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ulsnitzerMckenblaN S«mspr. «r. LS. Tk-.^LL. Wochenblatt Pulsnitz BLZirRSSKzSige? Druck uud Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr) Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Sonnabend, den 12. August 1922 74. Jahrgang Amtlicher Teil 8 «l Pfund Brot Der Stadtrat Pulsnitz, am 12. August 1922 1 2 3 1 1 1 1 sowie das Mehl werden mit 7 20 M 14 40 , 2l.6O . 2740 , 8. , 8 30 , 1.40 „ 1SV0 Gramwbcot . . . . Pfund Roggenmeh! im Kleinhandel , Weizenmehl , , Semmel im Gewicht von »0 Gramm S. Brotmarken. tr«d Postscheck-Konto Dresden 2138. Gem.-Giro-K. 14Z o Bank-Konto: Pulsnitzer Bank, Pulsnitz. Vertretern auf der Londoner Konferenz eingenommene Haltung zu billigen. Vom 10. dss. Mts. ab kostet eine Fahrt auf der Wiener Straßen bahn 450 Kranen. Der König von Spanien wird in der zweiten Hälfte des August ' , nach Münchs kommen uud das Passionsspiel in Oberammergau besuchen. Dsr Moskauer Oberste Gerichtshof hat die 15 Hauptführer der Sozialrevoluttouare zum Tode verurteilt. In einer den Alliierten von der deutschen Regierung übermittelten Denkschrift wird rachgewiesen, daß Deutschland bis jetzt schon ungefähr ein Drittel seines früheren Volksvermögens abgeliefert hat. Oesterreich hat den Alliierten mitgeteilt, es überlasse ihnen seine Verwaltung, falls ihm keine finanzielle Hilfe zuteil werde. In Lissabon wurde der Generalstreik proklamiert. Die Regierung »erhängte über die Stadt den Belagerungszustand. Das englische Kabinett beschloß einstimmig, die von den britischen Die Preise für dss Roggenbrot und Weitzgrbäck Wirkung vom 13. August 1822 wie solgt festgesetzt: Regelung des Mehrverbrauchs aus dem Amlagegetreide der Ernte LS22/23. Aus Srund von 8 3S des Gestüts über die Regelung des Geckebrs mit Getreide vom 4. Juli 1922 wird vom Beginn des neuen Wirtschaftsjahres l16. August 1922) ad folgendes bestimmt: 1. Herstellang von Roggenbrot «nd Meißgebäck. a) Hur Bereitung von Roggenbrot darf nur Roggenmctzl und zur Lerstellung von Weitzgeböck nur Weizenmehl verwendet werden, das mindestens zu 85 Prozent aus- gemahlen ist. Hierüber gilt folgendes: Zur Herstellung von einem Neunzehnhundertarammbrot (Gewicht 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Beckofer) dürfen einschließlich Wirkmehl und Verstaubung insgesamt höchstens 14V7 Gramm Mehl, zur Herstellung eines Tinpfunddrotes 370 Gramm Mehl verwendet werden. Zur Herstellung einer Meitzgeböcks dürfen höchstens 74 Gramm Weizenmehl verwendet werden. Zur Herstellung der auf einen Abschnitt der Brotmarke abzugebenden Menge von 78 Gramm Zwieback dürfen künftig höchstens 74 Gramm Mehl verwendet werden. i») Roggenbrot darf nur im Einheitsgewicht von ein, zwei und drei Pfund und 1990 Gramm hergestellt werden. Ledes Stück Wetze: gsböck — Semmel — mutz beim Verlassen des Backofens ein Durchschnittsgewicht von 8V Gramm haben. c) Die Brotausbeute auf 100 Pfund 85 prozentiges Roggenmrhl wird aus 135 Psund siftgesetzt. u) Bei der Herstellung der Brote ist darauf zu achten Latz die Brote genügend gelockert find und einen übermützigen Wassergehalt nicht anfweisen. Ein Lockerungs» giad von nicht mehr als 180 Grad und ein Wassergehalt von höchstens 4S Prozent gelten als normal. e) Eine Streckung des nicht der Verbrauchsregelun, unterliegenden Mehles ist an sich nicht unzuISsstg. Die Brot bestellenden Betriebe werden jedoch ausdrücklich daraus ausmelksam gemacht, daß für diese Brokherstellung die Bestimmungen des Gesetze«, betreffend denBcrdchr mit Nahrungsmitteln, Genutzmttteln und Grbrauchsgegenstönden vom14.Mai 1879 — Reichsgcfttzbiatt 145 — insbesondere 8 10 dieses Gesetzes Platz greisen. 2. Mehl- und Brotpreise. Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Großnaundorf und Weißbach. hsuptblatt und älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Nmtsgerichtsbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung. Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niederstein« Weißbach, Ober- und Niederllchteuau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmauusdorf, Mehl, das aus dem Umlagegetreide gewonnen worden ist, sowie daraus heMstcStes Brot und Weißgeböck bars von den Böckern, Mühlen und MehlkleinhönLlsrn an die verbrauchende Bevölkerung nur gegen Brotmarken abgegeben oder bei diesen entnommen werden. Das gleiche gilt sür Konsumvereine, Gencssenjchasten und BrothSndier die vorgenannte Backwaren zum Verkaufe übernehmen. Die von den Böckern, Müllern und Mrblklelnhändlern vereinnahmten Brot- und Mehlmacken sind durch einen Querstrich mit Tinte oder Tintenstift alsbald mach deren Empfang zu entwerten. Auk jede Brotmarke — 5 Abschnitte — können während der aufgedruckten Gültigkeitsdauer von dem Inhaber derselben bei einem Böcker, Brüller oder Mehlkiein- höndlrr 500 «ramm ----- 1 Psund Brot oder 5 Semmeln und sonstiges Weißgeböck zu je 80 Gramm oder 875 Gramm Zwieback oder 350 Gramm Mehl entnommen werden. Die Brotmarken und ihre einzelnen Abschnitte haben nur für die aufgedruckte Dauer Gültigkeit Sie werden gegen Vorzeigung des aus den Namen des Haushaltungs- Vorstandes lautenden Ausweises ausgcgrden. Die Belieferung der Brotmarken M Gebück oder Mehl durch die Böcker, Müller und Mehlkkeinhändler darf frühestens an dem der Gültigkritswoche unmittelbar vorhergehendem Sonnabende erfolgen. Der An- und Verkauf, sowie jede Uebertragung von Brotmarken an Dritte ist »erboten. Verlorene Marken werden nicht ersetzt. Die Brotmarken find bei der Gemeindebehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeinds- »orstand) oder den von dieser mit der Ausgabe der Marken betrauten Stellen abzuholen und auf ihre Richtigkeit hin sofort zu prüfen. Später eingehende Nachsorderungen an Marken können nicht berücksichtigt werden. Ort und Zeit der Ausgabe hat die Gemeindebehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Bewohner der selbständigen Gutsbezirke haben ihre Brotmarken ebenfalls bei der Gemrindtbehörde oder der mit der Ausgabe betrauten Stells zu entnehmen. Militär Personen, die von der Heeresverwaltung mit Brot versorgt werden, nehmen an der Brotoersorgung nicht teil. Jede Aenderung im Personenstände eines Haushalts ist bis zum nächsten Markenausgobstermin bei der Ausgabestelle anzuzeigen. Brotmarken, die durch den Wegfall einer oersorgungsberschtigten Person innerhalb Jnserst« suw bis vormittags 10 Uhr «ufzugeb-n. Die sechsmal gespaltene PeUtzeilt (Masse'- Zellemarffer 14) 350 Psg., im Bezirke der Am'rshautt- mannschaft 300 Psg., Amtliche geile M 10 52, und M 9.— — Rettau e M 8.00. Bei Wiederholung Rabatt. — Zeitraubender, und tabellarischer Gatz mit 25 «/, Aufschlag. — Bei zwangsweiser Einziehung dn Nnreige- grbühren durch Krage oder in Konkursfällen gelangt der volle R-chnmrgs- — — betrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. — — Die WLüerverpschizmg der städtischen Obst- NntzAngen findet Dienstag, den 15. August 1922, nachmittag 5 Uhr statt. Treffpunkt am Stadt Krankenhaus. Das Wichtigste. Der von den einzelnen Parteien -dem Reichstag gestellten Antrag, den 11. August zum geschlichen Nationalfeiertag zu erklären, ist vor Ler Lertagung des Reichstages nicht mehr verabschiedet worden. Der 11. August galt somit als Arbeitstag. Zur Erinnerung an die Tagung der deutschen Nationalversammlung in Weimar wurde gestern Freitag im Deutschen Nationaltheater in Weimar eine Gedenktafel enthüllt. des vierwöchigen Zeitraumes frei werden, find beim nächsten Markenausgabetermin zurückzugeben. Zieht eine Person innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Kommunal- verbände oder sonst von auswörts zwecks dauernder Wohnungnadme zu, so find Ihr gegen Abgabe einer van der Behörde ihres bisherigen Wohnorts über die dort erfolgt« Rückgabe der Brotmarken ansgestellten Abmeldebescheinigung aus Verlangen die entsprechenden Marken sür die Restzeit nach- und sür die fernere Dauer des Aufenthalts weiterzulicfern. Bei Betrieben, die eine wechselnde Personenzahl beköstigen, wie Pflsge- und Krankenanstalten, Kliniken, Arbeitshäuser und dergl.. erfolgt die Zuteilung der Brot marken nach Motzgade des von ihnen in den letzten Wochen vor der Ausgabe neuer Marken nachgemiesenen durchschnittlichen Psrsonenbestandes. Die