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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.04.1900
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1900-04-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19000424017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1900042401
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1900042401
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1900
-
Monat
1900-04
- Tag 1900-04-24
-
Monat
1900-04
-
Jahr
1900
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Kaum aber war fein Plan, selbst nach London zu eilen und dort die arg verfahrenen Dinge wieder in- Eleis zu bringen, reif, so war auch plötz lich seine Krankheit zu Ende — obwohl ibm Lord Salisbury selbst und neben ibm Mr. Chamberlain, durch Vermittlung Sir Alfred Milner'S dringend gewarnt bat, sich den Unbilden einer Seereise auszusetzen und lieber bis nach Beendigung des Krieges seine Gesundheit weiter zu pflegen. So lange er auf dem Wasser schwamm, befand sich Herr Nhodes wohl wie ein Fisch; kaum aber war er gelandet und in den Bann der schwer sich auf ibn legenden englischen Nebel getreten, als ihn auch bereits die Influenza wieder packte, sie kam direct auS Downing Street, und zwang ihn, das Zimmer seines Hotels in Piccadilli zu hüten. Niemand sah ibn und er sah Niemanden. Große der Krone wollten ihn nicht seben, er nickt die Kleinen. Er schmollte, intrigirte, schimpfte, drohte — Alles um sonst: die Tbüren deS ColonialamteS blieben ebenso ver schlossen, wie das Portal des Auswärtigen, und selbst der Ring der Herzoge seiner einstigen Intimen wollte sich diesmal ibm nicht öffnen. Dann kam ein Bote „von sehr hoher Stelle" mit der kategorischen Aufforderung — sie kam plötzlich, wie er selbst gekommen —: das britische Reich und seine Minister ihre Geschäfte allein besorgen zu lasten und sich nicht um Dinge zu kümmern, die ihn nichts an gingen. Offenbar als Trost war dem hinzugefüzt, daS ossicielle England beabsichtige, die Beendigung des Krieges und die Neuregelung der Tinge in Südafrika ei oüicio und ohne jede Einmischung nicht amtlicher dritter Personen zu besorgen. Er machte noch einen letzten Versuch, wenigstens seinen alten Freund Chamberlain zu seben — umsonst. Hatte er sich getäuscht, oder diejenigen, welche be- bauptet halten, er habe jenen, und nicht dieser ihn, in der Tasche? Dielleickt beide . . . Jedenfalls ging er grollend und Rache schwörend .. . nickt nur nach Afrika zurück, sondern vorher noch — inS Lager der Opposition: Der einzige Mann, welcher ihn während seiner ganzen Anwesen heit in England empfing, unv auch dieser erste nn allerletzten Augenblicke, war — Lord Roseberyl Aber selbst dieser Abschiedsgrnß kam wie rin Partherpfeil auS dem Dunkel sinkender Nackt. Selbst der Hotel-Haus diener ahnte nicht, daß sein afrikanischer Napoleon, den sein Glück in Kimberley verlassen, seinerseits das undankbare Albion verließ. Erst als jener „zu einem Freunde aufs Land abgereist war", entdeckte er und nach ihm die getäuschten Reporter, die Wahrheit, aber als dann seine Getreuesten zur Bahn eilten, da, wo der Zug nach Liverpool abgedt, um ihren stummen Schmerzen noch einen letzten beredten Ausdruck zu verleiben, fanden sie den gefallenen Abgott nicht — er war auf einem stundenweiten Umwege über Land nach einer verlassenen Station gegangen, um dort unbemerkt den Schiff-zug zu erreichen. An diesem Abend hatte er bei Lord Rosebery auf besten Landsitze gespeist. Ob die Ungnade endgiltig wer weiß eS? Webster Davis über die voeren. Webster Dadis, der aus Südafrika zurückgekchrte