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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein nvd Rottluff ISIS Sonnabend, den 23. November Gememderatswahl betr Die Kreishauptmannschaft. und Montag, den 25. November 1912 den Stunden Neustadt, am 18. November 1912. Der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand. r für die Zeit vom 1. Januar 1913 bis mit 31. Dezbr. 1918. 3 3 1 2 1 2 2 1» S' für Klasse III von 10 Uhr vorm. bis 1 Uhr nachm., für Klasse IV von 2 Uhr bis 5 Uhr nachm., und Montag, den 16. Dezember 1912 für Klasse l von 10 Uhr vorm. bis 1 Uhr nachm., für Klasse II von 5 Uhr bis 8 Uhr nachm. im Klobe'schen Gasthofe hier der Mehseuchenentschädigung u. s. w. Rottluff, am 21. November 1912. Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Ersatzmänner für diese Klasse, Ausschußperson aus der Klasse der mindestbesteuerten Ansässigen, (Klasse II), Ersatzmänner für diese Klasse, Ersatzmann aus der Klasse der höchstbesteuerten Unansässigen, (Klasse III), Ausschußpersonen aus der Klasse der mindestbesteuerten Anansässigen, (Klasse IV), Die Bestimmungen der 88 139 c und 139 ä der Reichsgewerbeordnung, die Ruhezeit der Gehilfen Lehrlinge und Arbeiter betr., werden durch diese Anordnung nicht berührt. Zuwiderhandlungen werden nach 8 146 a der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu sechs ¬ hundert Mark, im Unvermögenssalle mit Haft bestraft. Chemnitz, am 11. November 1912. Meldungen im Fundamt Rabenstein. Gefunden: 1 Pferdedecke. Verloren: 1 Portemonnaie mit 10 Mark Inhalt. Entlaufen: 1 Deutscher Schäferhund. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 21. November 1912. von 8^2 bis 11Vs Uhr vormittags für die Höchstbesteuerten-Ansässigen, von 12 bis 3 Uhr nachmittags für die Minderbesteuerten-AnsLssigen, von 5 bis 8 Uhr nachmittags für die Minderbesteuerten-Unansässigen , im Gasthof zu Neustadt M und werden alle stimmberechtigten ansässigen, sowie die minderbesteuerten unansässtgen Gemeinde nder geladen, sich zur Vornahme dieser Wahl einzufinden, mit dem Bemerken, daß die bis zum Ablauf festgesetzten Zeiten noch nicht Erschienenen nicht weiter zur Teilnahme an der Wahl werden zugelassen werden. . Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind nach 8 51 der revidierten Landgemeindeordnung Rken 14 Tagen nach der Stimmenauszählung und zwar bis den 9. Dezember dieses Jahres, abends 6 Uhr, der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz anzubringen. Nachrichten des Kgl. Standesamtes zn Rottluff vom 15. November bls 21. November 1912. Geburten: Dem Gutsbesitzer Arthur Max Augustin 1 Tochter; hierüber 1 uneheliche Geburt. Aufgebote: Der Fabrikarbeiter Otto Walter Fritzsche mit Selma Erna Zinke, beide wohnhaft in Rottluff. Nachrichten des Kgl. Standesamtes zu Rabenstein vom 15. bis 21. November 1912. Geburten: Dem Kutscherstubeninhaber Ernst Moritz Gundermann 1 Tochter; dem Fabrikarbeiter Ernst Albin Stopp 1 Sohn; dem Handschuhstricker Hermann Ewald Küchler 1 Tochter. Eheschließungen: Der Postassistent Friedrich Reinhold Blume, für die höchstbesteuerten ansässigen Gemeindemitglieder von Punkt 10 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags und für die mindestbesteuerten ansässigen Gemeindemitglieder an demselben Tage von Punkt 3 Uhr bis 7 Uhr nachmittags im Restaurant „Schweizerhaus Rabenstein" (Besitzer: Arthur Richter, Antonstraße 10) anberaumt. Als Wahlvorsteher ist der unterzeichnete Gemeindevorstand und als Stellvertreter Herr Gemeindeältester Johannes Esche bestimmt worden. Es werden alle stimmberechtigten Gemeindemitglieder geladen, sich zur Vornahme dieser Wahl einzufinden, mit dem Bemerken, daß die bis zum Ablauf der festgesetzten Stunden noch nicht Erschienenen nicht weiter zur Teilnahme an der Wahl zugelassen werden können. Auf den Stimmzetteln sind die Namen und die Klasse, für welche die einzelnen Gewählten rangieren sollen, deutlich und zweifellos anzugeben. Die Stimmzettel sollen von weißem Papier sein und eine einheitliche Größe von einem V» Bogen —10/16 cm haben. Nach den Bestimmungen der rev. Landgemeinde-Ordnung vom 24. April 1873 und den Ab änderungsgesetzen sind im allgemeinen stimmberechtigt alle Gemeindemitglieder, die die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben und im Gemeindebezirk ansässig sind