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AMMU W AWkil AMtilmz. Nr. 123. Beauftragt »st der HerlUt»H,bec Regtt««g»ra1 Doruge« in DreSde». 1922. Dem Landtage ist mit Borlage Rr. 104 der Entwurf eine« - Gchwttedarf-OesetzeA -»gegangen, der folgenden Wortlaut hat: I. Abschnitt. Dr-Aer der TchnUesie». r i. (1) Die Lehrer an öffentlichen allgemeinen Volts- und Fortbildungsschulen »verden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an» der Staattkaffe besoldet. (2) Öffentliche Schule» im Sinne dieses Ge setzes sind die von Schulbezirke,» unterhaltenen Boltsschulen und Fortbildungsschulen. Unter Volksschulen sind auch Hilfsschule» zu verstehen. (3) Tie oberste Schulbehörde kann im Einver nehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium des Innern bestimmen, daß auch die Besoldung von Lehrern an nichtfiaatlichen An staltei» für verwahrloste, der Verwahrlosung aus- gesetzte, der Pflege oder der Heilung bedürftige Schulpflichtige auf di« Staatskasse übernommen wird, wenn diese Anstalten im öffentlichen Inter esse unterhalten werden und wenn die inst ihnen verbundenen Schulen den gesetzliche»» Anforde rungen entspreche». § 2. Lehrer im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Ge setzes sind ») ständige (Planmäßige) und nichtständige (nichtplanmäßige) Lehrer, die die gejeb- lich geordneten Lehramtsprüfungen ab- gelegt haben, b) ständige (planmäßige), nichtständige (nicht- planmäßige) und im Nebenberuf be schäftigte (nicht hauptamtliche- Fachlehrer, e) ständige (planmäßige), nichtständige (nicht- planmäßige) und im Ncbcnbcru, be schäftigte (nicht hauptamtliche) Lehrer, die keine der gesetzlich geordnete»» Lehramts- oder Fachlehrerprüfungen abgelegt haben, ä) Vertreter und Veitretcrinnen, die zur einstiveilige»» Verwaltung erledigter Leh- rerstcllcn oder zur Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrer abgcordnet . werden. § 3. (i) Ale, Beioidung in» Sinne von § 1 Abs. l dieses Gesetzes gelten ») die Ticustbczügc der Lehrer nach Maß gabe vor» §§ I, 2, 4, L, 7, 14, 15 in Ver bi,»düng mit z 18 Abs. l des Gesetze» über die Besoldung der Staawbcamten und Lehrer in der Fa'sung der Bekannt machung von» 12. August 1921 (GBl. S. 275) und des Abändcrmigsac'e.ws vom 13. Dezember 1921 (GBl. S. 429) einschließlich der Stellenzulage» der seit herigen Schuldirektoren, sowie nach Maß- gäbe der Bestimmungen für die Bcsol- düng der Lehrkräfte, die nicht vorn Be- soldungsgesctz getroffen werden, d) die Vergütung für Überstunde» an Volks schulen, e) die Vergütung für Überstunden au Fort bildungsschulen, soweit diese Stunden nicht die Anstellung hauptamtlicher Lehr kräfte zulassen. (2) Tie Bezüge unter Abs. 1a bis e werden oom Staate nur insoweit übernommen, als der Unterricht an Volksschulen 8 Schuljahre und die Stundenzahlen des § 31 Abs. 1 Satz 1 und an Fortbildungsschulen die Zahl von 12 Wochen- punden für die Klasse nicht überschreitet. (3) Dis Bcsoldungskostcn des Sondcrunter- richts für sittlich verwahrloste und für schwach sinnige 3 Abs. 9 und 10 des Ubergangsgesctzes vom 22. Juli 1919 — GVBl. E. 171), sowie für gebrechliche Schüler, die nicht an» Unterricht der öffentliche»» Volks- und Fortbildungsschule teil- nehmen und nicht in Anstalten untergebracht werden können, übernimmt der Staat, soweit der Sondcruntcrricht von der obersten Schul- bchörde genehmigt worden ist. (4) Tie Schulbezirke sind verpflichtet, die Zahlung der Bezüge, die den Lehrern aus der Staatskasse gewährt werden, auf Verlangen des Staates in dessen Auftrag nach näherer Anord- nung der obersten Schulbehörde unentgeltlich zu besorgen. Statt dessen kann die oberste Schul- behörde die Zahlung dieser Bezüge nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Auszahlung der Dienstbezüge der Volks- und Fortbildungs- fchullehrcr unter Mitwirkung von GehaltSrcchncrn vom 1922 (GBl. S. . .) vornehmen. r 4- Aus die Staatskasse werden ferner übernommen u) die Umzugskostci» (8 22 Abs. 1) bei Bcr- , fetzung von Lehrern gemäß 88 11, 12 und 15 Abs. 3 dieses Gesetzes, k) die Tagegelder und Reisekosten (8 23 Abs. 2) bei Teilnahme an Sitzungen des BczirkslchrerratS und des Pezirkslehrer- vusfchusses (§ 16 des Nbergangsgcsetzes vom 22. Juli 1919 - GB Bl. S. 171 -), e) die Aufwendungen für Unfallfttrsorge (8 24). k « (1) Alle sonstige»» Aufwendungen, die zur Ein- richluug und Unterhaltung Ke» Volks- und Fort- bildung-schulwesen» nötig sind, tragen die Schul- bezirke. (2) Hierzu gehören insbesondere ») die Kosten für Errichtung und Unterhal- tung der Schulen und nach Befinden der Lehrerwohnungen (§ 21), sowie für Be schaffung und Unterhaltung der Schul- einrichtunge«, b) di« Kosten für Beschaffung und Unterhal- tung der erforderliche»» Lehrmittel, «) die Vergütung für Überstunden mit Aus nahme der in s 3 Abs. 1b und e und Abs. 2 bezeichneten Stunden, sowie die Kosten wahlfreien Unterricht», ä) die Umzugskosten (Z 22 Abs. 1) bei Stellen wechsel von Lehrern gemäß 8 10 Abs. 3 und 4 diese» Gesetze», e) die Besoldung der Kindergärtnerinnen an Kindergärten, die BoUsschulen curgeschlos- scn sind (8 3 Abs. 8 des Ubergangsgesetzes vom 22. Juli 1919 — GBVl.S.,71—), f) Tagegelder und Reisekosten bei Teilnahme der Lehrer an amtlichen Bersammlungen (Z 23 Abs. 1), t<) die Losten für die ärztliche Überwachung der Bolls- und Fortbildungsschüler (8 33 dieses Gesetzes). (3) Ob u^d inwieweit den Schülern die vor- geschriebenen Lernmittel unentgeltlich zu ge währen sind, bleibt bis zu weiterer gesetzlicher Regelung der schulcrlsgesehlichen Bestimmung überlassen r?. (1) Bedürftigen Lchulbezirteu werden zur Er füllung der ihnen nach § 5 Abs. 1 und 2 oblie genden Verpflichtungen nach Maßgabe der hierfür ü» den Staatshaushaltsplan eingestellten Mittel StaatSzuschüsse gewährt. Rechte gegen den Staat werden dadurch nicht begründet. (2) Tas gleiche gilt von den Schulen an nicht- staatlichen Anstalten der in 8 1 Abs. 3 bezeich. ueten Art, wenn die Unternehmer dieser An stalten unvermögend sind und die Lehrerbesoldung ans den Staat übernommen worden ist. §8. (1) Für die einem Lehrer vom Schulbezirk zur Verfügung gestellte Dienstwohnung findet keine Aurcchnung aus den Lrtszuschlaa einschli.ß- lich AusgleichsMjchlag stalt; der Lehrer hat jedoch den» Schulbezirk eine Vergütung zu cut- richten, die nach 8 10 Catz 2 bis 4 des Beamten- befi ldungSgesctzes vom 12. August 1921 (GBl. S- 275) zu berechnen ist. (2) Tie Einkünfte aus nicht rechtsfähigen Stiftungen und soustigen Vermögensbeständen, die für die Besoldung der Lehrer bestimmt, jedoch auf das Dienstcinkommen anzurechnen sind, gehen auf die Schulbezirke über. (3) Einkünfte der im Abs. 2 bezeichneten Art, die seither aus der Staatskasse zum schuldienst, lichen Stelleneinkommen gewährt worden sind, werden zur Staatskasse eingezogen. II. Abschnitt. Anstellung»- und RcchtSvcrhältniffe der Lehrer. 1. Anstellungsverhältnisse. §9. Tas Lorschlagsrecht für die Besetzung von Stellen an öffentlichen Volks- und Fortbildungs schulen mit ständigen Lehrern (8 2 unter ») steht der obersten Schulbehörd: zu. §10. (1) Tie oberste Schulbehörde benennt den» Schulausschnß für jede Stelle drei Bewerber, wenn so viele vorhanden sind, und überläßt ihm die Wahl. (2) Ter Schulausschnß hat sich binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Vorschläge über die Wahl zu erklären. (3) Unterbleibt die Erklärung oder lehnt der Cchulausjchuß die vorgcschlagcncn Bewerber