insbesondere bestimmen, welche Kärtoffclmcngen aus einem Kommunalverband an die Reichsstelle oder an andere Kommunalverbände abzugeben find. Dabei sind, soweit die Kartoffeln im Eigentume des abgebcnden Kommunalverbandes stehen, diesem die Selbstkosten zu Vergüten. ' Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Ver pflichtung zur Abgabe aufstellen. 8 5. Kommunalverbände, aus denen hiernach Kar toffeln abzugeben sind, haben die Mengen, die sie nicht freihändig ankaufen können, sicherzustellen. Anch die Neichsstclle kann Kärtoffelmcngen sicher stellen. Die Sicherstellung erfolgt nach den KZ 2 und 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De zember 1914 (Reichsgesetzblatt S. 516) mit folgenden Maßgaben: Die Anordnung (8 2 Absatz 1 Satz 2 des Höchst- Preisgesetzes) ist bei Landwirten nicht auf die Vorräte zn erstrecken, die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlich find. Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber ausstellen, welche Vorräte zur Fortführung der ^Wirtschaft als erforderlich anznsehcn sind. Oertliches und Sächsisches. Adorf, 2i. April 1915. — Die Höchstpreise für Spcisekartoffclu. An Er gänzung der bisherigen Bestimmungen hat der Bundes rat verordnet, daß beim Verkauf inländischer Spcise- kartoffeln aus der Ernte 1914 durch den Produzenten außer dem Höchstpreis eine Gebühr für Aufbewahrung, geeignete Behandlung, Entschädigung für Schwund und Risiko gezahlt werden darf, de" bei der Abnahme der Kartoffeln beim; Produzenten zwischen 20. und 30. April 2 Mark, zwischen 1. und 9. Mai 3 Mark, zwi schen 10. und 19. Mai 4 Mark, Zwischen 20. und 31. Mai 5 Mark, zwischen I. und 9. Juni 6 Mark, Awischen,..10. und 19. Juni 7 Mark und vom 20. Juni i Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte zu ver wahren und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Hand lungen vorzunehmen, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt; er erhält hierfür eine ange messene Vergütung, die von der Reichsstellc festgesetzt wird. Die KZ 2 und 4 des Höchstpreisgesetzes finden gegen Besitzer von Kartoffeln a:uh insoweit Anwendung, als Höchstpreise nicht festgesetzt sind. Dabei treten anstelle des Höchstpreises die Selbstkosten. Die Vorschriften im 8 6, Nr. 3, 4 und 5 des Hüchstpreisgesetzes finden auch in diesen Fällen Anwendung. Bei der Sicherstellung darf nicht zurückgegrisfen werden auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbeson dere im Eigentume der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung oder eines Kommunalverbaudes oder der Trockenkartoffelverwertungsgesellschaft m.b. H. in Berlin oder der Zentraleinkaufsgescllschaft m. b. H. in Berlin stehen. Auf Mengen, die ^ur Erfüllung von Verträgen erforderlich find, darf nicht zurückgegriffen werden, wenn diese Verträge nachweislich vor dem Inkraft treten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind nnd wenn ihr Inhalt von einein der Vertragschließenden bis zum 26. April 1915 einschließlich dem Kommunal- verbaud, in dem die zu liefernden Kartoffeln lagern^ mitgeteilt ist. Der Kommunalverband hat die Mitteil ung bis zu in 5. Mai 1915 einsch ließlich an die Rei chs stelle weiterzugeben. Der Rückgriff ist zulässig, wenn die Reichsstellc es genehmigt oder verlangt. 86. Die Reichsstelle oder die von ihr bezeichnete Person ist berechtigt, in die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Lieferungsverträge als Erwerber einzutreten. Auf den Eintritt finden KZ 505 bis 508, 8 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An wendung. Der Eintrittsberechtigte kann die Erklärung des Eintritts nur bis zum 31. Mai 1915 einschließlich, nnd wenn das Bestehen des Vertrags der Reichsstelle erst nach dem 17. Mai 1915 bekannt wird, nur !binnen zwei Wochen nach dem Bekanntwerden abgeben; er hat den aus dem Vertrage Berechtigten von dem erfolgten Eintritt unverzüglich zu benachrichtigen. 87. Die Kommunalverbände haben die ihnen über wiesenen Mengen an der Verladestation abzunehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die Reichsstelle fest. §8 . lieber Streitigkeiten, die sich aus der Sicher stellung (88 5,10) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Lagerungsorts,-über Streitig keiten aus der Abgabe von einem Kommunalvcrband an einen anderen (Z4) die höhere Verwaltungsbehörde des Verladeorts. 