oder daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Das Stimmrecht ist in Person auszuüben. Niemand kann in derselben Gemeinde ein mehrfaches Stimmrecht ausüben. Anansässigen Frauenspersonen, sowie juristischen Personen steht ein Stimmrecht nicht zu. Wählbar ist jedes stimmberechtigte männliche Gemeindemitglied, welches im Gemeindebezirk seinen wesentlichen Wohnsitz hat und bei welchem die Voraussetzungen zu der betreffenden Klasse vor handen sind. Die Fälle der dauernden oder vorübergehenden Ausschließung vom Stimmrecht sind in 8 35, die Gründe der Ablehnung der Wahl in 8 38 der Landgemeinde-Ordnung bezeichnet. Einwendungen gegen das Wahlverfahren selbst sind nach 8 51 der rev. Landgemeinde-Ordnung binnen 14 Tagen nach der Stimmenauszählung und zwar bis 29. bez. 39. Dezember 1912 abends 5 Ahr bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz anzubringen. Rabenstein, am 10. November 1912. Der Gemeinderat. Wilsdorf, Gem.-Vorst. 47 bis 3 Uhr nachmittags, Montag den 6. Dezember 1912 Bekanntmachung. Mit Ablauf dieses Jahres scheiden aus dem Gemeinderate aus folgende, jedoch sofort wieder wählbare Mitglieder, und zwar die Herren: Hermann Barthel, Oskar Berger, Hermann Crusius, Mar Hofmann, Louis Matthes. Es sind deshalb Ergänzungswahlen vorzunehmen und zwar sind in Gemäßheit des Ortsstatuts vom 25. September 1901 nebst Nachträgen für diesmal zu wählen: 1 ., in der Klasse der höchstbesteuerten Ansässigen: 3 Ausschußmitglieder und 2 Ersatzmänner, 2 ., „ „ „ „ mindestbesteuerten Ansässigen: 2 Ausschußmitglieder und 2 Ersatzmänner, 3., „ „ „ „ mindestbesteuerten Unansässigen: 1 Ausschutzmitglied und 3 Ersatzmänner. Behufs Vorbereitung der nach dem Gesetze und dem Ortsstatute zwischen den einzelnen Klassen getrennt zu haltenden Wahlen liegen vom 16. November 1912 die Gemeinderatswahllisten 14 Tage lang in der Expedition der Gemeindeverwaltung hier zu Jedermanns Einsicht aus und können Einsprüche gegen dieselben innerhalb dieser Zeit von den Beteiligten bei dem unterzeichneten Gemeinde vorstand erhoben werden. Am 7. Dezember 1912 ist die Wahlliste zu schließen und können von diesem Tage ab unerledigte Einsprüche nicht mehr berücksichtigt werden. Alle stimmberechtigten Gemeindemitglieder, welche in den Listen sich nicht eingetragen befinden, dürfen sich an Ser Abstimmung nicht beteiligen. Die Wahlen selbst sind auf Sonnlag den 15. Dezember 1912 für die mindestbesteuerten Unansässigen Gemeindemitglieder von Punkt 11 Uhr vormittags Viehzählung. Die Viehbesitzer des hiesigen Ortes werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, daß zufolge Ver ordnung des König!. Ministeriums des Innern vom 14. September cr. am 2. Dezember 1912 eine Viehzählung stattzusinden hat, mit der zugleich eine Ermittelung der von der amtlichen Fleischbe schau befreiten, in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 erfolgten Schlachtungen zu verbinden ist. Zu diesem Zwecke werden den Biehbesitzern bis zum 29. dss. Mts. Zählkarten zugestellt werden, die von ihnen nach dem Stande vom 2. Dezember er. auszufüllen und vom 4. Dezember er. ab zur Abholung bereitzuhalten sind. Neben der Viehzählung erfolgen die üblichen Aufzeichnungen der Pferde und Rinder für die Zwecke Bekanntmachung. . Mit Ende dieses Jahres scheiden aus dem Gemeinderate die Herren Privatmann Max Oskar Speck, Husmann Robert Römer und Strumpfwirker Robert Arthur Rößler aus, welche jedoch sofort wieder "Mbar sind. Es macht sich demzufolge die Wahl von Bekanntmachung. K Nachstehende Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Chemnitz wird hiermit zur strengm Pachtung durch alle Beteiligte zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Neustadt, am 21. November 1912. Der Gemeindevorstand. Die Kreishauptmannschaft stellt fest, daß die Anträge auf Einführung des Achtuhrladenschlusses A die offenen Verkaufsstellen aller Geschäftszweige in Neustadt von zwei Dritteln der beteiligten ^Mstsinhaber gestellt worden sind. Es wird daher und nach Gehör der Amtshauptmannschaft und der Gemeinde Neustadt hiermit Geordnet, daß von Montag, den 25. November 1912 ab > offenen Verkaufsstellen aller Geschäftszweige in Neustadt während aller Tage im Jahre auch °er Zeit von 8 bis 9 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geschlossen zu halten sind. Ausgenommen