Unter staatssekretär des Departements des Innern, hat nach Nieder legung seines Amtes seine öffentlichen Vorträge für die Boeren mit einer in Washington vor einer riesigen Versammlung ge haltenen Rede begonnen. Der Vorwurf, daß Transvaal den Engländern nicht ohne Weiteres das Bürgerrecht geben wollte, beantwortet er mit der Frage: „Würden die Amerikaner willens sein, englischen Unterthanen oder Unterthanen irgend einer anderen Macht zu erlauben, hier unsere Wahlen und unsere Regierung zu beherrschen und zu gleicher Zeit Unterthanen eines fremden Landes zu bleiben? Die Beschuldigung, daß die Boeren die weiße Flagge und daS Rothe Kreuz mißachteten und mißbrauchten, erklärt Davis auf Grund seiner genauen Nachforschungen für einen von englischen Officieren und Kriegsberichterstattern zwecks Verleumdung verabredeten Humbug. Dagegen ist er Zeuge von Miß brauch der weißen Flagge durch dir Engländer gewesen. Während der Schlacht von Dundee z. B. stellten die Boeren daS Feuern rin, weil sie einen Wagen mit einer weißen Flagge in schneller Fahrt herannahen sahen. In einer Entfernung von ungefähr 600 Meter hielt der Wagen, die weiße Flagge ver schwand und daS Gefährt entpuppte sich al- eine Maxim-Kanone, die sofort zu feuern begann und rin Dutzend Boeren nirdermähte. DaviS hat dir Flagge, die von den Boeren genommen wurde, selbst gesehen. Die hatte allerdings einen schmalen schwarzen Streifen in der Mitte, den man aber nur sehen konnte, wenn man sie in der Hand hatte. Auf dem Gipfel de» SpionSkop bat «in verwundeter englischer Soldat einen jungen, kaum 17 Jahre alten Boeren um einen Schluck Master. Als der Boer nieder kniete und seine Feldflasche reichte, stieß ihm der Brite da» Bajonett in die Seite. Der Jüngling starb in Davi»' Armen. Aus der Erstürmung d,S SpionSkop erzählt Davis folgende Episode: Als der Kampf begann, trug rin riesenhafter Boer in mittleren Jahren «ine kleine Boerenfahne vorauf. Er fiel, von einer Kugel getroffen, worauf ein alter weißbärtigre Boer die Fahne ergriff und damit voranstürmte, um auch als bald getroffen zu Boden zu sinken. In demselben Augenblicke hatte aber schon rin barfüßiger Knabe in Hemdsärmeln, der 13jährige Enkel deS Alten, die Fahne erhoben. Ein brausendes Hurrab ertönte auS den Reihen der Doerrn, die mit neuem Ungestüm vordrangen, und dem jugendlichen Fahnenträger folgend, wie eine Lawine durch die Verschanzungen der Eng länder brachen. Der Boerenführrr General Burger hatte wäh rend der mehrtägigen Schlachten wiederholt General Buller um Einstellung de» Ärtilleriefeuers ersucht, damit die Todten be graben werden könnten. S» handelt» sich fast nur um tobte Eng Der Krieg in Südafrika. —<?. Noch liegen erst spärliche Nachrichten über die Kämpfe bei TewetSVorp vor, aber sie lassen schon erkennen, daß die englischen Entsatz- colonnen mit wenig Glück operiren. Man meldet nnS: * London, 23. April. (Telegramm.) „Reuter's Bureau" meldet vom 20. d. M. (Freitag) auS dem Lager der Boeren bei Thabanchu: Die Commandantrn Drwet und Billiers trafen in der letzten Nacht in Dewetsdorp »in. Heute Mittag griffen st» die Streitmacht d«S General» Gatacre an, die aus etwa 3000 Mann und einer Batterie Artillerie bestand uud einige KopjeS bei Richter'» Farm im Westen von DewetSLorp besetzt hielt. Um 4 Ubr Nachmittags mußte der linke englische Flügel zurückgehen. DaS Gefecht, in der Hauptsache rin Echützengesecht, dauerte bis zur Dunkelheit. Die Boeren hatten einen Todten und L Verwundete. Die Verloste der Engländer sind unbekannt. * Wakkcrstroom, 2S. Avril. (Telegramm.) („Reuter's Bureau".) DieB oeren