ab, so besetzt die oberste Schulbehörde die Stelle ohne »veitcre Mitwirkung des Schulausjchusses durch Ernennung eines geeigneten Bewerbers. (4) Die Wahl eines ständigen Lehrers bedarf der Bestätigung der obersten Schulbehörde. (5) Ter bestätigte oder von der obersten Schul- behörde ernannte Lehrer wird vom Bezirksschul rat verpflichtet und in sein Amt eingewiesen. Bei der erste»» Verpflichtung für ein ständiges Amt hat der Lehrer den Diensteid zu leisten. Mit der Einweisung kann der Bezirksschulrat den Schulleiter beauftragen. (6) Auf Kündigung oder auf Zeit darf kein ständiger Lehrer angestellt werden. 8 11- Die oberste Schulbehörde besetzt in jeden» Kalenderhalbjahr 50 Stellen, die durch Tod, durch Stellenwechsel oder durch Übertritt stän diger Lehrer (§ 2 unter ») in de», Ruhestand frei »verden, unmittelbar ohne Mitwirkung des Echulausschusses, und zwar je die ersten 25 frei- werdenden Stellen an Schulen mit weniger als 10 Lehren« und an Schulen mit 10 oder mehr Lehrern. 8 18. Ei»» ständiger Lehrer (8 2 unter ») kann auf Antrag des Bczirksschulamtes von der obersten Schulbehörde auf eine andere Stelle versetzt werden, wenn seine Amtswirksamkcit am Orte »vird. Tas Bczirksschulamt hat des Antrag» den Bezirkslehreraus- en Schulausschnß zu hören. Die Gründe der Versetzung sind dem Lehrer schrist lich bekannt zu geben t 13. (1) Schulamtsanwärter werden zur ständigen Anstellung zugelassen, wenn sie d»e Wahlsäb»^ keitäprüfung bestanden, da» 2«. Lebensjahr erfüllt haben und wenigsten» zwei Jahre im Schuldienst tätig gewesen sind. (2) bchulamtsanwärter, die die wahlfähig- keittprüfung bestanden, da» 26. Lebensjahr er- füllt haben und fünf Jabre im Schuldienst tätig gewesen sind, sind von der obersten Schulbehörde zu ständigen Lehrern zu ernennen (vgl. 8 37). , 14 (1) Wer di« Prüfung für das höhere Lehramt an der Universität zu Leipzig oder an der Tech nischen Hochschule zu Dresden bestanden hat, ist von den Prüfungen für da» votk»schullehramt befreit, kann aber erst noch zweijährigem Dienst an Kolk», oder Fortbildungsschulen zur ständigen Anstellung al» Volk»- oder Fortblldunpsschullehrer zugelassen »verden. Etwaige Vorbereitungsdienst- zeit an höheren Schulen ist bis zu einem Jahr aus die Dienstzeit anzurcchnen. (2) Die oberste Schulbehörde ist ermächtigt, Fochlehrerprüfungen einzurichten und dazu Prü- fungsordnungen zu erlassen. 8 15. (1) Nichtständige Lehrer werden vom Bczirls- schulamt anbestellt, vom Bezirksschulrat verpflichtet und in dessen Auftrag vom Schulleiter »n das Amt eingefühtt. (2) Tie Abordnung von Vertretern steht dem Bezirtsschrürat zu. (3) Tas Bezirk-schulamt ist befugt, nichtständige Lehrer auf andere Stellen zu versetzen oder zu vorübergehender Vertretung an anderen Orten abzuordncn. Tie Versetzung in andere Schul aufsichtsbezirke verfügt die oberste Schulbehörde. 8 16. (1- Fachlehrer und Fachlehrerinnen im Sinne von j 2 unter b dieics Gesetzes sind Lehrer und Lehrerinnen, die die Anwartsihast aus Anstellung an Volk», und Fortbildungsschulen nur aus Grund der staatlich geordneten Fachlehrerprüsun- gen oder der staatlich geordneten Prüfungen für Nadelarbeits-, Koch- undHaushaltungslehrerinnen (§ 14 Abs. 2) erlangt haben. Kür Fachlehrer an den Fortbildungsschulen gelten die Bo» schriftcn für ständige Lehrer (8 2 unter n). (2) Ter Nadelarbeits-, Koch- und Haushaltungs- unterricht soll in der Regel Lehrerinnen über tragen werden, die die Befähigung zur Erteilung dieses Unterrichts aus Grund staatlich geordneter Prüfungen erlangt haben. In Schulbezirken, an deren Schulen 15 und mehr wöchentliche Unter richtsstunden in Nadelarbeiten oder in Koch- und Haushaltungsunterricht erteilt »verden, ist der Unterricht geprüfte»» Nadelarbeitslehrerinnen oder Koch- und Haushaltungslehrerittnen zu über tragen. 