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Ujesaer H Tageblatt und Anzeiger MttlaN »s Llytiger). Amtsötatt Her Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und deS Stadlraths zu Ries«. 68. Freitag, SS. MSrz 18SS, Abends. 48. Jahrg. Da» Wesaer Tageblatt erschein» jeden Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Viert«!jährlicher Bez»,»preis bei Abholung tn den Expeditionen in Riesa und Strehla, den UMGMGMchx soeoi, am Schalter der taijerl. Postanstaiten 1 Mart 28 Pf., durch die Träger frei in« Hau« 1 Mark 8N Ps-, durch den Briefträger frei tn» Hau« 1 Mart 6V Ps. «nzetg» s2r bt» Mmm» de» Ausgabetages bis Bormittag 8 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer td Winterlich in Riesa. — GefchästSstelle- Kastantenitraße kl>. — Fit» die Redaktion »erannoortllch: -er» Schmidt in Riet«. WSSIiSäiSSmSWmiWmSilimWSiSömWMMmEiSmSSSSiiS»»—-»mnW« "> 1 ^^^ti^MeWUMsnööSSSSSSSWjmSöSmSwi^EMö Bekanntmachung. Das Kriegsministerinm beabsichtigt, auch in diesem Jahre Pferde sächsischer Züchtung als Remonten ankaufen zu lassen. Remontemärkte finden statt: iir Lommatzsch auf dem TchützenhauSplatz am 16 April dfs. IS. Borm. v Uhr. Ankaufs-Bedingungen: 1. Die Verkäufer haben durch eine Bescheinigung der Polizeibehörde ihres Wohnortes nach zuweisen s. daß die von ihnen vorgeführten Pferde in Sachsen geboren sind — Deck- resp. Füllenscheine sind, soweit vorhanden, mitzubringen —; b. daß der Vorsteller seit mindestens 2 Jahren Besitzer des betreffenden Pferdes ist. 2. Die Pferde sollen 3-6 Jahre alt sein. Das Mindestmaß der anzukaufenden Pferde muß — mit Stockmaß gemessen — für 3 jährige 1 Meter 46 Centimeter, für volljährige 1 Meter 52 Centimeter betragen; das Höchstmaß soll für 3 jährige 1,57 und für voll jährige 1,68 nicht übersteigen. 3. Schimmel, sowie Hengste und tragende Stnten werden nicht angekaust. 4. Die Verkäufer sind verpflichtet, für alle Gewährssehler nach Maßgabe der 88 899—929 des Bürgerl. Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen (Gesetz- und Verordnungs-Blatt v. I. 1863, Seite 109 flgd.), sowie gegen die Untugend des Koppens oder Kökens auf die Dauer von 14 Tagen Garantie zu leisten. 5. Die als geeignet befundenen Pferde werden dem Verkäufer sofort abgenommen und zur Stelle bezahlt. 6. Zu jedem Pferde sind Seiten des Verkäufers ohne Vergütung mit zu liefern: 1 neue rindslederne haltbare Trense, 1 neue Gurt- oder Strickhalfter und 2 hänfene Stränge. Dresden, den 16. März 1895. * Kriegsministerium. Bekanntmachung, die Abhaltung von Theatervorstellungen betreffend. Wie zur Kenntniß der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft gekommen ist, sind verschiedene Gemeindevorstände im hiesigen Verwaltungsbezirk bisher der irrigen Meinung gewesen, daß sie die Veranstaltung theatralischer Vorstellungen in dem Gasthofe ihres Ortes ohne Weiteres genehmigen können und ist auch in der That neuerdings an mehreren Orten die Abhaltung derartiger Vorstellungen von den betreffenden Gemeindevorständen gestattet worden. Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich daher veranlaßt, ausdrücklich darauf auf merksam zu machen, daß nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern, die Sicherung der Schauspielhäuser gegen Feuersgefahr betreffend, vom 28. Dezember 1882 vor Abhaltung theatralischer Vorstellungen jedesmal erst die Genehmigung der König lichen Amtshauptmannschaft und zwar möglichst zeitig hier einzuholen ist, da vor Ertheilung derselben von hier aus in der Regel erst noch Erörterungen darüber anzustellen sind, ob und beziehentlich unter welchen Bedingungen die Vorstellungen mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit namentlich bei Feuersgefahr gestattet werden können. Großenhain, am 20. März 1895. