Volltext Seite (XML)
Sonnabend, den 2. December 28». »87« autzener BerordtztUNg, die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend. Pf-iffer. v. Nostitz-Wallwitz. Pf-iffer. Berlin V/.. den 28. November 1876. Kaiserliches General-Postamt. der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. - - '' t Verordnungsblatt Ler K»eiLhanptmannschaft Bautzen zugleich als Conststorialbchörde der Oberlausitz. Aus Anordnung des Ministeriums des Innern ist eine neue Arzneitaxe aufgestellt worden und unter dem Titel: Arznettaxe für das Königreich Sachsen, achte Auflage, in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne allhier erschienen. Indem solches hierdurch bekannt gemacht wird, wird zugleich Nachstehendes verordnet. KI. Alle Apotheker des Landes haben vom I. Januar 1877 an ihre Forderungen für Arzneimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in der erstern und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nachzugehen. Auch haben die Apotheker bei 30 Mark Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Officin zu Jedermanns Einsicht bereit liege. 8 2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu 150 Mark (8 148, 8 der Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund) zu belegen. , -N h - i 8 3. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile Hom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Procente, einen Antheil am Gewinn oder unentgeltliche Lieferung von Medicamenten oder anderen Waaren contrahiren, unterliegen einer Geldbuße bis zu 150 Mark oder bei erschwerenden Umständen einer Yaftstrafe bis zu vier Wochen. 8 4. Alle früheren, die Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch aufgehoben. Dresden, den 22.November 1876. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Bekanntmachung. Unzureichende Adressirung von Sendungen nach St. Louis. In letzter Zeit sind häufig Briefsendungeu nach St. Louis ohne nähere Angabe der Lage des Bestimmungsorts zur Post gegeben worden, von denen angenommen ist, daß sie nach der im Staate Missouri der Vereinigten Staaten von Amerika belegenen Stadt St. Louis gerichtet seien, während sie für Entpfänger in einem der Orte dieses Namens in Deutschland, wie St. Louis (St. Ludwig), Kr. Mülhausen im Elsaß, oder St. Louis bei Lemberg in Lothringen, bestimmt waren. Zur Vermeidung der durch Fehlleitungen dieser Art entstehenden erheblichen Versäumnisse wird den Absendern von Briefen rc. nach St. Loms empfohlen, in den Aufschriften stets den die Lage des Bestimmungsortes bezeichnenden unterscheidenden Zusatz genau und vollständig anzugeben. Verordnung, die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betreffend. Nachdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue thierärztliche Arzneitaxe aufgestellt worden und unter dem Titel: Thierärztliche Arzueitaxe für das Königreich Sachsen, vierte Auslage, in der Hofbuchdruckerci von C. C. Meinhold und Söhne allhier erschienen ist, so wird solches hierdurch bekannt gemacht, und Nachstehendes verordnet. 8 1. Alle Apotheker des Landes haben vom I. Januar 1877 an ihre Forderungen für thierärztliche Arzneimittel, beziehentlich pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in der erstern, und eventuell in den letzteren, enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nachzugehen. Auch haben die Apotheker bei 30 Mark Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe, nebst deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare anzuheften sind, in der Officin zu Jedermanns Einsicht bereit liege. 8 2. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen. 8 3. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu 150 Mark (8 148,« der Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund) zu belegen. s 4. Alle früheren, die thierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden andurch aufgehoben. Dresden, den 23.November 1876. Ministerium des Innern. Edietalladung. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte ist Behufs Erlangung der Todeserklärung des nachstehend sub G genannten Abwesenden auf Antrag des be treffenden Abwesenbeitsvormundes die Einleitung des Edictalprocesses beschlossen worden. Es ergeht daher an den sud G genannten Abwesenden oder, dafern er,chereits verstorben, an dessen Erben hiermit Vorladung, in dem auf den 18. December 1876 anberaumten Anmeldungstermine zu rechter früher Gerichtszeit an hiesiger Gerichtsamtsstelle persönlich, resp. mit den Ehemännern, oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, sich über ihre Person auszuweisen, ihre Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen, mit dem Abwesenheitsvormunde und dem nach Befinden zu bestellenden Contradictor rechtlich zu Verfahren, binnen sechs Wochen zu beschließen, de« 5. Februar 1877 » der Jnrotulation der Acten und de« 8. Miirz 1877 der Eröffnung eines Bescheides gewärtig zu sein.. Diejenigen Interessenten, welche in dem anberaumten Anmeldungstermine nicht erscheinen oder im Fall ihres Erscheinens ihre Ansprüche nicht oder sucht gehörig annielden und bescheinigen, werden fiir ausgeschlossen, sowie ihrer Ansprüche und des Erbrechts für verlustig erachtet, auch wird der Abwesende im »all seines Nichterscheinens im Anmeldungstermine für todt erklärt und seine Verlassenschast an dessen Erben ausgeantworlet werden. / s». ,,, , >>» " , Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 23. November 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordnen auf Grund der Bestimmung im 8 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt: Die. Wahlen zum Reichstag sind am 10. Januar 1877 vorzuuehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigen händigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsicgel. r Gegeben Berlin, 23. November 1876. (I-. 8 ) Wilhelm. Fürst v. Bismarck