versuchten hrute(Sonntag)Len rechten Flügel des Generals Rundle zu umgehen; die Bewegung wurde von den Aeomanrys und der berittenen Infanterie beobachtet. Die britischen Kanonen trieben den Feind zurück. Biele Boeren gehen nach dem Süden ab. In beiden Meldungen sehen wir die Boeren die Offensive ergreifen, in der ersten mit dem von Reuter zugestandenem Erfolg, daß der englische linke Flügel zurückgeworfen wurde; in der zweiten läßt die englische Quelle die Boeren zwar zurückgedrängt werden, wenn aber hinzugefügt wird, viele Boeren ziehen nach dem Süden ab, so kann das nur so ver standen werden, daß sie, nackdem sie einem englischen Vor stoß auSgrwichen sind, die Umgehung in weiterem Dogen ausführeo, ohne daran gehindert zu werden. Di» Sachen stehen also bei Dewet-dorp für die Föderirtea so gut wie nur möglich. Wepener wird also «ock weiter auf Entsatz warten müssen, zumal auch die von Rouxville heraufgekommene Entsatzbrigade ab geschlagen worden ist. Hierüber wird un- berichtet: k. Lontzo«, 28. April. (Vrivattelegramm.) AuS Boerenqurlle wird von Brandfort gemeldet: Die Brigade Hart wurde am Sonnabend, den 21. April, bei BushmanSkop geschloßen. Ja Brabant'-Lager bet JammerSberg- fort find 1600 Mona mit 17 Geschützen und in Aepener 600 Monn mit 4 Geschützen eingeschlosten. Unser» Sommando« halt»» dir Einschli»ßong Bloemfontein» von Gleusiding, GannaSpost ond Poardekraal bis DrwrtSdorp aufrrcht. All» An griff» der Engländer warben abgeschlagen. Es wird Lord Robert- nicht gut möglich sein, den in der Richtung nach Wepener geworfenen Entsatztruppen aus Dlormfontein SuccvrS zu senden. Schwächt er sein Haupt- corp- zu sehr, so mutz er gewärtig sein, daß di» voeren von Brandfort an-, als» vom Norden her, ihm »inen etwa- stür mischen Besuch adstatten. besten zu erwehren ihm nicht leickt fallen dürft«. Unter diesen Umständen ist es sehr wahrschein lich, daß den Föterirten di« 2200 Mann, »m welch« jetzt an verschiedenen Stellen di» Waffen in heftigem Ringen gekreuzt sind, in Vie Hände fallen — »in Trost für di, 4700 gefangenen Neichsgefin-erecht. Or. L. DaS Gesinderecht im deutschen Reiche besteht in seiner bunten Mannigfaltigkeit fort. Jeder Staat hat seine eigene Ge- sindeordnung, manche Staaten, welche auS mehreren zu ver schiedenen Zeiten erworbenen LandeStheilen bestehen, haben sogar mehrere Gestndeordnungen, so z. B. Preußen eine für die alten Provinzen und mehrere für die 1866 anriectirten Staaten. Zwei undzwanzig Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches werden auf das in den deutschen Bundesstaaten geltende Gesinderecht für anwendbar erklärt. Im Nachstehenden sollen die reichsgesetzlichen Vorschriften in ihrer Tragweite tlargelegt werden. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Fähigkeit des Gesindes, einen Dienstvertrag abzuschließen, ent sprechen im Wesentlichen dem bisherigen Rechte. Ein junger Mann oder ein junges Mädchen unter 21 Jahren kann nicht eigenmächtig in Dienst gehen, sondern bedarf dazu der Zu stimmung seines gesetzlichen Vertreters, das ist der eheliche Vater, nach Lessen Tode die eheliche Mutter, nach dem Tode beider Eltern oder nach Wiederheirath der Mutter der Vormund. Bei un ehelichen Kindern ist der Vormund der Berechtigte; dazu kann auch die Mutetr bestellt werden. Tritt ein oder eine Minder jährige ohne Zustimmung deS gesetzlichen Vertreters in Dienst, so kann dieser jederzeit die Minderjährigen aus dem Dienst nehmen. Will man sich dieser Gefahr nicht aussetzen, so muß man den gesetzlichen Vertreter befragen, ob er mit dem Dirnst- verhältniß einverstanden ist. Antwortet