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zWebMolksfrsunö. D .» Wlllnilh, dk« S. ziziß Illi »er Armee und der Marine befohlen. S. Angnst Mobilmachungstag ist Die Kalendertage der folgenden Mobilmachungstage lassen sich hiernach bestimmen. kl der der der der der der // // // // // // // // ,/ // // // 1. Der erste der zweite // // // // // // der // // // // // // // dritte vierte fünfte sechste sechzehnte einnndzwanzigste LS14 // // // // // «7. Jahrg. 3. 4. 5. 6. 7. 17. SS. Aufruf zur Kekessung Seine Majestät der Kaiser haben die 3»I«°I,n-ra»«»», Nr dl, «, ns»,I«nid,' «n«« »!» L".'. «'ILSL-L ,»», «I»irl,»dl« M«»»n«n>« „jl dH di« ING N Tageblatt und Mukblalt K siir die MdÜ5chsnZchM«n inMs.GMHain KarKMMZshaaw aeMMM1.^bMLr«uMtel.-^bMbLM.Lcbwaizenbsra krmWÜ-enft» 8 „«r»,dlrgls», 0oUufr»nd" nsch.I»! I«gll» ml, »»»»h«, d« «,,, Nit t v ll S - . 2-°»- »°d F,!>ta,,n. XdMime»! m«»«tt!iü NL» I / » 8 In »wl,dl»ud«l-d dir N»»m d« Isp. I>,«ijiUi li W. d»°I, Nv* II A «0» i«»»irl» IL Pfd., M »mlllchn« dir ,anm dir ifp. « . Im «rdl..«« dl« lill, IS pl,. 2. Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften' des Beurlaubtenstandes einschließlich der mit Kriegsbeorderung versehenen Ersatz-Reser visten haben sich zu der auf den Kriegsbeorderungen angegebenen Zeit an dem bezeichneten Orte einzufinden. Die mit Pastnonz Ver sehenen bleiben zunächst in der Heimat. U«rnsp^«eh,n: Scyneavenq 10. Ei MMlMl.^ßnchL<«mMel.-ZLhMbLig,SchwaiZckbsrL ksmAMnß 8. Sämtliche Ersatz-Reservisten, welche keine Kriegsbeorderung erhalten haben, müssen vom 8. Mobilmachungstage ab zu Hause gewärtig sein, den Befehl zur Stellung bei einem Ersatz-Truppenteile zu empfangen. 4. Alle augenblicklich außer Kontrolle befindlichen Mannschaften des gesamten Beurlaubtenstandes, sowie alle Mannschaften der Reserve, der Land wehr I. und H. Aufgebots, welche nicht im Besitz einer Kriegsbeorderung oder Paßnotitz -sinch'-habrn sich «o/Ärt an das nächste Haupts Meldeamt zur Herbeiführung einer Entscheidung über ihr Eintreffen zu wenden. Die im Frieden beim Verziehen gewährte Meldefrist von 14 Tagen fällt weg. Ausgenommen hiervon ist nur, wer ausdrücklich von der Gestellung im Mobilmachungsfalle befreit ist. S. Wer dem obigen Befehle nicht Folge leistet, verfällt der Bestrafnng nach den Kriegsgefetzen. 6. Bereits angesagte Uebungen und Kontrollversammlungen fallen aus. 7. Das Marschgeld wird beim Truppenteile, nicht bei der Ortsbehörde empfangen. 8. Sämtliche Einberufenen haben, um ihren Gestellungsort zu erreichen, freie Eisenbahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegsbeorderung oder anderer Militärpapiere bei der Fahrkartenkontrolle. Bei Fehlen der Militärpapiere genügt ausnahmsweise mündliche Erklärung. 9 Ain der Nacht vom 2. zum 3. Mobilmachungstage hört der Friedensfahrplan auf. Die Züge verkehren vom 3. Mobilmachungstage morgens bis mit 6. Mobilmachungstag nach dem MiMärloralzugsfahrPlane, der in den wichtigeren Zeitungen, auf den Bahnhöfen und durch öffent lichen Anschlag bekannt gemacht wird. Der kommandierende General des XIX. (2. K. S.) Armeekorps. Verordnung. Allen staatlichen Beamten und Bediensteten, die nicht unerläßlich zu dienstlichen Geschäften oder Arbeiten gebraucht werden und die auch nicht, was zu allererst geboten ist, sich freiwillig zur Fahne melden können, ist zur Verrichtung von Erntearbeit aller Art oder zn Hilfeleistung dabei Urlaub auf Ansuchen zu erteilen. Die dienstlichen Bezüge — bet Arbeitern der durchschnittliche Tagesverdienst — sind während de4 