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Wochenblatt für Reilhenbmiid, Siegmar, Neustadt, Radenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Vierteljährlich 30 Pf., durch die Post bezogen vierteljährlich 75 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Retchenbrand. Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengcnommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 25 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitags nachm. 2 Uhr. Fernsprecher Amt Siegmar 244. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12 55S, Firma Ernst Flick, Neichenbrand. 2S Sonnabend, den 21. Juni ISIS Grotzgeld-Gutscheine des Bezirksverbands der Amtshauptmannschaft Chemnitz betr. Einlösung der vom hiesigen Bezirksverband unter dem 15. November 1918 ausgegcbenen Notgeld, scheine in Abschnitten zu 5, 10 und 20 Mark erfolgt nur noch bis 3V. Juni 1919 durch die Sächsische Bank, Zweigstelle Chemnitz, Roßmarkt Nr. 3 und durch die amtshauptmannschaftliche Kasse. Spater vorgelegte Gutscheine werden nicht mehr eingelSst und verfallen zu Gunsten des Bezirksverbandes. Chemnitz, am 17. Juni 1919. Amtshauptmannschast. Betreten der Felder, Wiesen und Wälder. Im Anschluß au ihre Bckauuimachung vom 23. Mai 1918 — 859 /r — über das „Verbot des Betretens von Feldern, Wiesen usw." — abqedruckt in Nr. 143 des Chemnitzer Tageblattes vom 25. Mai 1919 — sieht sich die Amtshauptmannschast ver anlaßt, für ihren Bezirk bis zur erfolgten Aberntung aller diesjährigen Feldcrzcugniffc weiter folgendes anzuordncn: Alles Betrete» vo« Fcldgrundstürkc» und Wiese» ist Unbefugten verboten. Das Betrete» der Feldraine und Feldwege, sowie der Wälder und Waldwege, soweit sic nicht öffentliche Wege sind, ist Unbefugte» in der Zeit vo» >t Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags und vo» V Uhr abends bis « Uhr morgens verboten. Auf dem Felde beschäftigte Personen haben einen ausreichenden Ausweis des zuständigen Geineindevorstands bez. Gutsvorstehers, bei sich zu führen. Zuwiderhandlungen werde» mit Geldstrafe bis zu KO Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Die Gendarmerie, die örtliche» Polizciorgane und die von de» Orts- behördcn bestellten und noch zu bestellende» Flurschiitzcn erhalten hiermit Anweisung, jeden Zuwidcrhandlnngssall unnachsichtlich zur Anzeige z» bringen. Die Vorschriften in 8 368 Ziffer 9 des Rcichsstrafgesetzbuchcs und K 18 Ziffer 1 des sächsischen Forst- »nd Fcldstrafgesctzcs bleiben unberührt. Chemnitz, am 18. Juni 1919. Amtshauptmannschast, m" ^ n n, , ^ekannftnaöhung. einzuholen. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Nabpnftein und Rottluff, am 17. Juni 1919. Die Gemeindevorstande. Nachstehende Bekanntmachung des Finanzministeriums wird hiermidzur öffentlichen Kenntnis gebracht. Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 18. Juni 1919. Die Gemeindevorstande. Bekanntmachung über die Vermögensverzeichnisse stellung der Vermögensverzeichnisse noch folgendes angeordnet: Steuerpflichtige mit einem Vermögen von weniger als 10000 Mark sollen zur Aufstellung und spateren Einreichung des Bermögensverzeichnifses nicht angehalten werden. Bei den Wertpapieren (einschließlich der Schuldbuchsorderungen) wird auf die Einsetzung der Kurs- (Steuer.) Werte und Gesamtwerte, also auf die Ausfüllung der Spalten „Kurswert" und „Gesamtwert" unter III, 1 und 2 des Musters für die Vermögensverzeichnisse, verzichtet. Sind die Stücke der gleichen Wertpapiere verschieden grob, so genügt in der Spalte „Stückzahl" die Eintragung: „diverse Stücke". In der Spalte „Nennwert" ist unter allen Umständen nicht der Nennwert der einzelnen Stücke, sondern der gesamte Nominalbetrag der betreffenden Wertpapiere anzugeben. Dresden, am 14. Juni 1919. Finanzministerium, IV. Abteilung. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand. Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 18. Juni 1919. Die Gemeindevorstande. Fremdenverkehr betr. Auf Grund der Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs vom 13. April 1918 (R. G. Bl. S. 186) und auf Grund von 8 12 Ziffer 1 der Bekanntmachungen über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 und 4. November 1915 (R. G. Bl. S. 607 und 728) wird mit Zustimmung des Reichsernährungsministeriums folgendes bestimmt: 8 1. Ortsfremden Personen, die zum Zwecke der Erholung oder Heilung ohne Wohnsitz begründung vorübergehend in einer Gemeinde Aufenthalt genommen haben, kann, einschließlich ihrer Familienangehörigen und sonstiger Begleiter, der fernere Aufenthalt dort untersagt werden, wenn sie die für die Nahrungsmittelversorgung getroffenen Anordnungen übertreten. 