8 9. Die Kommunalverbände haben die zur Ver sorgung der minderbemittelten Bevölkerung mit Kar toffeln notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sie können den Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Gemeinden Überträgen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen. 810. Die Kommnnalverbände oder diejenigen Ge meinden, denen die Versorgung übertragen ist, können zu diesen: Zwecke insbesondere die erforderlichen Mengen sicherstclten (85), sie können ferner l. die Verteilung an Kleinhändler und Verbraucher vornehmen, 2. die Abgabe und Entnahme von Kartoffeln auf bestimmte Abgabestellen, Zeiten und Mengen beschränken, 3. die Abgabe von Kartoffeln aus dem Bezirke des Kommuualverbnndes verbieten oder beschrän ken, insoweit es sich nicht um Anweisungen der Reichsstclle handelt. Die Maßnahmen auf Grund der Nummern 2, 3 drüfen nicht erstreckt werden auf Mengen, die nach 8^ Absatz 6, 7 dem Rückgriff nicht unterliegen. 811. Die Laudcszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können die Art der Regelung (88 9, 10) vorschreiben. 812. Die Kommunalverbände, oder diejenigen Ge meinden, denen die Versorgung übertragen ist, haben den Preis für die Kartoffeln, die sie abgeben, nach den von der Reichsstelle ausgestellten Grundsätzen festzu- setzen. Etwaige Ueberschüsse sind sür die Volksernährung zu verwenden. 813. DK Kommunalverbände, oder diejenigen Ge meinden, denen die Versorgung übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume sür die Lagerung der Mengen in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig jest. 8 14. Tie Landeszentralbehörden können Bestimm ungen über das Venahreu beim Erlasse der Anordnun gen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landcsgcsctzcn abwcichen. 8 15. lieber Streitigkeiten, die bei der Regelung der Versorgung »88 9 bis 13) entstehen, eutsclMdet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 16. Die Laudesz-nitraloehördeu bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Be hörde oder als Kommunalverband im Sinne dieser Ver ordnung anzusehen ist. 8 17. Die Landeszeutralbehörden erlassen die er forderlichen Aussührungsbestimmungen. 8 l8. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 8 19. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommuualverband oder eine Gemeinde, der die Ver sorgung übertragen ist, zur Durchführung dieser Maß- nahmeu erlasseu hat (88 9, 10, 12, 13), wird mit Gesäugnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark bestrast. Ebenso wird bestraft, wer den von den Landeszentralbehördcn erlassenen Aussührungsbestimmungen znwiderhandelt. 8 20. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht aus Kartoffeln, die nach dem 15. April 1915 aus dem Ausland eingeführt werden. 8 2l. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 12. April 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzler s. Delbrück. äb '8 Mark für d en Doppelzentner betragen darf. Außer dem dürfen die genannten Käufer eine Kommissions- gcbühr bis zur .Höhe von 40 Pfg. für den Doppelzent ner für alle mit der Abwickelung zusammenhängende Geschäfte einschließlich der Verladung aus der uächsteu Bahnstation gewähren. — Die Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln geht von wesentlich anderen Voraussetzungen aus als die frühere Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mek/l. Während letztere die gesamten Brot- nnd Mehlvorräte ergriff und eine Verteilung an die gesamte Bevölkerung in die Wege leitete, will die Kartoffelverordnung lediglich die minderbemittelte Bevölkerung, für welche die Kar toffel als Nahrungsmittel unentbehrlich ist, vor der Gefahr eines Mangels bewahren. Es werden daher zur Zeit vom Reiche uud von den Koimnunalverbänden bedeutende Kartoffelvorräte ausgekauft, wobei dafür' gesorgt werden wird, daß die Kartoffeln iei der Abgabe an die minderbemittelte Bevölkerung feine unerschwing lich hohen Preise haben werden. Der wichtige Vorteil einer solchen Maßnahme besteht darin, daß das Ge schäft weniger umfangreich wird nnd die außerordentlich schwierige Frage der Lagerung bedeutender Kartoffel vorräte wesentlich einfacher gelöst werden kann, als dies bei einer allgemeinen Beschlagnahme Möglich gewesen wäre. Sobald die erforderlichen Kartoffelvör- räte für diesen Zweck sichergestellt sind, wird es sich nur uoch darum handeln, sie in richtiger Weise au die Bevöltcrungstreifc, für welche sie bestimmt sind, zn