Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher unä < ^^gencL. Jnsertionspreis 15 Psg. pro sünsgejpaltene KorpuSzellk. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg bis mittags 11 Uhr angenszM«U Bezugspreis in der Stadt Vierteljahr!- >0 Mk. frei in? Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Ml ÄNch die Post und unsere Landausträger bezogen Mk. Amts Mr die Königliche Amts mptmannschast Meisten» zu Wilsdruff sowie für das König- Zeitraubender und tabellarischer Satz mit SO Prozent Aufschlag- Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch UW I H Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. für das Königliche Amtsgericht und den StadtxM Forffrentamt zu Tharandt, Lokalblatt für Milsäruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhr-dot bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bet Kesselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Unterhaltungs-Goman-Weilage, wöchentlicher illustrierter Keilage „Mett im M" uud mouatlicher Keitage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff Sonnabenci, äen 6. März 1915. Nr. 25 74. Zakrg. Zonntatz unü Montag MrmMt in M8ÜM. Umlticker Oeil. Nackstehende Bestimmungen über die Veranstaltung öffentlicher Sammlungen werden für den Verwaltungsbezirk der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft hiermit in Erinnerung gebracht. / 1. Zu jeder Veranstaltung, Ausschreibung und Vornahme öffentlicher Sammlungen von Beiträgen an Geld und Geldeswert, deren Höhe oder Hingabe in das Belieben der sich daran Beteiligenden, gestellt wird, bedarf es ohne Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des Ge ammelten der vorher einzuholenden Genehmigung der in Ziffer 3 bezeichneten Be- . Hörden Diese Genehmigung ist namentlich auch dann einzuholen, wenn bei öffentlichen Versammlungen, zu den Jedermann Zutritt hat, ohne besonderen Bedingungen genügen zu müssen, ein Entrittsgeld in nicht fest bestimmter Höhe erhoben werden soll. Das Gleiche gilt für öffentliche Aufführungen, Konzerte, Vorträge und dergleichen, wenn nach der Ankündigung ein Teil des Ertrages einem genninnützigen Zwecke, z B. dem Roten Kreuz, zufließen soll. (Zu vergleichen Bekanntmachung vom 31 Dezember 1914) 2 Das Gesuch um Genehmigung einer öffentlichen Geldsammlung muß enthalten: die Person der Veranstalter nach Namen, Stand und Woh ort, den Zweck der Sammlung, den Bezirk, über den sich die Sammlung erstrecken soll, die Zeitdauer, für die die Genehmigung gelten soll Die Genehmigung wird erteilt n) wenn die Sammlung nicht über den Bezirk der unterzeichneten Amtshauptmann. schäft ausgedehnt werden soll, von dieser. Bei Ausdehnung der Sammlung auf die Bezirke benachbarter Amtshauplmannschaften oder Städte mit Revidierter Städteordnung ist die Genehmigung für jeden dieser Bezirke bei der für ihn zu ständige Behörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat oder besonderer Polizeibehörde) einzuholen Soll die Sammlung durch Aufruf in öffentlichen Blättern erfolgen, so wird sie lediglich von derjenigen Behörde genehmigt, in deren Bezirke die zu unterstützende Person wohnt oder der Ertrag der Sammlung selbst Verwendung findet oder, wenn es an einer hiernach zuständigen Behörde fehlt, der Veranstalter der Sammlung seinen Wohnort oder Sitz hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der zu Unterstützende ein Inländer oder Ausländer ist und ob die Sammlung von einem, mehreren oder sämtlichen Orten einer Amtshauptmannschaft stattfinden soll Im übrigen sind zuständig b) die Kreishauptmannschaften, wenn der Sammelbeznk nicht über den Bezirk einer Kreishauptmannschaft hinausgeht, sonst c) das Ministerium des Innern Sammlungen, deren Ertrag ganz oder zum Teil außerhalb des Deutschen Reichs verwendet werden soll, bleiben grundsätzlich ministerieller Genehmigung Vorbehalten Es find aber die unter a und b genannten Behörden ermächtigt, auck solche Sammlungen zu genehmigen, wenn sie ausschließlich zu Zwecken der Mission unter Heiden und Juden oder zur Unterstützung von Glaubensgenossen in der Zerstreuung veranstaltet werden. 4. Ueber das Verfahren bei der Sammlung selbst, insbesondere bei Verwendung von Sammeiboten, ergehen bei jeder Genehmigung durch die unterzeichnete Amtshauptmann, schäft besondere Bestimmungen nach Maßgabe von oberbehördlichen Anweisungen, die hier eingesehen werden können. - 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht schon in den ein- schlagenden Gesetzen Strafen festgesetzt sind, mit Haftstrafen bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe brs zu 150 Mark geahndet werden. Die Amtshauptmannschaft weist hierauf noch darauf hin, daß neue Sammlungen im Interesse der Kriegshilfe in der Regel nur dann Genehmigung finden werden, wenn ihr Zweck nicht durch bereits genehmigte Veranstaltungen gleicher oder ähnlicher Art erreichbar erscheint Meißen, am 1. März 1915. 