Nriaube) ungeschmälert fortzugewähren Zur Fahrt von und zur Arbeitsstätte wird gegen Ausweis der vorgesetzten Dienststelle freie Fahrt auf den StaatSetsenbahnen (einschließlich staatliche Straßenbahnen und Kraftwagenlinien) gewährt. Die Not des Vaterlandes erfordert, daß alle staatlichen Beamte und Bedienstete, deren Dienst eS gestattet, von diesem Urlaub Gebrauch machen. Dresden, den 3, August I9l4. Sämtliche Ministerien. Bekanntmachung. Da der Landwirtschaft durch Entziehung von Arbeitskräften infolge der Mobil machung beim Einbringen der Ernte vielerorten erhebliche Schwierigkeiten erwachsen, werden die Bezirksschulinspektionen hierdurch ermächtigt, für die Schulgemeinden, in denen die Erntearbeiten nach Ablauf der Sommerferten noch nicht beendet sind, auf Ansuchen der Schulvorstände die Verlängerung dieser Kerlen oder die Befreiung der älteren Schulkinder vom Unterrichte, sowie die Aussetzung des Fort- bildungSschulunt errt chteS bi» zum Abschluß der Ernte zu genehmigen Auch gehen dem unterzeichneten Ministerium keine Bedenken dagegen bei, daß Kinder, die zur Aushilfe bet den Erntearbeiten angenommen worden sind, bis zur Beendigung der Ernte von der Teilnahme am Unterricht« befreit werden. Desgleichen sind Schüler höherer Lehranstalten, di« sich an d«n Ernt«arb«iten t«t«tligen, auf Ansuchen vom Unterrichte zu befreien. Dresden, den 2. August 1914. Ministerium VeS KultuS und öffentlichen Unterricht». Bekanntmachung. Da» Betret,« der Bahnanlagen, samt« da» Verweilen auf und unter Bahn- brücke» und auf und unter solchen Straßenbrücken, di, üb«r Bahnanlagen und »brr glWi «mV sßkm, »trd untersagt. Zuwiderhandlungen gegen diese» Verbot werden mit Geldstrafe bis zu ISO Mark oder Haft bi» zu 14 Tagen bestraft. Zwickau, den 4. August 1914. Königliche Amtshanptmannfchast. Auf Blatt 85 des hiesigen Handelsregisters, die Firma C. M. Gärtner in Schneeberg betr., ist heute eingetragen worden, daß dem Kaufmann Curt Richard Unger in Schneeberg Prokura erteilt worden ist. Schneeberg, den 4. August 1914. Köntgl. Amtsgericht. Auf Blatt 222 de» hiesigen Handelsregister», die Gesellschaft Auerswald ch Sauerbrunn, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Lößnitz betr., ist heut« ring«- tragen worden, daß dem Kaufman« Viktor Adolph Görner in Lößnitz Prokura erteilt worden ist. Königliches Amtsgericht Lötznitz, den 3. August 1914. Auf Seite 24 des hiesigen Güterrechtsregisters ist heute eingetragen worden, daß der Photograph Ludwig Erich Schmidt in Lößnitz durch Ehevertrag vym l. August 1914 von der Verwaltung und Nutznießung an dem Vermögen s«i««r Ehe frau Jenny Anna DoriS geb. Bürger ausgeschloffen ist. Königliches Amtsgericht Lötznitz, den 1. August 1914, Donnerstag, den 6. Angnst 1914, nachmittag» 3 Uhr solle« t« Uche ca. 2 Scheffel anstehende» Sommerkorn und ca. 8 V, Scheff«! anstrhend«» Winterkorn g«g«n sofortige Barzahlung öffentlich versteigert werden. Bieter sammeln sich im Restaurant zum Bechergut. Ane, am 4. Aug. 1914. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgericht». Mittwoch, beu A. August, mittag» 12 Uhr, soll l« Mittweida ein« Milchkuh meistbietend öffentlich versteigert werden. Sammelort der Bieter: Paul Korb'» Gasthof. Der Gerichtsvollzieher d. Kgl. Amtsgericht» Schwarzenberg, d. L August 1A4. Bekanntmachung. I. Die Einwohnerschaft der Stadt Schneeberg wird darans »«ft merksam gemacht, daß h-«te nnd morgen fLrdieZeit »t» e ti» » Monta-, 140« Offiziere und Mannschasten hier eU»a«artiert werde«. K» wiMärttche« Aw» MwachVichtig»«- wicht früher tmtkch.