er hierauf binnen vier zehn Tagen nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert. Hat der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen einmal ermächtigt, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige selbst ständig befähigt, das Verhältniß zu lösen und ein neues ein zugehen, auch den Lohn in Empfang zu nehmen und über deyen Höhe einen Vergleich zu schließen. Zur selbstständigen Proceß- führung hierüber ist der Minderjährige nicht fähig. Er kann auch nicht für länger als ein Jahr Vertrag machen. Der gesetz liche Vertreter kann die ertheilte Ermächtigung zur Eingehung von Dienstverträgen jederzeit zurücknehmen. Eine für die Praxis wichtige Frage ist die, ob die Herrschaft wegen ihrer Ansprüche auf Ersatz des vom Gesinde ihr zu gefügten Schadens, z. B. durch Zerschlagen von Sachen, durch Beschädigung der Wohnung, durch unvorsichtigen Gebrauch der Wasserleitung, falls die Herrschaft dafür dem Vermiether er satzpflichtig geworden ist, Schadloshaltung beanspruchen kann. Die Herrschaft würde ihre Ansprüche im Wege der Aufrechnung geltend machen, indem sie gegen die Lohnforderung des Gesindes ihren Schadensersahanspruch aufrechnet, so daß nur der über schießende Theil des Lohnes von ihr zu zahlen ist. Während nun das Bürgerliche Gesetzbuch den Grundsatz aufstellt, daß man eine Schuld dann stets baar bezahlen muß, wenn sie von der Art ist, daß sie im Wege der Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden kann, nehmen mehrere Landesausführungsgesetze gegenüber dem Gesinde einen abweichenden Standpunkt ein, ebenso wie schon iheilweisr die Neichsgewerbeordnung. Nach letzterer ist es näm lich zulässig, mit dem gewerblichen Arbeiter oder Gesellen zu ver einbaren, daß ihm wöchentlich der vierte Theil seines Lohnes innebehalten wird zur Sicherheit des Arbeitgebers für etwaige Schadensersatzansprüche. Jedoch darf der insgesammt inne behaltene Lohnbrtrag einen Wochenlohn nicht übersteigen. In gleicher Richtung bewegen sich die Bestimmungen mancher Landesausführungsgesetze. So bestimmt z. B. das preußische AuSführungsgesetz für den gesammten Umfang der Monarchie: „Der Dienstberechtigte kann seine Entschädigungsansprüche wegen Verletzung der dem Gesinde auS dem Dienstverhältnis; ob liegenden Pflichten gegen dessen Lohnforderung aufrechne n." Die Dienstherrschaft würde also dem Kutscher, wenn er durch seine Fahrlässigkeit Wagen oder Pferden einen Schaden zugefügt hat, ebenso wie dem Dienstmädchen, welches Küchengeräthe zer schlägt oder zerbricht, sei es aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit — wob« zu beachten ist, daß auch eine vorsichtige Frau das Unglück haben kann, Sachen zu zerbrechen oder zu zerschlagen — den Be trag des verursachten Schadens vom Lohn in Abzug bringen können. Für Versäumniß des Dienstes, z. B. zum Besuch schwer erkrankter Eltern oder zu deren Beerdigung, zur Wahr nehmung der Controlversammlungen oder auch zur Ableistung einer vierzehntägigen oder vierwöchigen militärischen Dienst leistung darf dem Gesinde fortan ein Lohnabzug dann nicht ge macht werden, wenn es sich um eine „verhältnitzmäßig nicht er- yebliche Zett" handelt und die Bersäumuna „ohne Verschulden" geschehen ist. WaS eine verhältnitzmäßig nicht erhebliche Zeit ist, richtet sich nach der Dauer des Dienstvertrages. Ist ein junger Kutscher oder Gärtner auf ein Jahr engagirt, so wird man die Einziehung zu einer vierwöchigen militärischen Dienstleistung wohl nicht als eine „verhältnißmäßig erhebliche Zeit" ansehen lönnen. Die Herrschaft würde also verpflichtet sein, den Lohn fortzuzahlen. Dasselbe