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el- 1H en n, 'N, "g es ce, ig »ei fe n. te id eü n, in gt m rt in n- rs m m ie ", ld ;e ch n te n ch r- ?r a, ie 's t, n l- lr n r, l- n n t, r s- l- r a r ) r e l l l l l l l Amts- und Anzeigeblatt für den -MA- AM des Amtsgerichts WmM ZUM sertionSpreiS: die kleinsp. . . _ ten, sowie bei allen Reich«. Zeile ro Pf und dessen Amgekung. Postanstalten Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. S«. Aahrga««. M 88. Dienstag, de» 23. Juli 1888. Freiwillige Grimdstiicks-BersteigerMg. Auf Antrag der Erben weil, des Wirthschaftsbesitzers D»i»I ^»ixuest lb iit li», in Ober stützengrün soll das zum Nachlasse desselben gehörige, auf 7000 Mk. gewürdertc Viertelgur Fol. 86 des Grund- und Hypo thekenbuchs für Oberstützengrün Nr. 88 des dasigen Brand-Cat. und Parzellen Nr. 671, 678.», 6786, 979, 837, 838 und 950 des Flurbuchs Montag, den 12. August 1889, Vormittags 1t Uhr im Nachlatzhause in Oberstützengrün unter den im Termine bekannt zu gebenden Bedingungen öffentlich versteigert werden. Kaufslustige werden geladen, sich am gedachten Tage zum Bieten bis Vor mittags 1l Uhr anzumelden, über ihre Zahlungsfähigkeit sich auszuweisen und hierauf der Versteigerung zu gewärtigen. Eibenstock, am 18. Juli 1889. Königliches Amtsgericht. Peschke. Sch. In das Musterregister ist eingetragen: Nr. 196, Firma: in Eibenstock, ein versiegeltes Packet, Serie III, angeblich enthaltend: 27 Zeichnungen für .Üleiderbesähc, Fabriknummern: 8244 bis mit 8270, Nr. 187, Firma: n«88l«r in Eibenstock, ein versiegeltes Packet, Serie I V, angeblich enthaltend: 39 Zeichnungen für Kleiderbesähe, Fabriknummern: 8271 bis mit 8309, Flächenerzeugnisse, Schutz srist 3 Jahre, angemeldet am 17. Juli 1889, Vormittags ^12 Uhr. Eibenstock, am 20. Juli 1889. Königliches Amtsgericht. - Peschke. T^ Bekanntmachung. Die für die Wasserbcschädigten im Königreich Sachsen in hiesiger Stadt veranstaltete Sammlung hat den Betrag von 342 Mark 22 Pf. ergeben. Unter dem Ausdruck des wärmsten Dankes wird dies mit dem Bemerken zur öffent lichen Kenntniß gebracht, daß die Sammellisten an Rathsstelle zur Einsichtnahme ausliegen. Eibenstock, den 19. Juli 1889. Der Stadtrath. In Vertretung: Com.-Rath .Hirschberg. Kl. Bekanntmachung. Da die für die vorige Woche angekündigte Reparatur an dem Hfocken- sttchse nicht vorgenommen werden konnte, weil die Firma G. A. I a u ck in Leipzig den dazu bestimmten Monteur anderweit verwenden mußte, so wird dieselbe in dieser Woche zur Ausführung kommen und voraussichtlich mit nächstem Donnerstag beendigt sein. Eibenstock, den 22. Juli 1889. Der Kirchen Vorstand. B-ttrich, D. Bekanntmachung. Die betr. Familien, die an den aus der alten Begräbnißhalle stammenden, bisher in der Leichenhalle aufbewahrt gewesenen Glaskästen und Bildern ein Besitzrecht beanspruchen, werden hierdurch gebeten, dieselben im Laufe dieser Woche abzuholen und sich zu diesem Behufe an den Todtenbettmeister zu wenden. Eibenstock, den 22. Juli 1889. Der Kirch en vorst and. Böttrich, D. Die Lieferung des auf die Zeit vom 1. August 1889 bis Ende Juli 1890 zur Straßenbeleuchtung erforderlichen Petroleums ist zu vergeben. Offerten sind bis zum 3V. Juli 1889 in der Expedition des Gemeinderathes abzugeben, woselbst auch die näheren Bedingungen zur Einsichtnahme ausliegen. Der Gemeindcrath zu Schönheide. Bekanntmachung. Auf Anordnung des Königlichen Finanzministeriums und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Königlichen Oberforstmeisterei Eibenstock vom 13. d. M. wird hierdurch bekannt gemacht, datz auf dem Staatsforstreviere Schönheide vor dem 1. August Preitzelbeeren nicht gesammelt werden dürfen, daß das Sammeln von Waldbeeren überhaupt, nur an den Wochentagen und nur während der Zeit von Morgens k Uhr bis Abends 6 Uhr erfolgen darf und daß der Handel mit denselben innerhalb des Waldes untersagt ist. Zuwiderhandlungen werden init einer Geldstrafe von 3 bis 15 Mark unnachsichtlich geahndet und haben sich die Betroffenen außerdem der Konfis kation der bereits gesammelten Preißelbeeren nebst Gefäßen zu gewärtigen. In eine gleiche Strafe verfallen diejenigen Personen, welche vor dem an gegebenen Zeitpunkte ini genannten Forstreviere außerhalb der öffentlichen Wege mit Preißelbeeren betroffen worden. Schön Heide, am 21. Juli 1889. Die Polizeivemaltung des Staatssorstrcvicrs daselbst. Francke. Die Anklage gegen Bonlanger bildet gegenwärtig und nicht etwa in Frankreich allein den hauptsächlichsten Gegenstand der öffentlichen Be achtung. Wähnt man doch, daß von der geschickten Durchführung dieses Prozesses das Schicksal