8 2. Wenn sich Personen, die Fremde gegen Entgelt beherbergen, der in 8 1 bezeichneten Übertretungen schuldig machen, insbesondere auch, wenn Selbstversorger ihren Ablieferungsverpflichtungen nicht Nachkommen» so kann ihnen die Befugnis, Fremde zu beherbergen, auf Zeit entzogen werden. § 3. Den Inhabern von Gastwirtschaften, Fremdenhöfen, Pensionen und dergleichen wird verboten, öffentlich, insbesondere in Tageszeitungen, Fremde mit dem Hinweis auf gute Verpflegung oder in ähnlicher Weise anzulocken. § 4. Zuständig für den Erlaß der nach 88 1 und 2 erforderlichen Anordnungen ist in Städten mit rev. Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschast. Die strafrechtliche Verfolgung Wirkung. z g ZurSiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Haft bestraft. ^ Die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1918 — Nr. 158 der Sachs. Dresden, am 13. Juni 1919. Wirtschaftsministerium Errichtung eines Wohnungsnachweises in der Gemeinde Siegmar. Anordnung erlassen. - z 1. Die Gemeinde Siegmar errichtet und betreibt einen öffentlichen Wohnungsnachweis. Zu diesem Zwecke wird folgendes vorgeschrietzerr: Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Nutznießer eines Gebäudes oder mit der Verwaltung beauftragte Vertreter dieser Personen ist verpflichtet, Wohnungen, die durch Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses oder auf sonstige Weise vermietbar geworden sind und wieder vermietet werden sollen, sowie zum Der- mieten bestimmte Wohnungen in Neubauten, bet dem Wohnungsnachweis der Gemeinde (Rathaus) anzumelden. Die Anmeldung ha, innerhalb drei Tagen ^nach Erteilung der behördlichen Genehmigung zum Beziehen der Wohnung oder nach erfolgter Kündigung oder anderweiter Aufhebung der bisherigen Miel- oder sonstigen Vertrags- oder Benutzungsverhältnisse zu erfolgen. Die Vermietung beziehentlich anderweite Benutzung von Wohnungm darf nur mit Zustimmung Die angemeldcten Wohnungen werden in de/nächsten Nummer des hiesigen Wochenblattes vcr- ^ ^ 3 Hd h ^dl ^ ^ di s B sti ^ ö' r>- - j tz k» jj E idsj f ins zu öS nrk grahndri werden. tz g Diese Pölizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Siegmar, am 4. Juni 1919. Der Gemeindevorstand. Klinger. Bekanntmachung, Aenderung der Geschäftszeit betr. Von Montag, den 23. d. M., ab ist die Gemeindeverwaltung einschließlich Standesamt für den Verkehr werktäglich von 8—3Uhr durchgehend, die Nasse von 8—1 Uhr durchgehend geöffnet. Rottluff, am 18. Juni 1919. Der Gemeindevorstand. Jugendpflege Siegmar. Grunde nicht möglich war. das Naturtheater zu besuchen, können dies morgen Sonntag nachholen. Sie sollen sich vorm. VilO Uhr vor der Schulturnhalle einfinden, damit pünktlich V»10 Uhr abmarschiert werden kann- Siegmar, den 18. Juni 1919. Der Ortsausschuß für Jugendpflege. Schuldirektor Spindler, Vors. Kirchliche Nachrichten. Parochic Reichenbrand. Am l. Sonntag n. Trin., den 22. Juni. Vorm. H9 Uhr Predtgtgottesdienst: Pfarrer Rein. Dorm. 11 Uhr Unterredung mit der weiblichen Jugend: Derselbe. Dienstag Abend 8 Uhr Johannisfeier auf dem Friedhof: Hilfs- geistlicher Kroll. Amtswoche: Pfarrer Rein. KI«-» - MIM Mk. 2,5». Mk. S,-. Beste Nähr- und Kräftigungsmittel bei Blut armut, nervösen Erschöpfungen, geistigen und körperlichen Ueberanstrengungen, Drogerie Siegmar Fernsprecher 180. THulSK. Parochie Rabenstein. Am 1. Sonntag n. Trin., 22. Juni, Dorm. Vs8 Uhr Christen- Vorm. 9 Uhr Predigtgottesdienst mit Beichte und heil. Abend- Vorm. °/<11 Uhr Kindergottesdienst: Hilfsgeistlicher Leidhold. Pfarrhaus. Dienstag, 24. Juni, Johannisfeiern auf den Friedhöfen: Pfarrer Kirbach: um 7 Uhr in Rottluff, um 8 Uhr in Rabenstein. Mittwoch, 26. Juni, 7 Uhr Versammlung des Jungfrauen- Vereins II im Pfarrhause. Wochenamt: Pfarrer Kirbach. Wochechielplan des Natmtheaters Ravenstein. Sonntag, den 22. Juni, 11 Uhr Wieland, d^r Schmied (für die Jugendpflege der Amtshauptmannschast). — 4Vrr Uhr Die Räuber. Montag, den 23. Juni, 6 Uhr Die Räuber (Städtischer Volks- Dienstag, den 24. Juni, 6 Uhr Die RSuber (Sozialdemokratischer Bezirksverband von Siegmar und Umgegend). Mittwoch, den 25. Juni, 5 Uhr Iphigenie (öffentliche Schüler- Aufführung. 1 Mk. Einheitspreis). Donnerstag, den 26. Juni, 5 Uhr Die Räuber (Wochentagspreise). Freitag, den 27. Juni, 6 Uhr Glaube und Heimat (Städtischer Dolksbildungsausschuß) Sonnabend, den 28. Juni, 5 Uhr Die versunkene Glocke (zum 1. Male, Wochentagspreise). Feinsten ÄötlchlUbeksüst, gesüßt, Preißelbeeren ^ . Marmelade Marzipan Ochsenmaulsalat Streichpaste Deichselhirschkonserven Goulasch, Blutwurst, Leberwurst, Fleischwurst Speisepilze empfiehlt Mund M. 8.- Drogerie Siegmar Fernsprecher 180. tzrich SchUl,e.