gielt von einer Erkrankung. Ueber diesen Fall enthalten sämmtliche Gesindeordnungen eingehende Vorschriften. Mindestens ist dem Gesinde Dasjenige zu leisten, wa» daS Bürgerliche Gesetzbuch vorschreibt. Wenn, wie eS gewöhnlich der Fall ist, der Dienstbote in die häusliche Gemeinschaft aus genommen ist und der Dienst seine Erwerbsthätigkeit vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, muß danach die Dienst herrschaft dem erkrankten Dienstboten die erforderliche Ver pflegung und ärztliche Behandlung auf die Dauer von sechs Wochen gewähren. Sndtat daS Dtenstverhältniß schon früher, weil schon vor der Erkrankung gekilndiat war, so endigt mit dem Dirnstverhältniß zugleich auch die erwähnte Pflicht. Wenn ober dir Herrschaft au» der vielleicht unheilbaren Krankheit den Grund zu der Kündigung hergeleitet haben sollte, so würde sie trotzdem für die Dauer der vollen sechs Wochen zur Gewährung von freier Eur und Verpflegung verpflichtet bleiben. Anspruch auf Fortzahlung de» Lohne» wird der Dirnftbote für eine ver- hältnißmäßig nicht erheblich« Zett gleichfalls haben, e» sei denn, daß er nur zur Aushilfe oder monatlich gemiethet war. Doch ist unter allen Umständen di« Herrschaft berechtigt, ihre AuS- gaben für Verpflegung und ärztliche Behandlung von dem ge schuldeten Lohn zunächst zu decken, so daß also bet langwierigen Erkrankungen «in Lohnbrtrag nicht übrtg bleiben wird. Ent- kalten die Gesindeordnungen für die Dienstboten günstigere Ve- stimmungen, so behält r» daoei sein Bewenden. So bestimmt z B. dir preußisch« Gefindeordnung für die östlichen Provinzen, länder. Schließlich nahm Buller das Anerbieten mit der be leidigenden Bemerkung an, er wolle die Kosten des Begraben» bezahlen. General Burger ließ jedoch trotzdem die Todten be graben. Davis besuchte das Schlachtfeld auf den, Spionslop. Ein Theil der Leichen der Briten war etwas mit Erde bedeckt worden, der größte Theil der Gefallenen lag aber unberührt so da, wie die Kugel sie niedergemäht hatte. Boeren waren es dann, welche die Leichen der Engländer be gruben. Buller'L wegen hätten die Leichen unter offenem Himmel verwesen können. Davis bezeugt auch, vaß die von den Engländern stets bezweifelt- Behauptung, daß die Zahl der gefallenen Boeren vergleichsweise-sehr gering sei, der Wahrheit vollständig entspreche, ebenso, daß die Streit kräfte der Boeren der Zahl nach fast lächerlich gering sind. Davis sagt: „Ich besuchte die Schlachtlinie, wo Buller mit seinen 40 000 Mann in Schach gehalten wurde, und ich kann auf Grund unanfechtbarer Erkundungen feststellen, daß dir Boeren Alles in Allem nicht mehr als 7000 Mann zählten. Damit leisteten Joubert und Botha nicht nur Buller Widerstand, sondern hielten auch White mit seiner Armee in Ladysmith fest. Als Cronje im Westen bedroht war, wurden ihm 3000 Boeren zur Hilfe geschickt, so daß nur 4000 zurückblieben, um den Armeen Buller's und White's die Spitze zu bieten." Uebrigens erklärt Davis, daß Präsident Krüger an der Boeren- Strategie viel mehr Antheil habe, als gewöhnlich bekannt sei. Er sagt, er wisse aus sicherster Quelle, daß die Schlacht von Colenso ganz und gar von Krüger geplant und von Joubert buchstäblich nach erhaltener Vorschrift geführt worden sei. Die Annahme, daß die Boeren für ihre Feloschlachten viele Geschütze aus den Befestigungen Pretorias hätten fortnehmen müssen, erklärt Davis für falsch. Er sagt, er habe alle Forts und Schanzwerke Pretorias gesehen unv da fehle kein einziges Geschütz; die Stadt sei unein nehmbar. Sin Lob deutscher Kriegskunst. Die „Daily Mail" veröffentlicht den