sollen bleiben: 1 ., alle Werktage vor Sonn- und Festtagen, 2 ., der Fastnachtsdtenstag, 3 ., die Tage vom 17. bis mit 24. Dezember mit Ausnahme der in diese Zeit fallenden Sonntage, 4., der Silvestertag, sofern er auf einen Werktag fällt. . Während der Zeit, in der die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren Az!" diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Straßen, Wen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden ^erbebetriebe (8 42 b Abs. 1 Reichsgewerbeordnung) sowie im Gewerbebetriebe im Amherztehen »do Abs. 1 Ziffer 1 Reichsgewerbeordnung) verboten. Ausnahmen können von der Amtshauptmann- Ezugelassen werden. Gesunden 1 Paar gefütterte Hausschuhe. Rottluff, am 21. November 1912. Mit Ende dieses Jahres scheidet aus dem Gemeinderate ein Dritteil der Ausschußpersonen aus Aid macht sich demzufolge die Wahl von Ausschutzpersonen aus der Klasse der höchstbesteuerten Ansässigm, (Klasse I), s) 1 Ausschußperson aus der Klasse der Höchstbesteuerten-Ansässigen, d) 1 Ausschußperson aus der Klasse der Minderbesteuerten-AnsLssigen und . c) 1 Ausschutzperson aus der Klasse der Minderbesteuerten-Unansässigen "Re die Wahl a) 1 Ersatzmannes aus der Klasse der Höchstbesteuerten-Ansässigen, b) 1 Ersatzmannes aus der Klasse der Minderbesteuerten-AnsLssigen und c) 1 Ersatzmannes aus der Klasse der Minderbesteuerten-Unansässigen ^ig. Die Wahl findet 'S Ersatzmänner für diese Klasse Mtig. Die Wahl findet Sonntag, den 15. Dezember 1912 Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff cntgegen- »Wommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs mrd bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Nvzeigeu-Avvahme st» der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei de« Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Bereiusiuserate muffen bis Freitags nachmittags L Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. schlichten des Kgl. Standesamtes zu Reichenbrand z vom 16. bls 22. November 1912. .Gebote: Der Techniker Friedrich Karl Wolf, wohnhaft in Deuben -t "> Dresden, mit Elisabeth Anna Wolf, wohnhaft in Reichenbrand, ^befülle: Die Rentenempfängerin Christiane Wichelmine verw. Zeller geb. Ruder, 79 Jahre alt. Bekanntmachung. Den 1. Dezember d. I. ist der 4. Termin der diesjährigen Gemeiudeanlagen und der letzte Termin des Schulgeldes fällig. Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß diese Anlagen und Schul gelder zur Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bis zum 15. Dezember ». v. an die hiesige Gemeindekasse abzuführen sind. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 23. November 1912. Rt und werden alle stimmberechtigten Gemeindemitglieder geladen, sich zur Vornahme dieser Wahl Rzufinden mit der Verwarnung, daß die bis zum Ablauf der festgesetzten Stunden noch nicht Erschienenen W weiter zur Teilnahme an der Wahl werden zugelassen werden. Die zu Wählenden sind auf dem im Termin abzugebenden Stimmzettel so genau anzugeben, daß Her deren Personen kein Zweifel übrig bleibt. Nach den Bestimmungen der rev. Landgemeinde-Ordnung vom 24. April 1873 und dem Ab- ^derungsgesetz vom 24. April 1886 sind im allgemeinen stimmberechtigt alle Gemeindemitglieder, die "ie sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben und im Gemeindebezirk Mässig sind oder daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Anansässigen Nauenspersonen, sowie juristischen Personen steht ein Stimmrecht nicht zu. Wählbar ist jedes stimmberechtigte männliche Gemeindemitglied, welches im Gemeindebezirk seinen wesentlichen Wohnsitz hat. Die Fälle der dauernden oder vorübergehenden Ausschließung vom Stimmrecht sind in 8 35, w« Gründe der Ablehnung der Wahl in 8 38 der rev. Landgemeindeordnung bezeichnet. Einsprüche gegen die aufgestellte Wahlliste, welche von heute an 3 Wochen lang bei Anter- ^chnetem zur Einsicht ausliegt, sind innerhalb der in 8 42 der rev. Landgemeindeordnung festgesetzten ^zehntägigen Frist und zwar bis den 28. November 1912 abends 5 Ahr hier zu erheben, Ein wendungen gegen das Wahlverfahren aber nach 8 51 der rev. Landgemetndeordnung binnen I Tagen nach der Stimmenauszählung und zwar bis den 31. Dezember 1912 abends 5 Ahr bei der ^Sl. Amtshauptmannschaft anzubringen. Reichenbrand, am 13. November 1912. Vogel, Gem.-Vorst.