72 b Vl. iso« Königkiche Amtshauptmann schäft Man»- und Alanens-nch«. Wütker in Grumbach Nr. 144, 2. des Zuchtviehändlers Hugo Aerch in Kesselsdors Nr. 27 ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen Gemäß 8Z 161 und 165 der Bundesratsoorschriften zum Viehseuchengesetz wird zu 1. als Sperrbezirk der Ortsteil Mittetgrumbach der Gemeinde Grumbach bis zu dem von der Gastwirtsckaft Eger nach Wilsdruff (Bahnhof) führenden Gemeindewege, als Aeobachtungsgeviet der Ortsteil Wittelgrumöach von dem vorgenannten Wege bis zur Staatsstraße Dresd n—Freiberg bestimmt. Zu 2 wird als Sperrbezirk der Ortsbereich der Gemeinde Keffeksdorf, als We- obachtungsgebiet der Klurbereich der Gemeinde Kesselsdorf bestimmt Für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet gelten die Vorschriften in 88 162 bis 166 und 168 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz — Gesetz- und Ver ordnungsblatt 1912 Seite 83 folgende — und die sonstigen von der Königlichen Amts hauptmannschaft getroffenen Anordnungen Weitergehende Beschränkungen bleiben aus drücklich Vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, insoweit nicht nach den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26 Juni 1909 oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der säch sischen Ausführungsverordnung zum Viehseuchengesetz vom 7. April 1912 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Meißen, am 5. März 1915. u» Nr. 336 V. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Dienstag» den 9. Mär; 1915» nachmittags 1 Uhr sollen in Groitzsch 1 Dianina, 1 Windbüchse, 27 Itaschen Wein, 150 Stück Zigarre«, ' Weizenstärke, Korke, Kerze«, Kolzpantoffel und Kragbänder meistbietend gegen sofortige Barzahlung öffentlich versteigert werden. — Bietcrversammlung im Sander'schen Gasthofe. — Wilsdruff, am 5 März 1915 ß O 3/15 Der Gerichtsvollzieher des Königliche« Amtsgerichts. Anläßlich des Sonntag, den 7. und Montag, den 8. dieses Monats stattfindenden Jahrmarktes wird die Verkaufszeit in den Verkaufsständen auf dem Markte an beiden Tagen bis abends 10 Uhr, am Sonntage mittags 1 Uhr beginnend, und die Ausübung des Handelsbetriebes in den Läden der Stadt am Sonntag von vormittags V,11 Uhr bis abends V-,9 Uhr und am Montag ebenfalls bis abends 10 Uhr ausgedehnt. Ausübung des Barbiergewerbes ist am Sonntag bis nachmittags 6 Uhr gestattet. Wilsdruff, am 5 März 1915. , Zer Stadtrat. Das Einlagebuch der hiesigen Sparkasse Nr. 56482 auf den Namen Moritz Riedrich in Seeligstadt lautend, ist nach hier erstatteter Anzeige in Verlust geraten. Etwaige Ansprüche an dieses Buch sind bei deren Verlust binnen drei Monaten bei uns anzumelden. Wilsdruff, am 25. Februar 1915. is«? Zer.Stadtrat. groKe Völkerringen. Das Kriegsbrotgeist. Just in dem Augenblick, da unsere Brotoersorgung einheitlich für das ganze Reich neu geregelt worden und damit die unbedingte Sicherheit ausreichender Volks ernährung bis über die nächste Ernte hinaus gewährleistet ist, ist dem »Kartoffelbrotgeist" des deutschen Volkes in dem englischen Schatzminister ein Lobredner erstanden, wie wir ihn uns neben den leichtfertigen und schamlosen Au* »Kegelungsversuchen eines Asquith und Churchill woh»- gefallen lassen können. Was Lloyd George veranlaßte, öffentlich das Wort zu nehmen, war allerdings nicht daS Bedürfnis, den Feinden seines Landes Annehmlichkeiten SU sagest; er wandte sich an die Arbeiter Großbritanniens, insbesondere an die Metallarbeiter, um st« von den mehr und mehr sich auSbreitenden Streikgelüsten zu heilen und fie ,u größeren Leistungen für die Verteidigung de- Lande- anzuspornen. Aber die Offenherzigkeiten, die ihm dabei entschlüpften, können wir mit Genugtuung auf der Kredit seite unserer Volks- ustd kriegswirtschaftlichen Buchführung eintragen. Sie sind, wenn auch widerwillig abgegeben, eine glänzende Anerkennung des Geistes, in dem das deutsche Volk diesen Entscheidungskampf um seine Existenz und seine Zukunft führt. Dieser Krieg, sagte Lloyd George den Arbeitern, aus deren Reihe er selbst bis zu semer jetzigen Ministerwürde emporgestiegen ist, wird durch die größere Leistung der Maschinen und der Waffen entschieden werden. Wir brauchen Waffen in noch gröberem Maßstabe als Mann schaften, und jeder Tag, der versäumt wird, ist für das Land voller Gefahr. Nur keine Selbstgenügsamkeit!, Wir verspotten Erscheinungen in Deutschland, die uns erschrecken müßten! Dort macht man Brot aus Kartoffeln, und dieser Kartoffelbrotgeist ist viel mehr su fürchten, als zu verspotten, er ist sogar mehr zu fürchten, als Hindenburgs tatkräftige Strategie. Der Durchichnittsengländer hat keinen Sinn für persönliches Heldentum, es sei denn, daß er dazu aufgefordert wird. Der Arbeiter, der seinen Anteil an der Beute der Hochkonjunktur fordert, fei kein englischer Arbeiter; während des Krieges dürfe es keine Lohnstreitigkeiten geben. Wenn die Arbeiter das Land im Stich lieben, ginge es zugrunde, nicht mehr, nicht weniger. Der Krieg werde nicht auf den Schlachtfeldern gewonnen, sondern von den Arbeitern m den Fabriken. In Deutschland strengen Arbeiter und Arbeitgeber ihr« Kräfte bis zum äußersten an, Ihr aber streikt um Lohn erhöhung. Ihr wollt nur 5 Tage in der Woche arbeiten, und wenn Ihr antretet, seid Ihr nicht leistungsfähig, weil Ihr dem Alkohol fröhnt. Eure Trunksucht tut England gröberen Schaden, als alle deutschen Unterseeboote zu sammen . . .