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wöchentlich 2 Mal, Mittwochs und SounabeudS, und kostet vierteljährlich Hingen nehmen alle Postanstalten Sachsen« an. — Annoncen werden die gespaltene Seile oder deren Raum mit S Pf. berechnet W für jede nächst» Rümmer bi« Lag« vorher Bormittag« S Uhr angenommen. — Eine Annen« unter 4 Seilen tostet 2 Rgr, L Pf. Politische Umschau. Sachsen. Nachdem wir in der letzten Nummer die Gründe angeführt, welche die Regierung nach ihrer eigenen Angabe bewogen hat, die Kammern aufzulösen, sehen wir unS veranlaßt, die Gültigkeit derselben in's Auge zu fassen. DaS Ministerium macht dem Landtage den Borwurf, daß er die Berathangen über ein defi nitives Wahlgesetz willkürlich hinausgeschoben. Da gegen ist anzuführen, daß die Berathung deS Wahl gesetzes mit Zustimmung deS Ministeriums auf so lange vertagt wurde, bis die verheißene Gemeinde ordnung vorliegen würde. . DaS Ministerium spricht von der Abneigung der Kammern, in wichtige tiefeingreisende Gesetze zu wil ligen, welche die Lage deS Landes erheischte. Damit ist wahrscheinlich das Tumultgesetz gemeint, bei wel chem die Kammer das Standrecht verwarf, und dem Militaircommandanten die ungemeffene Macht entzog, kraft deren er die ganze gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt rn sich vereinigen sollte. DaS Ministerium tadelt femer, daß die Kammern da- Budget nicht erledigt habe. Die Berathung des Budgets wurde aber auf spätere Zeit verschoben, um dringender« Gesetze vorher zu erledigen. Auch find die Kammern von der Regierung nicht deswegen gedrängt worden. Wahr ist, daß die Kammem nicht gleich bereitwil lig gewesen find, zu einer sehr bedeutenden Anleihe, bei der eS fich um sehr bedeutende Summen handelte, ihre Zustimmung zu geben. Wir müssen die Kam mern deswegen in Schutz nehmen; fie durften eine Bewilligung so bedeutender Geldmittel nicht auSspre- chen, ohne zuvor Bürgschaft zu erhalten, daß der alte Bundestag nicht wiederhrrgestellt und ein wichtige- Verfassung-recht der Volksvertretung nicht abermals verkümmertwerd«. Die ministerielle Ansprache schweigt ferner ganz von der Adresse und von einer b«abfichtigtrn Vorstel lung an den König, in welcher man Klagen gegen das Ministerium und die von demselben befolgte Po litik erhoben und Reformm verlangt hatte. Ein fünfter Jahrgang. Dresdener Blatt sagt: der eigentlich« Grund der Kam merauflösung sei die Befürchtung der Minister gewe sen, daß eine Deputation der Kammern den König von der Politik seiner Rathgeber abwendig machen könne. ES mag recht gutmüthig sein, so Etwas zu glauben, ob eS aber wahr ist, daS wird die nächste Zukunft lehren. . L Was nun die Wiedereinberufung der al ten Stände anbelangt, so sagen wir dazu Nicht weiter, als daß wir aus dem Gesetz- und Verordnungs blatt 29. Stück vom Jahre 1848 folgende Stell« an führen: 8- 1- Die 88- 63—76 sind aufgeho ben re. Diese Paragraphen nämlich ordneten die Zusammensetzung der alten Stände vor 1848. Und wir können nach unfern Begriffen, die wir von der Verfassung haben, dem neuen Dr.J. nur bripflichten, welches sagt: „Die Minister, welche diese Bekannt machung unterschrieben, haben fich, unserer Anficht nach, eines VerfaffungSbrucheS schuldig gemacht und dürften daher von einer künftigen Volksvertretung deshalb in Anklagestand zu versetzen sein. Die „Bekanntmachung" selbst aber ist, weil ungesetzlich, in ihren Wirkungen nothwrndigerweise gänzlich null und nichtig." In der Schlußrede deS Königs beim Landtage 1848 selbst heißt eS: Es ist das letzte Mal, wo ich Sie, die Stände des Wahlgesetze- vom Jahre 1831, um Mich versammelt se h e rc. Die- sollte doch wohl genügen! Die D. A. Ztg. spricht in ihrer Nummer vom 4.: „Mit dem heutigen Tage ist Sachsen vorläufig aus der Reihe der konstitutionellen Staaten gestrichen. DaS Ministerium wagt r-, als gesetzgebende Gewalt eine Kammer nach emem nicht mehr rechtsgültigen ' Wahlgesetze zusammenzubrrufen, wagte-, fich dabei auf 8.88 der Verfassung zu berufen, welcher ausdrück lich besagt: „Der König erläßt aucv solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedürfend«, aber durch daS StaatSwohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung ver eitelt werden würde ; mit Ausnahme aller und jeder Abänderung in der Verfassung und dem Wahlgesetze." DaS Ministerium wagt eS, Preßvergehen, welche nach