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 879. L. v. Wilucki. Mke. Auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmaunschast Dresden wird nachstehende „(Heneralverordnung a« sämmtliche Polizeiobrigkeitei» und die Herren Bezirksärzte deS Dresd ner Regierungsbezirks, die rechtzeitige Entfernung der Leichen auS dem Sterbehanse betreffend. Bei Verhandlungen einer Plenarversammlung des Königlichen Landes-Medicinal- Collegium ist auf die in manchen Gegenden des Landes, namentlich aus dem platten Lande herrschende Sitte, die Leichen, in Sonderheit zu Ermöglichung eines solenneren Begräbnisses an den auf den Todestag nächstfolgenden Sonn- oder Festtagen, überlang in dem Sterbehauso zurückzuhalten hingewiesen worden. In dessen Folge hat das Königliche Ministerium des Innern aus den sich geltend machenden, sehr bedeutsamen Rücksichteis auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 100 Mark für jeden einzelnen Contraventionsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nicht über den vierten Tag (vierinal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbe hause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt oder den Todtenhallen übergeben zu werden. Die Polizeivbrigkeiten — soviel die Stadt Dresden betrifft, der Stadtrath — wollen für den Abdruck dieser Generalverordnung in ihren Amtsblättern besorgt sein. Dresden, den 8. November 1877." hierdurch in Erinnerung gebracht. -^Großenhain und Riesa, den 19. März 1895. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stadtrath, v. Wiluett.Klötzer. Die Lieferung von blechenen, eisernen, hölzernen, steingutenen und sonstigen Ausstattungs- sowie Feuerlöschgeräthen soll öffentlich verdungen werden. Bewerber wollen die Bedingungen im Geschäftszimmer der unterzeichneten Verwaltung Kaserne I, 3. Geschoß vorher einsehcn und Angebote versiegelt und kostenfrei bis spätestens de» 26. März er., früh 16 Uhr einsenden. Riesa, am 21. März 1895. * Königliche Garnison-Verwaltung. Staatsrath. ! In der Sitzung am Mittwoch wurden nach der^Pause , die Verhandlungen über dir. V der Vorlage „Maßnahmen auf dem Gebiete der Kreditorganisation" fortgesetzt und durch Annahme der nachstehenden Beschlüsse erledigt: 1. Zur Gesundung des Realkredits ist eine möglichst weit ausgedehnte Umwandlung kündbarer, nicht amortisirbarer und meist hochoerzinslicher Prioathypotheken in billigeren, unkünd baren, mit Zwangsamortisation verbundenen Anstaltskredit ein dringendes Bedürfniß. Es ist zu diesem Zwecke eine anderweite Regelung der Belci.mngsgrenze für Landschaften und gleichwerthige öffentliche Kreditanstalten unter Mitheran ziehung des staatlichen Kredits in Erwägung zu ziehen, gleich zeitig aber auch, soweit dies noch erforderlich, der Kredit der Anstalten im Allgemeinen und, namentlich für den kleineren Grundbesitz, zugänglicher zu machen. 2. Für die Förderung des Personalkredits ist die Bildung eines Landes-Kreditin stituts — etwa im Anschlüsse an die Seehandlung — wünschens- werth, durch welches die Verbände ländlicher Genossenschaften die zu ihrem Betriebe nöthigen Mutel unter Bedingungen erhalten können, welche ihrer Organisation entsprechen. Dieses Kreditinstitut würde auch anderen genossenschaftlichen Organi sationen des Mittelstandes (namentlich des Handwerkerstandes) zugänglich zu machen sein. S. Die Bildung eines staatlichen Meliorationsfonds ist in Erwägung zu ziehen. 