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ämt§- und änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis Vierteljahr!. IN. 1.50einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „ Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Boten sawiebei allen Ncichspostanftaltsn. Tel.-Kdr.: Qmssblatt. Eibenstock, Larlrfeld, Hundshübel, ^UgvvtUr» Neuheide,Gderstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, AnterMtzengrün, Mldenthal usw. ? Erscheint täglich abends mit Ausnahme der » Sonn- und Feiertage f Ur den folgenden Tag. z Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Z Pfennige. 3m amtlichenTeile die gespaltene L Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — 62. Jahrgang. — - ^2S0 Mittwoch, den 27. Oktober ISIS. Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. September 1015 über die Beschränknng der Milchverwendung (R G Bl S 545). I. Zu tz 1 der Bundesratsverordnung wird folgendes bestimmt: 1. (zu Punkt 1.) Unter das Verbot fallt auch verdünnte Vollmilch oder Sahne. Als gewerbliche Betriebe gellen auch Gast-, Schank- und Speisewirtschasten aller Art. 2. (zu Punkt 2.) Unter das Verbot fällt auch die Verwendung zu Eisspeisen und sogenannten Cremes. 3. (zu Punkt 3.) Dauermilch (Trockenmilch, kondensierte Milch, sogenannte Büchsen sahne) darf verabreicht werden, aber erst nachdem sie auf einen Fettgehalt von höchstens 4 v. H. verdünnt worden ist. II. Auf Grund von 8 5 der Bundesratsverordnung wird weiterhin verboten 1. frische Sahne außer zur Herstellung von Butter in den Verkehr zu bringen. Als Sahne gilt auch Milch, deren Fettgehalt künstlich angereichert ist (im Ver kehr als Doppölmilch, doppelfette Kaffeemilch und ähnlich bezeichnet). 2. Frische Milch und frische Sahne zur Bereitung von Schokolade, Bonbons, Pralines und dergl. zu verwenden. 3. Schlagsahne herzustellen, auch im Haushalt. 4. Vollmilch an Kälber und Schweine zu verfüttern, die älter als 6 Wochen sind. 5. Milch zur Herstellung von Gegenständen zu verwenden, die nicht der Er nährung dienen, insbesondere Magermilch zu Kasein zu verarbeiten. 6. Dauermilch (Trockenmilch, Milch- oder Sahnepulver, kondensierte Milch und ähnliches) herzustellen. III. Alle Stellen, Erzeuger wie Händler, die bisher Milch als Verbrauchsmilch in den Verkehr gebracht haben, müssen auch weiterhin die gleiche Menge, berechnet nach dem Durchschnitt des Monats August 1315 und wenn sie weniger erzeugen oder geliefert erhalten, die gesamte Menge als Gebrauchsmilch in den Verkehr bringen. Von dieser Milch darf bis auf weitere Anordnung nichts verbuttert oder verkäst werden. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Mengen, deren der Erzeuger oder Händler zur Ernährung der Angehörigen und des Gesindes und zur Fütterung seines Viehes bedarf. Ferner darf Milch, die als Verbrauchsmilch in den Verkehr gebracht werden mußte, aber nach weislich nicht mehr als frische Verbrauchsmilch im Handel abgesetzt werden konnte oder sauer geworden ist, verarbeitet werden. Hiervon ist der zuständigen Behörde sofort unter Angabe der Menge, um die es sich handelt, Anzeige zu machen. Alle landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe, in denen Milch zum Zwecke des Verkaufs erzeugt, verarbeitet oder umgesetzt wird, sind verpflichtet, über den Um satz genau Buch zu führen. Die Buchführung muß die Menge der täglich gewonnenen, verarbeiteten oder verkauften Milch, sowie den Preis, zu welchem die Milch oder die Milcherzeugnisse abgesetzt worden sind, erkennen lassen. Die Bücher sind der zu ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der zuständi gen Behörde anzuzeigen, welche Mengen im Monat August 1915 von jedem einzelnen in den Verkehr gebracht worden sind. Die Behörden haben diese Angaben nachzuprü fen. IV. Ausnahmen von den Bestimmungen der Bundesratsverordnung sowie dieser Ver ordnung bewilligt das Ministerium des Innern; nur die Abgabe von Sahne an Kranke kann die zuständige Behörde bewilligen. Die Erlaubnis darf nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses und auf nicht länger als vier Wochen erteilt werden. Sie ist schriftlich abzufassen und muß die täglich abzugebende Menge und die Bezugsstelle ge nau bezeichnen. Vorräte an Dauerbackware, die mit Vollmilch oder Sahne hergestellt ist, dürfen geräumt werden. Die Bestände sind sofort nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Serbiens Niedergang. Die Oesterreicher in Baljevo. — Fort dauer der 3. Jsonzoschlacht. — Ein deut scher Kreuzer sowie 2 englische Tru-pen- trans-ortdam-fer versenkt. Der gestrige Heeresbericht meldete außer erfolg- losen feindlichen Angriffen im Westen und Osten wei tere erfreuliche Fortschritte in Serbien: (Amtlich.) Große- Hauptquartier, 25. Oktober. Westlicher Kriegsschauplatz. In der Champagne griffen di« Fran zosen bei Lahure und gegen unsere nördlich von Le Mesnil vorgebogene Stellung nach stärkster Feuervorbereitung an. Bei La hure kamen ihre Angriffe in unserem Feuer nicht zur vollen Durchführung. Am spülen Abend wurde an der vorspringenden Ecke nördlich von L« Mes nil noch heftig gekämpft. Nördlich und östlich dr- V. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Amtshauptmannschaft und in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat. Die in 8 2 der Bundesratsverordnung den Polizeibeamten eingeräumten Rechte gelten auch für die Bestimmungen dieser Verordnung. Diese Verordnung ist mit der Bundesratsverordnung zusammen in den Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängcn. VI. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 88 6 und 7 der Verordnung des Bundesrats besttast. Dresden, den 21. Oktober 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung, die Einkommen- und Ergänzungsstcuerdcklaration bctr. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Ein schätzung zur Einkommen- und Ergänzungssteuer werden zurzeit Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens und bez. Vermögens ausgesendet. Denjenigen, welche eine derartige Aufforderung nicht zugcsendet werden wird, steht es frei, Deklarationen über ihr Einkommen bez. ihr ergänzungssteuerpflichtiges Verniögen bis zum 15. Aovemver 1915 bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande einzureichen. Zu diesem Zwecke werden bei Letzterem Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vertreter von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, ingleichen alle Vertreter von juristischen Personen (Stiftungen, An stalten, eingetragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berg gewerkschaften usw.), sowie die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des Vermögens erwerbs ausgestatteten Personenvereinen und Vermögensmassen aufgefordert, für die Vertretenen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen oder ergänzungspflichtiges Vermögen haben bez. in Ansehung der Ergünzungssteuer der Steuerpflicht überhaupt unterliegen, Deklarationen bei dem unterzeichneten Gemeindevorstand auch dann ein zureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zngehen sollten. Schönheiderhammer, am 25. Oktober 1915. Der Gcmemdcmrstaiid. Pflichtfeuerwehr. Infolge der fortgesetzten Einberufungen von Mannschaften zum Heeresdienste macht sich zur Aufrechterhaltung des Feuerschutzes in der Gemeinde eine Ergänzung der Pflichtfeuerwehr notwendig. Alle in der hiesigen Gemeinde wohnhaften männlichen Personen, die in den Jahren 1875 bis 1807 geboren sind, werden hiermit aufgefordert, sich Sreitag, den 29. Mtover 1915 abends 0 Uhr in der Schulturnhalle persönlich cinzufindeu. Wer behindert ist, an dieser Versammlung teilzunehmen, hat sich unter Angabe des Grundes rechtzeitig schriftlich zu entschuldigen. Schön Heide, am 25. Oktober 1915. Der Feuerlöschdireltor. Ter Gcmeindevorstand. Berger. Winzer. Stellung auf 4^ Kilometer Breite einge drungen. Balkankriegsschauplatz. Bei Visegrad ist der gewonnene Brücken kopf erweitert. Westlich der Kolubara wur den die Tamnava-Uebergänge nordwest lich von Ub in Besitz genommen. — Die Armee des Generals von Köveß hat die allge meine Linie Lazarevac—nördlich von Arangjelo- vac—Rabrovac (westlich von Ratari) erreicht. - Die Armee des Generals von Gallwitz hat süd lich der Jasenica die beherrschenden Höhen.öst lich Banicina gestürmt, hat in der Mo- rawa-Ebene in heftigen Kämpfen Livadica und Zabari gewonnen und ist östlich davon bis zur Linie Presedna-Höhe—südlich von Petrovac— westlich von Meljnica gelangt. — Im Pek-Tals wurden die Höhen westlich und nordwestlich von Kucevo besetzt. Die bei Orsova übergegan genen Truppen sind weiter nach Süden vorgedrun gen und haben mit ihrem linken Flügel Sip (an der Donau) erreicht. Die bulgarische Armee des Generals Boj ad- jeff hat den Kamm zwischen den Gipfeln des von wurden die Angriffe unter schweren Verlusten für die Franzosen abgeschlagen. Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Hindenburg. Südlich von Kelkau (süd östlich von Riga) wurden russische Vorstöße abgewiesen. Gegenangriffe gegen die von uns am 23. dieses Monats genommenen Stellungen nordwestlich von Dünaburg scheiterten. Die Zahl der Gefangenen erhöhte sich auf 22 Offiziere, 3705 Mann; die Beute auf 12 Maschinengewehre, 1 Minenwerser. Schwache deutsche Kräfte, dir nörd lich von Jlluxt über den gleichnamigen Ab schnitt borgedrungen waren, wichen vor überlege nen Angriffen wieder auf das Westufer aus. Nörd lich des D r y s w i a t y - S e e s blieben russische An- griffe gegen unsere Stellungen bei Gateni-Grenz- tal erfolglos. Heeresgruppe des GeneralftldmarschallS Prinz Leopold von Bayern. Nichts Neues. Heeresgruppe des Generals von Lin- singen. Westlich von Komarow sind öster reichische Truppen in die feindliche