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E DoWttßag, M M M. 187 Frallkenberger UachrichtslilM und Bezirksanzeiger. Amtsblatt der Königl. AmtShauptmannschaft Flöha, des Königl. Gerichtsamts und des StadtratHS zu Frankenberg. > , ! > , —' >.' »ssssss« Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich Ij Mark- Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. B e k a n n t m a ch u n g. Der Fleischer Friedrich Bernhard Ulbricht in Oberwiesa hat die Absicht, in seinem Wohnhause sub 54 des dafigen Brandcatasters die Biehschlachterei zu betreiben. Nach Vorschrift tz 17 der Reichsgewerbeordnung wird dies mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen gegen diese Anlage binnen 14 Tagen, vom Tage des Erscheinens dieser Nummer ves Amtsblattes ab, allhier anzubringen. Diese Frist ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, präklusivisch. Flöha, am 14. Mai 1876. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Weiffenbach. Z. Vom Laud tage. Die Zweite Kammer begann am Montag die Berathung des Gesetzentwurfs über den Urkun den- und Erbschaftsstempel, zu dem ein sehr um fassender, höchst fleißig gearbeiteter Bericht des Abg. Kirbach vorlag. Referent Kirbach empfahl, den Gesetzentwurf in zwei Entwürfe, den eines Gesetzes über den Urkundenstempel und den eines Gesetzes über die Erbschaftssteuer, zu scheiden, womit die Kammer, nachdem mehrere Redner die Vorlage als einem dringenden Bedürfnisse entsprechend begrüßt und die klare Arbeit des Referenten dankend anerkannt, einverstanden war. Sie trat zunächst in die Berathung des Gesetzes über die Erbschaftssteuer ein. Die we sentlichste Differenz zwischen Mehrheit und Min derheit der Deputation lag in den Ansichten über die Befreiungen von der Erbschaftssteuer pflicht, welche die Mehrheit erweitert wissen wollte gegenüber Ausnahmen, welche die Minderheit verlangte, deren Referent, Nr. Krause, die Kam mer aufforderte, die Bevölkerung nicht unnöthi gerweise mit Steuern zu belasten, da die gegen wärtige Besteuerung vollkommen ausreichend sei, wozu Kirbach als Referent der Mehrheit erklärte, daß er keine absolute Mehrbelastung, sondern nur eine bessere Vertheilung der Lasten im Auge habe. Die Erbschaftssteuer beträgt nach dem Minderheitsantrage, welchem die Kammer beitrat: 1 H von Anfällen, die in Renten, Pensionen u. dgl. an Dienstpersonen bestehen; 3 K von Anfällen an nicht zum. Pflichttheil berechtigte Verwandte des Erblassers bis mit Einschluß des 4. Grades (ausschließlich der voll- und halbbür tigen Geschwister und der Abkömmlinge derselben 1. Grades); ferner von Anfällen an Stiefkinder, Stiefeltern, an Schwiegereltern und Schwieger- kindern; und endlich 5K in allen übrigen Fällen. In Bezug auf den Einfluß der Staatsangehörig keit ward auf Antrag der Mehrheit beschlossen, daß die Erbschaftssteuer ohne Unterschied von dem Anfälle sächsischer Grundstücke und Gerech tigkeiten zu erheben ist. Anderes in Sachsen befindliches Vermögen eines Erblassers, der nicht Sachse war, unterliegt der Steuer nicht, soweit dasselbe an Nichtsachsen fällt, in deren Heimath- staat die gleiche Rücksicht sächsischen Staatsan gehörigen gegenüber befolgt wird. Auch der zweite Abschnitt, der von der Erfüllung der Steuerpflicht und den Folgen der Nichterfüllung handelt, .wurde gleichfalls nach den Deputa- tionsanträgen angenommen und damit das Gesetz über die Erbschaftssteuer erledigt. In der Dienstagssitzung, nahm die Kammer in der Berathung der Vorlage fortfahrend das Gesetz über den Urkundenstempel vor, aus dem wir bei der uns heute zu Gebote stehenden Zeit nur hervorheben können, daß der Fiscus des deutschen Reichs wie von der Erbschaftssteuer auch von der Stempelsteuer befreit wird, daß Urkunden über Gegenstände, deren Werlh aus schließlich etwaiger Zinsen 150 M. nicht über steigt, von der Stempelsteuer ausgenommen sind und daß über die Zeit, mann eine Urkunde stem pelpflichtig werden soll, Folgendes bestimmt wor den ist: Zu allen Urkunden ohne Unterschied ist der Stempel spätestens dann zu verwenden, wenn sie bei einer öffentlichen Behörde oder einem Notar zum