8 17. (1) Bei Besetzung von Fachlehrerstellei» steht das Vorschlagsiecht dem Schulbezirk, das Wahl- recht dem Cchulausschuß zu. Ter Schulausschuß hat sich binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlags über die Wahl zu erklären. Unter bleibt die Erklärung oder lehnt der Schulausschuß die Wahl ab, so geht das Wahlrecht auf den Schulbezirk über. (.) Tic Wahl ständiger Fachlehrer bedarf der Bestätigung der obersten Schulbehörde. 8 10 Abs 5 findet Anwendung. (3) Tie Wahl nichtständiger Fachlehrer bedarf der Bestätigung des Bezirksschulamts. Ter Ge wählte uns Bestätig e wird vorn Bezirksschulrat verpflichtet und in dessen Auftrag vom Schul leiter in das Amt eingejührt. (4) Fachlehrer »verden zur ständigen Anstellung zugelassen, wenn sie die Fachlehrerprüiung be standen, das 26. Lebensjahr erfüllt und nach be standener Prüfung wenigstens drei Jahre mit wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden beschäftigt worden sind. (5) Fachlehrer, die die Fachlehrerprüfung be- standen, das 26. Lebensjahr erfüllt haben und fünf Jahre im Schuldienst, davon drei Jahre mit wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden be schäftigt worden sind, find von der obersten Schulbehörde zu ständigen Fachlehrern zu er nennen (vgl. 8 37). 8 18. (1) Inwieweit Unterricht an Fortbildungs schulen Lehrkräfte»» übertragen werden kann, die keine der gesetzlich geordneten Lehramts- oder Fachlehrerprüsungcn abgelegt Haden, bestimmt die oberste Schulbehörde im Verordnungswcge. (2) Für die Anstellung dieser Lehrkräfte als ständige Lehrer gelten die Vorschriften in 8§ 9, 10 und 12, für die Anstellung als nicht ständige oder im Nebenberuf bcjchä tigtc (nicht hauptamtliche) Lehrer die Vorschriften in 8 17 Abs. 1 und 3. 8 19. (I) Fehlt cs Schulen an Lehrern, die bereit sind, planmäßigen Religionsunterricht zu über nehmen, so hat der Schulbezirk sür Einstellung von Fachlehrer»'. Sorge zu tragen. (2) Als Fachlehrer (8 2 unter b) sür Religion können Lebrkräsle beschäftigt werden, die auf Grund staatlich geordneter Piüsungcn zur Er- teilung von Religionsunterricht befähigt sind. 2. Rechtsverhältnisse. - 8 20. Jeder Lehrer bat während der Dienstleistung Anspruch auf Besoldung (8 3 Abs. 1a). 821. Wo es kie örtlich«» Berhältnijje geboten er- scheinen lassen, habe» die Schulbezirke den Lehrer» Dienstwohnungen zu gewähren. Dienstwohnungen dürfen ohne Genehmigung des Bczirksschulamt» nicht eingezogen «-erden. >22. (1) Bei Versetzung geuüiß 88 H. 12 und IS Adj 3 m einen anderen Schulbezirk sowie bei Stellenwechsel gemäß 8 10 Abs. 4 dieje» Gesetze» sind dem Lehrer di« Umzugskosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Staatsdiener zu erstatte» (8 4 unter b und §6 Abs. 26). Der jchulort»- gesetzlichen Regelung bleibt überlassen zu be stimmen, inwieweit bei Versetzungen innerhalb de» Schulbezirk- dem Lehrer Umzugskosten zu erstatten sind. Gibt ein ständiger Lehrer seine Stelle jrüher als zwei Jahre nach der Über nahme aus, so hat er aus Verlangen die emp- sangene Entschädigung zurückzuerstatte». (2) Einem Lehrer, der aus Veranlassung de» Schulbezirks feine Dienstwohnung vorübergehend oder dauernd verlassen oder eine Dienstwohnung beziehen muß, sind die Umzugskosten vom Schul bezirk zu erstatten. 8 23. (1) T c Lehrer sind verpflichtet, an den amt lichen Bersommlungen teilzunchmen. Hierbei smd ihnen Tagegelder und Reisekosten noch de» Bestimmungen für Staatsdiener zu gewähren (8 6 Abs. 2k). (2) Nach denselben Bestimmungen werden für Reisen zu Sitzungen des Bezirkslehrerrats und des Bezirkslehrerausschufleslagegelder und Reise kosten gewährt (8 4 unter e). t 24. Tas Gesetz über die Unsallmrsorge für Beamte vom 1. Juli 1902 (GVBl. S. 248) findet auf Lehrer an öffentlichen Bolls« und Fortbildungs schulen entsprechende Anwendung. 