Brief eines eng lischen OsficierS in Buller'- Armee, in dem sich ersterer über die Fädigkeiten ver englischen Feldherren avSsprickt. Die Betrachtung schließt mit den charakteristischen Sagen: „Die Vaterlandsliebe und Tapferkeit unserer Officiere und Leute ist ein Geschenk Gottes. Aber man braucht noch etwas mehr als das! Man darf nicht vergessen, daß viele unserer Officiere ihre Berühmtheit den Siegen über wilde Völkerschaften zu verdanken baden, die wenig von der Kriegskunst civilisirter Nationen wußkrn Die Feldherren sind von einer Masse gevriesen worden, die nur zu bereit ist. MeS zu vergöttern, und die gar zu gern von großen Kriegsihaten lesen möchte. So haben unsere Generale selber Len Glauben an ihre strategischen Fähigkeiten verloren Sie halten sick nur noch sür tapfere Männer, drueu zum Glück die besten und standhaftesten Soldaten in der Welt zur Verfügung stehen. Wir müssen als Generale Männer von Erfahrung haben, Männer, die die Kriegskunst studirt haben und von schöpferischem Geiste sind. Wir brauchen ein System wie da- deutsche. Do« werden folcke Ansichten enlwickelt, die Talente ermutdigt, auSgezeick- net erzogen und zu großen Ausgaben wirklich vorbereitet. Daun können sie auch der unendlich großen Verantwortung gerecht werden, daS Obrrcommando über eine große Armee im Felde zu rühren. Mgdb. Ztg.) Ich habe sie sterben sehen . . . Folgenden packenden Bericht sandte der von den Boeren gefangen genommene Berichterstatter der „Daily New»" in Stormberg an sein Blatt: „Nur einen Mouat lang war ich in den Händen der Boeren. aber in dieser Zeit habe ich sie voll uud gauz schätzen gelernt. Ich wurde die ganze Gefechtslinie entlang von dem »inen Lager nach dem andern gebracht und habe sie au ihren Gewehre» herumarbeiten gesehen. Ich sah sie auS mehr als einem Gefechte mit ihren Todten und Verwundeten znrückkehrrn. Ich sah sie als Sieger und al« Besiegte. Ich sah sie nach ihren Höfen gehen, wo Frau uud Kinder ihrer harrten, und sah sie zurückkehren mit dem Schluchzen der Frau in de» Obren und den Küssen der Kinder auf den Lippen. Ick habe Grauköpfe unter ihnen sterben sehen mit gerunzelter Stirne und auseinander gepreßten Zähnen, und bartlose Knaben ihren letzten Seufzer ou-hanchen hören, während ihr Blut das afrikanisch« Feld netzte. Ich sah sie über die Grenze deö Lebens zum Tode schreiten, uni sie im Kreise die Kameraden, finster, initleidbewegt auf ihre Gewehre gelehnt und neben ihnen kniend den Vater oder Bruder, der die Hand zum letzten Mal drückte deS Liebea, dessen Seele in die Gefilde entschweben sollte, wo man keine Trübsal kennt. Ick habe sie lächeln sehen gegen Frauen mit einem Gesicht, da?, wenn auch schmerzlich verzogen, nicht so tiestraurig aussah, alS die ängstlichen Gesichter der Trösterinnen, dir m dieser schrecklichen letzten Stunde an ihrer Seite knieten . . . Dies Alle» habe ich gesehen und ich will den Engländern, Männern und Frauen, als voll» Wahrheit sogru, daß nicht nur unler der englischen Flagge Helden gesunden werden. Bei Gott — gleichgiltig, ob sie für eine gerechte Sache kämpfen oder nicht, ob der Krieg mit Recht oder Unrecht geführt wird, ob daS Blut von Tausenden Gesallenrn für oder wider sie ,zeugen wirtz am jüngsten Tag — sie wissen zu sterben! Und wenn ein Mann sein Leben für die Sache gegrben hat, o» die er glaubt, dann hat er sich der Achtung selbst setneS grüßten Feindes würdig gezeigt. Eö dünkt mich, daS britische Volk, mit seiner langen Reihe großer Tdaten, dir r» in der ganzen Welt, von Afrika bi- Island vollführt hat, muß der bewundernswürdige» Tapferkeit und Selbst