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Tonnabend, den S December L«NU R». «8S Kautzmer M Redacteur und Verleger: G. M. Monse in Bautzen. Ä . a Bautzen, am 4. December 1871. - Bautzen, am 6. December 1871. e sind ^5 Ms zum >aben e an- . auch UMN, »jso> mW, vielen sagm er. bei in I ler in I Hem-1 Ivädi I j)pim. euch; iäau. sssin > 3!ö- ich v. geb. >cnv. iFa gem eine )ber> e We- n, leer dareus : u.Ssii- Gegend. llnmcld- »ahl. n neuen mow. zurAuj- 27S. der die »möglich !, kann meinem äst, ver- ennerei, hrling scher. er sucht uch eine von 3- ilagcne »fstraße einem bütet, LMd, W e k a u « t m a ch u n g. Die unterzeichnete Polizei-Bebörde sieht sich veranlasst, die unterm 21. November 1866 veröffentlichte Vorschrift, nach welcher bei gefallenem Schnee die Pferde vor Wagen oder Schlitten mit Schellenbehängcn oder Geläuten zu versehen sind, in Erinnerung zu bringen und macht daraus aufmerksam, daß Zuwider handlungen gegen diese Vorschrift nach 8 366 unter 4. des Strafgesetz-Buchs für das Deutsche Reich mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen zu bestrafen sind. Die Stadlpolizeibehörde zu Bautzen, am 7. December 1871. Heerklotz, Stadtrath. j I .V« N- hiesiger ut und iiiomü . Adr. au, »ländn srin^e, seit d. t, dcu- latiunz hn bi BeE « « ntma Är » n g. Bei der sich mehrenden Zahl von Blatter- und Gemiiths-Kranken, für welche öffentliche Krankenpflege in Anspruch genommeu wird und hierorts zu gewähren ist, können derartige Kranke von auswärts weder gegen Bezahlung der Kosten noch auf landständische Freistellen in das hiesige Stadt-Krankenhaus weiter ausgenommen werden. Mit dessen Bekanntmachung wird zugleich in Erinnerung gebracht, daß die unmittelbare Zuführung auswärtiger, an andern Krankheitsformen leidenden Personen unzulässig ist, und die Einlieferung solcher Kranken erst nach Empfang der von der Aankenhaus-Jnspcction ausgestellten Anfnahmescheine erfolgen kann. K B K k K u U t M Ä sh n K g. Die Weihnachtssendungen betr. Allem Anschein nach wird der diesjährige. Wcihnachtsvcrkehr mit der Post ein ungemein starker werden. Wenn sich die Massen der Packete, welche nach Millionen zählen, in den letzten Tagen vor Weihnachten zusammendrängen, und, wie dies oft der Fall ist, noch schwierige Witterungs- und Wegeverhältnifse hinzu treten: so kann auch bei den umfassendsten Vorbereitungen nicht jede einzelne Sendung mit der sonstigen Pünktlichkeit eintrcffen. Eine verspätete Ankunst ist aber gerade bei diesen Sendungen bedauerlich. Das Publicum wird daher im eigenen Interesse ersucht, mit den Wcihnachtssendungen bald zu beginnen, damit die Mafien sich zertheilen. Auch wird die Vorschrift in Erinnerung gebracht, daß die volle Adresse auf das Packet zu setzen ist. B erlin, den 2. December 1871. Kaiserliches General - Postamt. Stephan. B K k K N N - M K eh r; W A. Nachdem die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft sür den die Ortschaften Großwelka, Kleinwelka (Dorf u. Colonie), Storcha, Dreikretscham, Schmochtitz, Sollschwitz, Kleinseidau, Oberuhna, Niederuhua, Strohschütz, Muschelwitz u. Löschau umfassenden 5. District Herrn Gemeindevorstand Gutsbesitzer Johann Schmoke in Löschau zum Feuer-Polizei-Commissar unterm heutigen Tage ernannt hat, so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der Stadtrath. Hehler. D t e b st a h l s - V e k « v n t m ch u u g. In der Nacht vom 21. zum 22. November dieses Jahres ist ein gebrauchter Schiebebock aus dem umschlossenen Gehöfte einer Nahrung zu Techritz und an dergleichen aus dem offenen Hosraume einer solchen ebendort spurlos entwendet worden, was zur Ermittelung des Thäters und Wiedererlangung des Gestohlenen LrelMatt für dm Kreis-Directims-LeM B«Hm° . Amtsblatt für die Gerichts- und Verwaltungsbezirke Bautzen, Schirgiswalda, Königswartha, Weißenberg, Herrnhut, Ostritz, Bernstadt und Reichenau. Königliche Amtshauptmannschaft daselbst, von Salza und Lirhtenau. Otto. cP" Bekanntmachung. Um vielfachen Nachfragen zu genügen und die hiesigen Eichstellen vor Ueberhäusung mit dergleichen sowie mit unnöthigen Aufträgen möglichst zu ver schonen, werden nachstehende Bestimmungen zur Kcnniniß des Publicnms gebracht: 1) Gewichtsstücke von 1 und j Ccntner, 20, 10, 5, 2, 1 und 4 Pfund, sowie die Decimalgewichte für Brückenwaagen als 0,5, 0,2 und 0,1 Pfund bleiben auch ohne den Reichsstempel zu tragen innerhalb des Königreichs Sachsen zum Gebrauche zulässig, dajern sie bezüglich der Richtigkeit den Vorschriften der neuen Eichordnung entsprechen und die Gewichtseinheit, auf welche sich das Gewichtsstück bezieht (nämlich Centner oder Pfund), aus demselben angegeben ist; 2) Gewichtsstücke der sub 1 gedachten Art, welche den anderweiten Vorschriften der neuen Eichordnung nicht genügen, können, wenn etwa deren Be richtigung nach dem 1. Januar 1872 nachgesucht werden sollte, den Reichsstempel nur dann erhalten, wenn sie mit demselben bereits Vor den» 1. Januar 1872 versehen worden sind. Es wird sich daher empfehlen, namentlich die 4 Centnerstücke in Cylinderform und die 5 Mund stücke überhaupt, welche für späterhin bcrichtigungssähig bleiben sollen, noch vor dem 1. Januar 1872 mit dem Reichsstempel versehen zu lassen. 3) In gleicher Maße bleiben auch nach §8 89 und 91 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 Waagen, welche von hierländischcn Eichämtern nach den bis Ende des Jahres 1871 geltenden Borschriste» beglaubigt sind, sür den öffentlichen Verkehr innerhalb des Königreichs Sachsen zulässig, ohne daß es — bis zum Eintritt einer nöthig werdende»» Revision — der Beglaubigung durch den Reichsstempel bedarf. 4) Uebrigens bleiben auch gußeiserne Gewichtsstücke von 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 und H Pfund, welche nur Mit Zahlen ohne Angabe des Ge- wtchtseinheitSnamens bezeichnet sind, in ihrer bisherigen Beschaffenheit innerhalb des Landes, dessen bisherigen Stempel sie tragen, oder in welchem ihre Stempelung bisher anerkannt war, so lange zulässig, bis eine neue Berichtigung und Stempelung erforderlich wird. Das städtische Eichamt zu Bautzen, am 7. December 1871. Heerklotz, Vorstand. Erledigt hat sich die in No. 268 des diesjährigen Amtsblattes erlassene öffentliche Vorladung des Tagarbeiters Johann Gottlieb Hofmann aus Oberkosel bei Niesky. Königswartha, am 6. December 1871. Königliches GerichtSamt. Gehler. Wachnchten-