8 25. Die für Staatsbeamte geltenden gejetzticheu Bestimmungen über unerlaubte Entfernung vom Tienste, über Annahme von Geschenken und Be lohnungen, über Nebenämter und Nebenbeschäf tigungen (vgl. jedoch 8 26) und über Versetzung in Wartegeld wegen Krankheit sind auf Lehrer an zu wenden. § 26. Privatunterricht darf ein Lehrer nur »übe» nehmen, soweit ihm die» ohne Beeintächtigung seiner Amtswirtsamkeit möglich ist. Umfaßt der Unterricht mehr al» vier Wochenpunden, so be darf der Lehrer dazu der Genehmigung des Be zirksschulrats. Der Bezirksschulrat ist befugt, einem Lehrer nach Gehör de» Bezirkslehrerrat» die Erteilung von Privatunterricht ganz zu untersagen, wenn dessen Amtswirtsamkeit durch den Unterricht beeinträchttgt wird. Tie vo» stehenden Bestimmungen gelten auch für den Unterricht an Schulen, auf die sich die Verpflich tung des Lehrers zur Übernahme von Unter« richtsstunden nicht erstreckt. Tie Erteilung von Privatunterricht an Stelle des gesetzlichen Schul unterrichts sür Kinder, die nach ihrer körper lichen und geistigen Veranlagung und Beschaffen« heit geeignet find, am Unterricht der allgemeinen Volksschule teilzunehmcn, sowie die Erteilung von Unterricht an privaten Volksfchuleu ist dem Lehrer nicht gestattet. 8 27. (I) Tie wöchentliche Pflichtsrundenzahl der Voltsschullehrer beträgt 30 Stunden. Tie oberste Schulbehörde kann für Lehrer in vo» geschrittenem Lebensalter die Pflichlstundenzaht herabjctzcn. Tie Bclksschullehrer sind verpflich tet, innerhalb dieser Eiundenzahl bis zu zehn Stunden Unterricht an der Fortbildungsschule oder an der Hilssichule zu übernehmen. Lehrern, die solchen Unterricht erteilen, wird die wöchent liche Pflichtstundcnzahl bei einer Beschäftigung von mehr als fünf Stunden wöchentlich um zwei Stunden, andernsalls um eine Stunde er mäßigt (2) Fortbildungsschullehrer und Hilfsschul« lehrer haben wöchentlich 28 Stunden Unterricht zu erteilen und innerhalb dieser Stundenzahl auch bis zu zehn Stunden Unterricht an der Volksschule zu übernehmen, soweit sie an der Fortbildungsschule cdcr an der Hilfsschule nicht voll beschäftigt werden können. Abs. 1 Satz 2 findet Anwenoung. (3) Gegen Gewährung einer Vergütung haben die Lehrer noch über die Pflichtstuneenzahl hinaus bis zu sechs Stunden wöchentlich planmäßigen Unterricht an der Volks- oder der Fortbildungs schule zu erteilen. Tie Vergütung sür übe» stunden, sowie die Stundenvergütung, die den im Nebenberuf beschäftigten (nicht hauptamtlichen) Lehrkräften zu gewähren ist, wird von der ober sten Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium des Innern festgesetzt. (4) Wo es die Verhältnisse gestatten, sind Lehrern, die vor der Wahlfähigkcitsprüfung stehen, von Ostern des Jahres ab, in dem die Wahlfähigkeitsprüfung abgelegt »vird, nur 28 Pflichtstunden zu übertragen. (5) Der Lehrer ist verpflichtet, die für den geordneten Lchulbetricb erforderlichen Be» waltungsgcschäfte zu übernehmen. (6) An größere,» Schulen kann Lehrern, die ständig niit der Besorgung bestimmter Ve» »valtungSgeschäfte beauftragt sind, die dazu er forderliche Zeit bis zu zwei Stunden auf die Pflichtstunden angcrccbnct »verden. (7) Den Leitern größerer Schulen ist ein an gemessener Teil der Zeit, die für die Besorgung der Lcitungsgeschäfte nötig ist, aus die Pflicht« 8 5. Ter vom Staat durch dieses Gesetz übcrnom« vor Stellung schuß und d mene Mehraufwand ist durch Änderung der Betteilung der Rcichseinkommenstcuer und Kör^4 beeinträchtigt perschaftSsteucr zu Lasten der Gemeinden aus- » ^»gleichen. s.