4. Es ist zu erwägen, inwieweit die Förderung größerer Wirksamkeit des Gesetzes vom 13. Mai 1879 durch vermehrte Anstellung von Meliorationstechnikern und Uebernahme von Vorarbeits kosten zu erstreben sei. In der gestrigen Sitzung wurde über einen ans den Berathungen der zu diesem Zweck niedergesetzten Kommission hervorgegangenen Schlußantrag zu I 1 der Vorlage „Maß nahmen zur Hebung der Preise landwirthschaftlicher « Produkte" verhandelt. Bei der Abstimmung über diese ! Position der Vorlage wurde der Antrag der Kommission in > nachstehender Fassung angenommen: Der Staatsrath erkennt die Nothlage der Landwirthschaft an. Die dadurch drohende Gefährdung des allgemeinen Staatsintercsses fordert mit Nothwendigkeit die Anwendung aller durchführbaren und zweck dienlichen Mittel zur Bekämpfung der Nothlage. Bei der Beantwortung der dem Staatsrathe in diesem Sinne vorge- legten Fragen ist derselbe zu folgenden Ergebnissen gelangt: I. Die in Nr. 1 der Vorlage für den Slaatsrath auf geführten Vorschläge, welche eine unmittelbare Einflußnahme auf den Preis des Getreides durch Eingreifen des Staates in den Handel bezwecken, sind als undurchführbar und, wenn sie durchführbar wären, hinsichtlich der Erreichung des Zieles einer allgemeinen, gleichmäßigen Preissteigerung als zweifel haft in ihrem Erfolge erkannt worden. Eine so weitgehende Aufgabe, wie sie dem Staate in den Vorschlägen zugedacht wird, erscheint unvereinbar mit einer richtigen Auffassung der Stellung des heutigen Staats im Erwerbs- und Ver kehrsleben. Der Staat kann nicht den Einkauf und Verkauf des Getreides mit der Verpflichtung, dabei das Bedürfniß der Bevölkerung zu bemessen und jederzeit und überall sicher zustellen, übernehmen. Die Organe des Staates sind dazu nicht geeignet. Wenn damit noch der Auftrag verbunden ist, das wichtigste und allgemeinste Nahrungsmittel, namentlich der ärmeren Klassen, theuerer zu verkaufen, als der Staat dasselbe in Händen hat, so muß hier ein sozialpolitisch sehr bedenkliches Vorgehen gefunden werden. Die staatliche Leitung des Getreideverkehrs würde Ursache der größten Unzufrieden heit, gehässiger Verdächtigungen und dadurch schwerer Schädi gung des staatlichen Lebens sein. Es kommt hinzu, daß die Monopolisirung des Handels mit auswärtigem Getreide den Handel im Allgemeinen, insbesondere den Exporthandel und dadurch auch die Industrie und ihre Arbeiter schädigen würde.. Auch kann nicht von der Hand gewiesen werden, daß andere Erwerbszweige den Anspruch auf Eingreifen des Staats zur Sicherstellung von Preisen, welche den Produktionskosten ent sprechen, beanspruchen könnten, wenngleich anzuerkenncn ist, daß die Bedeutung der Landwirthschaft für das Gesammtwohl nicht annähernd von einem der anderen Erwerbszweige erreicht wird. Endlich sind die sämmtlichen bezeichneten Vorschläge nicht in Uebereinstimmung zu bringen mit den bestehenden Handelsverträgen, da dieselben die in letzteren gen ährte Ver kehrsfreiheit ihrem Umfange nach mehr oder weniger direkt vertragswidrig beschränken würden. Eine Abänderung der Verträge würde ohne Gegenleistung nicht erreichbar, auch angesichts der vorstehend entwickelten grundsätzlichen Bedenken nicht erstrebenswerth sein. II. Der Staatsrath glaubt, daß eine wesentliche Besser ung durch solch- Maßnahmen mit Erfolg anzubahnen sein wird, welche eine Verbilligung der Hervorbringungs- und Umsatzkoslen der landwirthschasttichen Produkte, eine Verbilligung der für die Landwirthschaft nolhwendigen Rohstoff-, Schutz der Zucker, und Brannlweinproduklion, Förderung der Renten gutsbildung, Verbilligung uns Besserung des Kredits zum Zweck Haden; auch hält er erne Erwägung der Währungsfrage für dienlich. Demgemäß empfiehlt der Staatsrath: 1. Die gemischten Transitläger nebst ihrem Zollkredit auf solche Läger zu beschränken, welch- dem Transitverkehr dienen und nicht für den Jnlandverkehr ausgenützt werden; 2. durchgreifende Reform der Produktenbörse im Sinne thun- lichster Beschränkung der den Produktenpreis beeinflussenden Spiel- und Spekulationsgeschäfte; S. Unterstützung der ge nossenschaftlichen Errichtung von Kornspeichern, um das An gebot der Produzenten zweckmäßiger zu gestalten; 4. Er«