Volltext Seite (XML)
WWMÄiMa« Amis.l Amtsgericht »nd den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharaudt Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 WschmAaii Mr Wilsdruff und Llmgegend. Erscheint seit dem Jahre 1841 O« »WKdnifter Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn, und Festtage, abends 2 Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Gelbstabholung »sn der Druckerei WSchentlich pfg., monatlich pfg., vierteljährlich Mb; »mch unsere Austräger zugetragen monatlich Pfg., viertelfährllch Mb; hei den deutschen Postanstalten vierteljährlich Mt. ohne Zustellungsgebühr. Aste Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / 2m Kalle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Kerner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, ln beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Ginzel» »erkaufsprets der Nummer so Pfg. / Zuschriften find nicht persönlich zu «dressieren, sondern an den Verlag, die Schrlftleltung oder die Geschäftsstelle. / Anonpme Zuschriften bleiben unberückstchtiat. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». Inserstoneprels Pfg. für die K-gefpaltene KorpuSzette oder deren Raum, Lokalpreis Pfg., Reklamen pfg., alles mit Teuerungszuschlag. Z, traub und tabellarischer Satz mit 50V Aufschlag. Bei Wiederholung und Zahresun. 'Heu entsdrechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil s»ur von Behör^ oj die Spaltzeile Sv Pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«- und Offertengebühr 20 bep. Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend. Mk., Ze die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Plahvorschrist Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattfcktze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen- Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. für die Amtsha«ptma«»schaft Meitze«, für das Fernsprecher: Amt Wilsdruss Nr. s. («Wie sttr d«s F0pff- Nr. 176 Dienstag de« 3. August 1926 79. Jahrg. S8 Amtlicher Teil. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Nachachtung zur öffent lichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 29. Juli 1920. 571 IIILr. 1/r Wirtschastsmi«isterium. Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots der Ankündigung «nd Abhaltung von Ausverkäufen für Textilwaren. Vom 12. Juli 1920. Auf Grund der Verordnung der Rsichsregierung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiet vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 174) wird bestimmt: 8 i. Die Bekanntmachung der Reichsbekleldungsstelle über das Verbot der Ankündigung und Abhaltung von Ausverkäufen vom 12. April 1919 (Reichsanzeiger Nr. 85 vom 12. April 1919) sowie 8 6 der Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bundesrats- vcrordnungen über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Jum/23. Dezember 1916 (RGBl. S. 1420) und über Befugnisse der Reichs bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (RGBl. S. 257) vom 27. November 1919 (RGBl. S. 1922) werden aufgehoben. 8 2. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, am 12. Juli 1920. Der Reichswirtschaftsminister. I. V.: Dr. Hirsch. OeffeuMche Aufforderung zur AWde elnerStencrerdlSriW strdieMmllWUMMcichMWser. Zur Abgabe einer Steuererklärung find verpflichtet: 1. a) die Angehörigen des Deutschen Reichs; b) Angehörige außerdeutscher Staaten, die die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach dem 31. Juli 1914 verloren haben, und Staatenlose, die am 31. Dezember 1919 im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermange lung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt gehabt haben; c) Angehörige außerdeutscher Staaten, die sich am 31. Dezember 1919 im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbes wegen aufgehalten haben; fallD die zu n bis c Genannten am 31. Dezember 1919 allein oder mit ihrer Ehefrau ein Vermögen von 5000 Mark und darüber ge habt haben oder eine Aufforderung znr Abgabe der Steuer erklärung erhalten; 2. die nachstehend Genannten, und zwar ohne Rücksicht ans die Höhe des Ver mögens: a) inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaftev, Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungs- Vereine, eingetragene Genossenschaften, deren Anteile auf mindestens 50 Mark lauten, sowie Kreditanstalten; d) sonstige inländische juristische Personen; c) inländische nichtrechtsfähige Vereine sowie sonstige inländische Vermögens- mafsen, die nicht dem Vermögen anderer Abgabepflichtiger anzurcchnen sind, insbesondere Stiftungen ohne juristische Persönlichkeit; ck ) die Eigentümer von inländischem Grund- und Betriebsvermögen oder diejenigen Personen, denen nach Artikel 297 i des Friedensvectrages eine Entschädigung gewährt worden oder zu gewähren ist; 3. wer zur Abgabe der Steuererklärung nach Nr. 1 und 2 Verpflichtete zu ver treten hat. Die Angehörigen des Deutschen Reichs, die sich bereits vor dem 31. Juli 1914 mindestens zwei Jahre ununterbrochen des Erwerbes wegen oder aus anderen zwingenden Gründen im Ausland aufgehaltsn haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben, und noch am 31. Dezember 1919 im Ausland gewohnt haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung nur insoweit verpflichtet, als sie zu den oben unter 2 ck bezeichneten Personen gehören. Diese Ausnahme findet jedoch keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland gehabt haben. Die zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten werden aufzefordert, die Steuer erklärung unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks spätestens bis 3V. September 192V bei der Gemeindebehörde (in Städten: Stadtsteuereinnahme oder Stadtsteueramt) oder bei dem unterzeichneten Finanzamt einzureichen. Vordrucke für die Steuererklärung können von dem unterzeichneten Finanzamt bezogen werden, und zwar, soweit den .. Steuerpflichtigen Vordrucke nicht zugestellt worden sind und es sich um die beiden ersten Stücke handelt, kostenlos und, soweit weitere Glücke verlangt werden, gegen Zahlung von einer Mark für jedes weitere Stück. Die Verpflichtung zur Abgabe' der Steuer erklärung besteht auch dann, wenn ein Vordruck nicht zugesandt worden ist. Vordrucke zu Steuererklärungen für natürliche Personen können, soweit nicht medr als zwei Stücke begehrt werden, auch bei der Gemeindebehörde (in Städten: Stadtsteuer einnahme oder Stadtsteueramt) entnommen werden. Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf die Gefahr des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten und deshalb zweck mäßig mittels Einschreibebriefs. Mündliche Erklärungen werden von dem unterzeichneten Finanzamt während der Geschäftsstunden Montags bis Freitags von 7—12 Uhr vorm. und 2—S Uhr nachm, Sonnabends von 7—3 Uhr nachm. zu Protokoll entgegen genommen. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer erklärung versäumt, wird mit Geldstrafen zu der Abgabe der Steuererklärung angehalten; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auf- erlegt werden. Wer das Reichsnotovfer ganz oder teilweise hinterzieht oder zu hinterziehen versucht oder eine derartige Handlung seines Vorteils wegen begünstigt oder hier bei hilft oder wer seines Vorteils wegen Gegenstände, von Lenen er weiß oder i annehmen muß, daß das Reichsnotopfer für sie hinterzogen ist, verheimlicht, ab setzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zum dreifachen Be trage der betreffenden Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis und Vertust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt sowie die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten bekanntgemacht werden. Vermögen, das bei der Veranlagung zum Neichsuotopfer vorsätzlich verschwiegen wird, verfällt zugunsten des Reichs, sonstig- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes über das Reichsnotopfer oder die zugehörigen Verwaltungsbestimmungen können mit Ordnungsstrafen bis zu 1000 Mark geahndet werden. Für die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1920 aus das Reichsnotopser bar gezahlten Beträge 41 des Ge setzes) werden 4 vom Hundert als Vergütung gewährt. Die in dem § 30 des Gesetzes über das Reichsnotopfer vorge schriebene Sprozentige Verzinsung der Steuer vom 1. Januar 1920 ab hört für den durch die Zahlung getilgten Betrag mit dem Tage der Einzahlung aus. Meißen, am 3. August 1920. , sr»r Das Finanzamt Oeffentliche Aufforderung. Veranlagung der Besitzfteuer. Auf Grund des Z 52 Absatz 1 des Bssitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (RGBl. S. 524,) werden alle Personen sowie dis Vertreter von Personen mit einem steuer baren Vermögen von 20000 Mk. und darüber, welche weder zum Wshrbeitrage noch bisher zur Besitzfteuer veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbeilrag oder gegenüber dem durch Wehrbeitiags-, Besitzsteuer- oder Feststsllungsbeschrid für eine künftige Veranlangung als maßgebend festgestellten Vermögensstand nm mehr als 10000 Mk. erhöht hat, aufgefordert, die Besitzstsueretklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck bis zum 30. September 1920 an dis Gemeindebehörde (in Städten Stadtsteu-reinnahme) des Wohnortes oder das unterzeichnete Finanzamt schriftlich oder vor dem unterzeichneten Finanzamt mündlich unter der Versicherung abzugeben, daß dis Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die obcnbezeichnsten Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zuzehl. Auf Ver langen wird jedem Pflichtigen der vorgeschriebene Vordruck von dem unterzeichneten Finanzamts kostenlos geliefert. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Besitzsteu rerklärung sind in den 88 76—78 des Gesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten bedroht. Auch eine fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar. Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf G-fahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht bis zu dem genannten Tage abgibt, kann mit Zwangsgolö st rasen zu Ler Abgabe augehalten werden, auch hat er einen Zuschlag der geschuldeten Steuer verwirkt. Meißen, am 3. August 1920. rssi Das Finauzamt (Bezirkssteuereinnahme). Klelne Zeitung für eilige Leser. .'.Zur Durchführung der Entwaffnung der Zivilbevölkerung uurö em besonderer Reichskommissar bestellt, dem ein Krebst von 300 Mrlnonen bewilligt wird. * Der iluterMsschuß des Reichswirtschaftsrates für Land wirtschaft und Ernährung hat sich für Auflösung der Zwangs wirtschaft m ermgen Monaten bei vorläufiger Beibehaltung der Fleischkarte ausgesprochen. * Bei,Prostken in, Ostpreußen.find ^40 polnische Offiziere uno 2-lw «sowaren uoer me mumm Wrenze gerommen uno durch die Sicherheitswehr entwaffnet und interniert worden. * Die Eisenbahner haben in der letzten Sitzung des Reichs- tagsausschusses mit sofortigem Streik gedroht, falls ihre Forderungen nicht erfüllt werden. * Die französische Kammer hat mit 393 gegen 83 Stimmen die Vorschüsse an Deutschland für die Bezahlung von Lebens mitteln bewilligt. * In Baranowitschi haben die polnisch-russischen Waffen- Mstandsverhandlunsen besonnen. Gin neues LMmatum. Diesmal ist es nicht Herr Millerand, der, den Marschall Foch im Rücken, uns binnen 6 oder 12 Stunden eine neue Unterwerfung zumutet. Es handelt sich vielmehr um einen Vorgang innerpolitischer Natur, der wie ein Blitz aus heiterem Himmel die hochsommerliche Atmosphäre plötzlich durchschneidet. In die letzte Sitzung des Haushaltsaus« schufles Les Reichstages Llaüte. als er sich mit den Be«