Volltext Seite (XML)
Sonnabend. Rr. «1. 27. Mai 1876. Werßerih-Ieitung. Amts-Alatt für di« Königs Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Kerichts-Kemter und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ithnk in Dippoldiswalde. Dieses Blqtt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstag», Donnerstag» und Sonnabend». — Zu beziehen durch M Post« H Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark stv Pfg. — Inserat«, welcht bei der bedeutenden Auslage H des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werd« mit 10 Pfg. fstr die Spaltm-Zeilr, oder deren RLum, berechn^. '.HW -717 m!t .HD Amtlicher Theis. Bekanntmachung, H die von den geistlichen Grundstücken aufzuvringenden Gemeindeanlagen betr. Nachdem die nach tz 72 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 den Pfarrlehnen früher zugestandeNe U dingliche Befreiung von Gemeindeleistungen durch die Bestimmungen der revidirten Landgemeindevrdaung voM 24. NM ß 1873 iy Wegfall gekommen ist, hat da« evangel -luth. LandeSconsistorium bestimmt, daß die auf den geistlichen Gründstücke« H haftenden oder später durch Gesetz darauf gelegten Gemeindelasten in gleicher Weise wie die Staatssteuer«, insoweit dazu M die Erträge de« Kirchenvermögens nicht auSreichen, von der Kirchengemeinde subsidiarisch aus ihren Msttelü zü übät« K tragen sind. , v 5W ES erhalten demgemäS die der unterzeichneten Inspektion unterstehenden Kirchenvorstände Anweisung , die auf die PfarrlehnSgrundstücke entfallenden Gemeindeleistungeu, ohne deshalb den Nutznießer de« betreffende« Pfarrlehn« in Anspruch H zu nehmen, unmittelbar aus dem Kirchenärar oder in dessen Vertretung au« den Parochialkafsen an die politischen Gemeinde- H lassen abzuentrichten. Dippoldiswalde, den 22. Mat 1876. Königliche Kirche»,Ittstzeettvtzu . von Bosse. Opch. - Bekanntmachung, die von den geistlichen Grundstücken anfzubringendeu Gemeindeanlagen betr. Nachdem die nach Z 72 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 den Pfarrlehnen früher zngestandene dingliche Befreiung voll GeMetndeleistungen durch die Bestimmungen der revidirten Laudgemeindeordnuttg VoM 34. April 18^3 in Wegfall gekommen ist, hat daS evangel.-luther. LandeSconsistorium bestimmt, daß die auf den geistlichen Grundstücken haftenden oder später durch Gesetz darauf gelegten Gemeindelasten in gleicher Weise» wie die StaatSsteuern, insoweit da zu die Erträge des Kirchenvermögens nicht auSreichen, von der Kirchengemeinde subsidiarisch aus ihren Mitteln zu über tragen sind. ES erhalten demgemäS die der unterzeichneten Jnspection unterstehenden Kirchenvorstände Anweisung, die auf die PfärrlehnSgrundstücke entfallenden Gemetndeleistungeo, ohne deshalb den Nutznießer des betreffenden PfarrlrbnS in Anspruch zu nehmen, unmittelbar aus dem Kirchenärar oder in dessen Vertretung au« den Parochtalkasfeü an die pöltnschen Gemeinde- M lassen abzuentrichten. , ' Dippol-tSwalde und FranerrOein, am 22. Mai 1876. Königliche Kirchen-Infpectio«. » von Bosse. Lio. vr. Haffe, 8. Die nächsten Neichstagswahlen, eine Machtfrage. Die gewaltigen Ereignisie der Jahre 1866 und 1870 haben bekanntlich auch eine vollständige Auflösung der alten, unter den Namen der Conservativen, Liberalen und Demo kraten bekannten Parteien zur Folge gehabt. Die sich schroff entgegenstehenden Principien dieser alten Parteien sind in dem ersten Jahrzehnt unseres deutschen Verfaffungslebens dergestalt verschwommen und verwachsen, daß sie nach Außen nicht mehr erkenntlich und nur noch die alten Parteinamen ohne Inhalt wie eine Ruine in die neue Zeit herüberragen. Alle jetzt noch sogenannten Parteien stellen an die Spitze ihrer sogenannten Programme die Treue gegen das Reich, und versichern, den vernünftigen und besonnenen Fortschritt, das Wahl des Vaterlandes rc. zu erstreben. Die schlichten Worte Humboldt's, „daß an den Still stand schon die Natur ihren Fluch geheftet hat,"