Amtrhauptmannschaft kann mit Anstalten oder wohlkStigen und gemeinnützigen Einrichtungen besondere Vereinbarungen über die Zuteilung von Brotmarken treffen. Böcker, Müller und etwaige andere Geschäftsinhaber haben die dei ihnen ein gehenden Brotmarken sorgfältig aufzuLewahren. Je nach der Zahl dieser Marken wird auch die Zuteilung des Mehles zum Verkaufe und Verbacken durch die von der Amtshauptmannschaft mit der Verteilung des Mehles beauftragte Getreidestelle erfolgen. Die Brotmarken werden auch weiterhin auf vier Wochen im voraus den Haushaltungsvorstönden nach der Kopfzahl der von ihnen zu beköstigenden Personen zugeteilt. An Brot weiden aus de« Kopf und die Woche gewährt; s) an Kinder im 1. Lebensjahre 1 Brotmarke 589 Gramm Brot; d) an Kinder vom 2. bis einschlietzlich 6. Lebensjahre 3 Brotmarken -- 1508 Gramm Brot; c) an alle übrigen Personen 3V» Brotmarken — 1880 Gramm Brot. Ein Mehrbezug von Brotmarken ist verboten. 4. Brotmarken für BrotgeLreide-Telkstversorger. Unlernehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die bei Festsetzung des Getreidelieferungs- soll« der einzelnen Erzeuger als Selbstversorger bei der Gemeindebehörde angemeldet worden find, dürfen mit Brotmarken nicht beliefert werden. Sämtliche Unternehmer von Betrieben haben für sich und die von ihnen zu versorgenden Personen insoweit keinen Anspruch aus Brotmarken, als der Ertrag des Betriebes zu ihrer und der fraglichen Personen Versorgung dei Zugrundelegung eines Jahresbedarss von 100 Kilogramm Brotgetreide ausreicht. 5. Brotmarkenabrechnung. Die Gemeindebehörden haben über dir vierwöchige Verteilung der Brotmarken vom Beginn des -reuen Wirtschaftsjahres ab (Buchstabe o 1 - 4) Brotmarkenabrechnungen in der bisherigen Weise — 3 Tage nach Abschluß der Brotmarkenperiode — an die Amts hauptmannschaft einzureichen. 6. Allgemeine Bestimmungen. s) Der Mehlbezug der Böcker, Müller und Mehlkleindändler ist aereaelt durch die Bekanntmachungen vom 27. Juli 1921 — Kamenzer Tageblatt Nr. 175, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 89 — und vom 2S. Juli 1922 — Kamenzer Tageblatt Nr. 175, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 91 -. Danach ist nach wie vor der Antrag auf Mehlbelie'erung binnen 3 Tags« nach Ablauf der Brotmarkenperiode, also alle vier Wochen, an die Getreidestelle, Abteilung Mehlverkehr, in Kamenz einzureichen. d) Ein Abdruck dieser Bekanntmachung ist in allen Verkaufsräumen der Bäcker Müller, Konsumvereine und sonstigen in Frage kommenden Genossenschaften auszuhängen Die Abdrucke werden den Beteiligten durch die Obermeister der Bäckerinnungen ausgehändigt werden. Ferner ist ein Plakat im Verkaufsraum auszuhängen mit der Aufschrift: ,Die Abgabe von Brot, Semmel, Zwieback und Mehl aus Umlagegetreide erfolgt nur gegen Marken'. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gellen auch für den Handel im Umherziehea. c) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund von 8 49 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 4 Juli 1922 bestraft. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 16. August 1922 in Kraft. Durch dieselben erledigen sich alle früheren Bekanntmachungen über Backwaren und Bronnacken. Sie gelten auch sür die Städte Kamenz und Pulsnitz. Kamenz, am 9. August 1922. Die Amtshauptmannschaft für den Aommunalverband. Auf Blatt 417 des Handelsregisters ist heute die Firma Hermann Gruhl in Groß röhrsdorf uud als ihr Inhaber der Kaufmann Ernst Hermann Gruhl daselbst eingetragen worden. Angegebener Geschäftszweig: Herstellung und Veräußerung von Hosenträgern und Gummiband. Amtsgericht Pulsnitz, am 2s Juli 1922 Erscheint: MsrwtKg, Dourrerstaß N«d Svrrmabenv. Im Falle Mrrsr Srmsst — Kttch oder sonstiger i^end welcher Störung les Betriebes der g-ftung oder der Brlk'dc ungZeinrichtungen Hst der Bezieher keinen Anspruch»uf LOft t-np, sdertzirMefrermg derZefiung oder suf Rückzahlung des Bezugspreises. — Monatlich M 22.—" bei freier Zustellung; bei Abholung — — monatlich M LP.—; durch die Post vierteljährlich M 66 —. — — Geschäftsstelle: Pulsnitz, BiSmarckplatz Nr. 265. Nummer 95