der Re publik abhängt. Man erwägt jetzt die Aussichten der Regierung nach allen Richtungen hin, aber es kann heute schon gesagt werden, daß dieselben nicht gerade glänzend sind. Beide Theile, d. h. die in Frankreich ain Ruder befindliche Partei sowie Boulanger und seine Trabanten, blasen gewaltig die Backen auf und bestreben sich gleichzeitig, die Welt an den unaus bleiblichen Sieg ihres Prinzips bei den bevorstehenden Kammerwahlen glauben zu machen. Die Regierung scheint die Verurtheilung Bou langers als Vorbedingung ihres völligen Sieges über den BoulangiSmuS zu betrachten und man muß ge stehen, daß sie und ihre Anhänger alles gethan haben, um den Boulangisten nach Möglichkeit den Weg zur Macht zu verlegen. So haben sie zunächst das Listen wahlsystem wieder abgeschafft, damit durch dasselbe nicht etwa, wie zu befürchten stand, ein Plebiszit für Boulanger zu Stande käme. Sie haben die Viel kandidaturen untersagt und sogar zu einem strafbaren Vergehen gemacht; sie haben die Organisation der boulangistischen Leibgarde, der Patriotenliga, zerstört; sic haben Boulanger zur Flucht genöthigt und seine Ausweisung aus Brüssel durchgesetzt: sie haben ihm seine Pension vorenthalten; sic verfolgen ihn steck brieflich und haben der gegen ihn erhobenen Anklage auch noch die Beschuldigung gemeiner Verbrechen hin zugefügt; der SenatsgcrichtShos schließlich wird sich willig zeigen und den Abwesenden verurtheilen — daran ist nicht zu zweifeln. Die Gleichheit vor dem Gesetz ist in der Republik eine außerordentlich zweifel hafte Sache und ein politischer Gegner hat keine Gnade zu erwarten. Da natürlich nicht anzunehmen ist, daß der An geklagte sich seinen Richtern stellt, so wird sich das Verfahren gegen ihn in folgender Weise abspielen: Nach Verlauf von zehn Tagen, von der Zustellung der Klage an gerechnet, giebt der Vorsitzende nochmals eine Frist von zehn Tagen. Stellt der Angeklagte sich bis dahin nicht, so wird er als Aufrührer wider das Gesetz erklärt, seine Bürgerrechte hören auf und seine Güter werden vom Staate bis auf weiteres mit Beschlag belegt. DaS würde im vorliegenden Falle am 26. Juli zu geschehen haben. Am folgenden Sonntag — am 28. Juli — ist dieser Beschluß „unter Pauken- und Trompetenschall" bekannt zu geben und an der Wohnung des Beklagten und am Gerichtsge bäude anzuheften. Dann hat ein abermaliger Verzug von zehn Tagen einzutreten, so daß am 8. oder 9. August, da die Verhandlungen kurz sein und weder Zeugen vernommen werden, noch ein Vertheidiger redet, das Urtheil gefällt werden dürfte. Für die Ver gehen, deren Boulanger beschuldigt wird, sind folgende Strafen vorgesehen: für das Attentat: die Deportation in einen festen Platz; für das Komplott: die Depor tation oder einfache Einsperrung; für die Entwendung öffentlicher Gelder: Zwangsarbeit. Mit der Verur theilung ist der Verlust des Rechtes der Wählbarkeit verbunden. So weit wäre für die Regierung alle« günstig verlaufen und cs ist ja auch, wie schon oben bemerkt, unzweifelhaft, daß sie die Verurtheilung dcS gefähr lichen Mitbewerbers um die Macht beim Senate durch setzen wird. Anders lautet jedoch die Antwort auf die Frage, ob die öffentliche Meinung Frankreichs das parteiische Urtheil gegen den Verbannten gutheißcn wird. Die Anklageschrift liegt noch nicht im Wort laute vor; was aber davon bekannt geworden ist, das zeigt, auf wie schwachen Füßen die ganze Anklage steht, und wie es mit der Beweisführung beschaffen ist, das mögen die Götter wissen. Dank den beständ igen politischen Umwälzungen in Frankreich ist dort die politische Moral nicht allzu hart, „Verschwörung" und „Komplott" sind Anklagen, die sich dort mit gutem Recht gegen jeden älteren Politiker erheben lassen. Anders würde eS allerdings stehen, wenn man Boulanger der gemeinen Vergehen, Veruntreuung amtlicher Gelder, überführen könnte, was aber nicht wahrscheinlich ist. Denn derartige Beschuldigungen sind unter der Herrschaft der Republik schon so häufig geworden, daß man ihnen ohne schlagende Beweise kaum noch Bedeutung schenkt; man weiß eben, daß persönliche Verleumdung ein Mittel zur Vernichtung des unbequemen politischen Gegners ist. Mag der Prozeß einen Gang wie immer nehmen, auf die boulangistische Bewegung wird er keinen Ein fluß üben. Kein einziger der Unzufriedenen wird seine Stimme bei der Wahl dem Regierungskandidaten geben, weil etwa Boulanger als „Verschwörer" ver- urthcilt worden ist. Erhalten aber Boulangers An hänger die Mehrheit, so ist cs ihnen ja ein Leichtes, ihren Herrn und Pleister durch ein Kammervotum im Triumph uud im weißen Unschuldskleide nach Paris znrückzuführen.