aufopferung Vieser rauhen Landbewohner die Ehre geben. Ich hab» sie sterben sehen. Lchlachtentzummler. Der Lbercommissar von Südafrika hat bekauntlich in einem an di, Regierung in London gerichtete» Telegramm Männer und Fronen, die au« Neugier oder Abenteuerlust nach Südafrika kommen wollen, vor einer solchen Reise gewarnt. Dazu bemerkt nun der Londoner Correspondent der „KrenzzUtung" tn recht d^pecttr- licher Weise: „Auch an der Front ist Lord Ratzert« mit vornehmen Schlachtenbummlern reichlich versehen. Di» jugendlichen Herzöge von Westminster, Marlborough und Leck sind dem Stabe deS HauptanartierS zuaetbeitt, haben sonst aber kein» Qualifikation für salche Hkenste. Einem Milltonär-Herzog Ian» man eben nicht vor de» Kopf stoßen. Sin «leite- gilt von dem Prinzen Shristian Viktor von SchleSwtg-Holstein und dem Prinzen Fran, von Teck. Nun ist auch der knne-iveg« luqendliche Herzog von Norfolk al» Hauvtmann eine-Frei, willig,ncorp» unterwegs, und wird wetzl ebenfalls in Sicherheit km Westfalen und die rheinischen Kreise Essen, Mülheim an der Ruhr und Theile deS Kreise» Mettmann, daß, wenn das Ge sinde sich die Krankheit „durch den Dienst oder bn Gelegenheit desselben" zugezogen hat, die Herrschaft zur Verpflegung kur lue ganze Dienstzeit verpflichtet fei, ohne vom Lohn etwas abzieyen zu dürfen. Eine fernere im Bürgerlichen Gesetzbuch dem Dienst berechtigten auferlegte Verpflichtung geht dahin, den Dimst m jeder Beziehung so einzurichten, daß der Dicnftbote gegen Gesayr und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienst leistung es gestattet. Er soll auch wegen der Verpflegung und Erholungszeit diejenigen Anordnungen treffen, welche mit Rück sicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind. Im Falle des rechtswidrigen Verlassens des Dienstes kann die Dienstherrschaft vom Amtsgericht die Ver- urtheilung des Dienstboten zur Leistung der Dienste beantragen. Wenn der Dienstbote dem Ilrtheil nicht nachkommt, so giebt es kein Zwangsmittel gegen ihn nach der neuen Civilproceß- ordnung. Kommt die Herrschaft in Concurs, so hat der Dienst bote ebenso wie der Concursverwalter das Recht, den Dienst vertrag innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Auch wenn also der Dienstbote sich auf Jahre vermietket haben sollte, würde er daran nicht gebunden sein. Seine Lohnforderung wird an allererster Stelle aus der Konkursmasse befriedigt, wenn es sich nicht um Lohn für längere Zeit als für ein Jahr handelt. Dient er nach der Concurseröffnung weiter, so erhält er seinen Lohn dom Concursverwalter. Die Rechte der Herrschaft gegenüber dem Dienstboten find von geringer praktischer Bedeutung. Sie kann ihre Ansprüche gegen den Verpflichteten zwar vom Gericht anerkennen, aber nicht vollstrecken lassen, theils wegen Vermögenslosigkeit, theil» weil das Gesetz die Zwangsvollstreckung nicht zuläßt. Mehr als bei einem anderen Vertrage kommt es hier auf gegenseitiges Ver trauen an. Im Einklang damit lautet der Schlußsatz der be treffenden Vorschrift des Reichseinführungsgesetzes: „Ein Züchtigungsrccht steht dem Dienstberrchtigten dem Gesinde gegen über nicht zu." Dasselbe war schon fast in allen Staaten be seitigt. Thätlichkeiten sind also nur unter denselben Voraus setzungen straffrei, wie gegenüber jeder anderen Person. Wie man überhaupt eine Beleidigung durch eine andere oder auch durch eine leichte Körperverletzung straflos erwidern kann, so ist es auch gegenüber dem Gesinde statthaft, wennschon diese Selbst hilfe aus naheliegenden Gründen nicht rathsam ist.
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