Zwecke ») einer Anzeige oder der Anerkennung, Beglaubigung, Genehmigung oder Bestätigung, b) der Sicherung, Verfolgung oder Aufgabe eines Rechts, oder c) der Vertheidigung vorgelegt oder eingereicht, oder wenn sie durch eine Gerichtsbehörde oder einen Notar ausge nommen oder ausgefertigt werden. Nur bei Jnhaberpapieren hat die Verwendung des Stem pels spätestens bei deren Emission und bei Ver steigerungsprotocollen innerhalb 8 Tagen nach Beendigung der Versteigerung zu erfolgen. Ge gen 3 Stimmen nahm die Kammer das ganze Gesetz nach den von ihr gefaßten Beschlüssen an. Ein etwas peinlicher Zwischenfall trug sich bei Berathung des Art. 16 zu, welcher bestimmt, daß in Stempelstrafsachen die staatsanwalt- schaftlichen Befugnisse einem Stempelfiscale und bei dem Oberappellationsgerichte einem beson ders zu beauftragenden Beamten vom Finanz ministerium übertragen werden können. Hierzu hatte in der Deputation der Regierungs-Commis- sar Geb. Rath Or Hiller die begründende Er klärung abgegeben, daß die Staatsanwälte sehr oft für diese Funktion ungeeignet seien. In der Sitzung warf nun Abg. (Staatsanwalt) Petri dem als Regierungs-Commiffar der Berathung wieder beiwohnenden vp. Hiller vor, er sei viel zu jung, um dies zu beurtheilen. Präsident Haberkorn wies diese Bemerkung zurück und Abg. v. Hausen constatirte, daß es in der Kammer bisher nicht Sitte gewesen, die Reaierungscom- missarien bei ihrem Namen anzugreifen und daß bei diesen ebensowenig die Jugend, wie bei den Staatsanwälten das Alter ein Merkmal für ihre Urteilsfähigkeit sei. Petri bestritt v. Hausen das Recht der Einmischung und Kirbach brachte die Kammer endlich durch eine beschwichtigende, mehr humoristische Wendung über die Sache hin weg. Die Erste Kammer erledigte in ihrer ersten dieswöchentlichen Sitzung, am Dienstag, zunächst mehrere Petitionen, darunter die des Elbe-Spree Canal-Comites um eine Beihülfe zu den Vor arbeiten, die nach dem Beschlusse der Zweiten Kammer in Höhe von 10,000 M. gewährt wurde, und nahm alsdann den Deputationsbericht über die bezüglich der Novelle zum Staatsdienerge setze zwischen beiden Kammern vorhandenen Dif ferenzen entgegen, wozu sie beschloß, einige die- ler Differenzen durch Beitritt zu den jenseitigen Beschlüssen zu erledigen, einige erheblichere Dif ferenzen aber dem Vereinigungsverfahren zu überlassen. - OertlickeS und Sächsisches Frankenberg, 17. Mai. — Die Hainichen-Roßweiner Eisenbahn zeigte, wie der Lpz. Ztg. aus Roßwein geschrieben wird, im 1875er Betriebsjahre zwar eine stetige Ent wicklung des Betriebes, doch genügten die Ein nahmen nicht zur Deckung der Ausgaben. Ver einnahmt wurden einschließlich einiger Nebenein nahmen überhaupt 90,422 M. Infolge dieser durch die Zeitverhältnisse bedingten ungünstigen Ergebnisse, welche die Befriedigung der Priori tätsgläubiger unmöglich machte, sind noch un ausgetragene Proceffe wegen Rückzahlung des Kapitals nebst Zinsen entstanden. Der im 1874er Geschäftsjahre auf 63,089 M. bezifferte Verlust ist beim letzten Rechnungsabschlusse auf 318,342 M. gewachsen. — Ein allen Eisenbahn-Reisenden Bekannter, der „grüne Fritzsche", das kleine Fahrplanbuch über sämmtliche sächsische Eisenbahnen, Fahr posten und Dampfschiffe, hat nach dem am 15. Mai erfolgten Inkrafttreten des neuen Fahr planes wiederum seine Sommerwanderung, und zwar die 21., unter's Publikum angetreten, dies mal jedoch in zu seinem Vortheil veränderter Weise: in etwas größerem Format, reinem cor- recten Druck und unter Zufügung der Preise für Tour- und Tagesbillets, eine Angabe, die in den letzten Ausgaben urgern vermißt wurde. Bei dem Preise von 35 Pf. ist das vorliegende Coursbuch für Sachsen das billigste, welches erscheint. » Um sowohl das Einlösungsgeschäft der vom 1. Juni an außer Cours kommenden Landes scheidemünzen zu fördern, als auch dazu beizu tragen, die neuen Reichsscheidemünzen schnell zu verbreiten, bezeichnet das Dr. I. als dringend wünschenswerth, daß Corporationen und einzelne Gruppen zusammentreten, die die einzulösenden Landesscheidemünzen sammeln und im Ganzen abliefern, dafür aber die neuen Münzen in Münz-