Volltext Seite (XML)
17. Oktober 1894. Mittwoch. Auf dem für die Firma F. A. Rammer Söhne in Pulsnitz bestehenden Folium 131 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts wurde heute verlautbart, daß Herr Rudolf Leberecht Opitz in Pulsnitz als Mitinhaber der Firma ausgeschieden isr. P u l s n i tz, am 10. Oktober 1894. Königliches Amtsgericht. Weise. 8 33. 8 34. Donnerstag, den 23.Oktbr.18SL: Krammarkt in Nadeberg 34. 35. 8 31. 8 32. 1) 2) 3) 4) S) Generaldirektor der Staatsbahnen; Kreis- und Amtshauptleute; Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen worden sind. d>e der der die die daß der einzelne deutliche Angriff auf die Einrichtung der Ehe, der Familie und des Eigenthums zur Rechenschaft gezog n werden kann. Der Paragraph 130 des Strafge setzbuches, welcher sich mit den Aufreizungen und Friedens störungen beschäftigt, heißt nur: Wer in einer, den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander aufhetzt, wird mit Gefängniß bestraft. Man sieht also, daß, wenn auch sonst Ehe und Eigenthum, Ehre und Leben sich des gesetzlichen Schutzes erfreuen, doch diejenigen Angriffe, welche in Form von Aufstachelungen und sozial demagogischen Lügen gegen die Ehe, die Familie und das Eigenthum unternommen werden, einer strafgesetzlichen Ahndung nicht unterliegen. In, Hinblick auf den zerstö renden und verwirrenden Einfluß solcher Hetzen und Irr- lehren möchte wohl eine allgemeine Ergänzung des Straf gesetzes gewünscht werden, zumal man auf diese Weise nicht nöthig hat, ein Ausnahmegesetz zu schaffen. wie vom staatsrechtlichen Standpunkte aus die Forderung erhoben werden, daß diejenigen Güter und Errungenschaf ten, auf welchen sich nach der Erfahrung von Jahrhunderten und auch »ach den Sittengesetzen der Staat und die Ge sellschaft am meisten stutzen, auch einen besseren und deut licher ausgeprägten Schutz gegen die Umsturztendenzen empfangen müssen. Was sind denn neben der Religion und dem Glauben an Gottes Sittengesetz die stärksten Säulen nicht nur des Staates und der Gesellschaft, sondern unseres Culturlebens überhaupt? Ohne Zweifel sind es die Ehe, die Familie und das wohlerworbene Eigenthum. Diese drei den Staat erhaltenden Faktoren werden aber von den Sozialrevolutionären theils versteckt und in raffi- nirter Weise, theils mit cynischer Frechheit angegriffen. Nun haben wir aber im Reichsstrafgesetzbuch gar keinen Paragraphen, welche diejenigen Angriffe, welche in Form von Aufreizungen, sozialdemogogischen Verdrehungen und Verdächtigungen gegen die Ehe, die Familie und gegen das Eigenthum täglich unternommen werden, besonders bestraft wissen will, bez. so zur Bestrafung heraushebt, Bekanntmachung, Schöffen- und Geschworenen - Liste betreffend. Nachdem vom unterzeichneten Stadtrath die nach der Verordnung zur Ausführung des nach Z 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 vorgeschriebene Urliste über die in hiesiger Stadt wohnhaften, zum Schöffen- und Geschworenen-Amte geeigneten Personen aufgestellt worden ist, wird auf die unter O beigesügten gesetzlichen Bestimmungen hiermit mit dem Bemerken verwiesen, daß die Liste vom 16. October dss. Ihrs, an acht Tagt lang, also bis mit 25. Oktober, zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger Rathsschreiberei ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit fraglicher Liste schriftlich oder zu Protokoll bei unterzeichnetem Stadtrath anzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden keine Berücksichtigung. P u l s n i tz, am 15. Oktober 1894. Maßregeln gegen die Umsturzbewegung. . Es ist in hohem Grade wahrscheinlich, daß der vom Kaiser gewünschte energische Kampf gegen die Umsturzpar- leien schließlich auch zu einer Verschärfung und Ergänzung der gesetzlichen Maßregeln gegen die revolutionäre Propa ganda führ-» wird, denn bei den meisten Parteien, welche Zum Kampfe gegen den Umsturz sich zufnmmenschaaren - besteht dieses Verlangen. Von einigen extremen parteimänneru wird dieses Verlangen allerdings als ein Zeichen der Schwäche und Bequemlichkeit ausgelegt, indem Man an Stelle des schwierigen Geisteskampfes gegen die «ocialrevolutionäre und Anarchisten lieber den Strafrichter und Polizisten wirken lassen möchte. Diese Anschauung beruht Mdessen doch wohl auf einer dreisten Entstellung oder Berken- «ung der Sachlage. Zunächst wird wohl der geistige undmora- Kampf gegen die Umsturzbewegung der heutigen Gesellschaft nicht erspart bleiben, auch wenn schärfere Ge- gegen diese Bewegung vom Reichstage beschlossen "erden sollten. Dann kann aber auch vom patriotischen 9) dem activen Heere oder der acctiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetz« können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der Paragraphen 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Vorschriften des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfasfungsgesetzes vom 27 Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und elnes Geschworenen sollen nicht berufen werden: Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; Präsident des Landeskonsistoriums; Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Gerichtsverfassung vom 27. Januar 1877. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahrcn wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten 3 Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind. 5) Dienstboten. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand verseht werde» können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; Blatt Amts und des SLadtrathes des Königs. Amtsgerichts Be>. ntw örtlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. z» Wut'sniH Als Beiblätter: Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. Landwirthschastliche Beilage (monatlich). Abonnements - Breis: Vierteljahr!. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Inserate sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Keschäftsftelren: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureauS von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank. Rudolph Mosse und G. L Daube L Comp. schenk/, ^üir Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend -> u» °nd MchsnudvierziMr Jahrgang