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Mittwoch, re» 14 Fevraar 1917 76. Jahrgang 86 re-den, am 1V. Februar 1917- Ministerium des Irmern. Im Vetrrinärbrzirke Stadt Dresden ist di« Mani» und Klauenseuche auSaeb-ochen. Dresden, den 10. Februar 1917. Ministerium des Innern. MW O w MM MMlmmM m» r« ZM«t r» Imkaka, l Zt Fleischbezug «ud Aleisehhöchstpreise betr. Ju der Woche vom 13. btt 18. Februar werden aus den Kops der Bevölkerung 200 s» Fleischkärrn, für Kinder unter 6 Jahren die Hälfte dieser Menge sichergestcllt. Der Kleiuvrrkaufspreis für Rtudsteisch darf in dieser Zeit den Betrag von 2 M. 40 Pf,., der für Kaldftrtsch den Betrag von 1M. 80 Pf,., der tür Hammelfleisch den Betrag von S Mt. und der für Schweinefleisch dm Betrag von 2 M. für daS Pfund nicht übersteigen. Im übrigen gellen die Bestimmungen der Bekanntmachung deL Unterzeichneten vom 20- Juli 1916. Krtegdfltftch tau» in dieser Woche auSnabm-weije leider nicht zur Abgabe gelangen. Flöha, den 12. Februar 1917. Der Vorsitzende deS Kommuualverbaudes. (4) Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. (5) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schlußdesiusektion (8 17b) verboten werden. (6) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Transport und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden. 8 163. (1) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirk- unterliegt der Absonderung im Stalle (8 19-, Abs. 1,4 des Gesetzes). Jedoch darf da- abgesonderte Klauenvieh mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des 8 160 Anwendung. Indessen kann von der amts tierärztlichen Leitung und, sofern unmittelbar vor der Ueberführung der Tiere zur Schlacht stätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des betreffenden Gehöftes noch seuchenfrei ist, von den in 8 160, Abs. 2, 4, 5 vorgeschrie- denen Transportbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere mit -er Eisenbahn versandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. (2) Sosern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneingeschränkte Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich er scheinen lassen, können Erleichterungen zugelassen werden. * (3) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. (4) Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrecht zu erhallen, bi« aus allen Seuchengehösten sämtliches Klauenvieh befestigt worden oder die Seuche abgeheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (8 17b) bewirkt ist. (5) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werde» wie für die Seuchengehöfte (8 162 Abs. 1 unter v). Jedoch ist die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (8 28, Abs. 3) der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichend« Er hitzung zu gestatten. 8 164. Für den ganze» Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen: ») Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. d) Schlächtern, Biehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbs mäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonder dringlichen Fällen kann die Polizeibehörde Ausnahmen zulassen. o) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperr bezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vor sichtsmaßregeln ausgeführt werden. st) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von sol chem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren von Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen vieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirtschastlichen Bedürf nisses auch zu Rutz- oder Zuchtzwecken, kann gestattet werden. s) Die Ver- und Entladung von Klauenvieh aus den Eisenbahn- und Schiffsstationen im Sperrbezirk ist verböte». Ausnahmen hiervon können von der höheren Polizei behörde zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu be nachrichtigen. 8 166. (1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. (2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die-frühestenS 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu gestatten, und zwar: a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegesttllen) zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vor ausgesetzt, daß diesen die Tiere aus der Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittel bar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugesührt werden. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf. solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltungen und soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zü tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, fofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. Auch ist die Polizeibehörde des Schlacht orts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. (3 ) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit Geneh migung der höheren Polizeibehörde erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Be dingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vor zunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchensreiheit des gesamten Viehstandes des Gehöftes ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsortes mit der Einsuhr ein verstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von mindestens 1 Woche der polizeilichen Beobachtung (8 19, Abs. 1,4 des Gesetzes) zu unterstellen. Aus den Transport lind die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Absatzes 2 sinn gemäß Anwendung. 8 167. Im ganzen Bereiche des BeobachtuvgSgedtets kann der gemeinschaftliche Weidegang von Klaüenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwämmen für Klauenvieh verboten werden. In besonder« ««mmtmnchme» Wer die verwend»»» von Rüben bei der Bereit«»» von Roggenbrot. Vom 5. Febiuar 1917. AufUdruud deS tz 5 der Verordnung über die Bereitung von Backware vom 26. Mat 1916 (Reickg-Gefitzbl S. 413) und der Verordnung zur Aenderuna dieser Verordnung über die Bereitung von Backware vom 18. Januar 1917 (Reichs-Geletzbl. S. 68) in Verbindung mit S 1 der Brkannt- ma^un^ über die Errichtung eine-KriegSrrvädrung-amtS vom 22. Mat 1916 (RetchS-Gesetzbl. S-402) K 1. Zur Bereitung von Roggenbrot können statt Kartoffel Rüben, mit Ausnahme von Zuckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Eewichtsteüe Trockenrüben hundert GewtchtSieUen Kartoffelflocken und hundert «ewichtStetle frischer Rüben fünfzig SewichUttilen gequetschter oder geriebener Kartoffeln. . . 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den K. Februar 1917. Der Prüfldrnt deS KriegSernähruugSamts. — von Batoctt. - Puter den Rinder» des Gutsbesitzers Franz Arnold in Niederlichienan OrkSl. Rr. 10, ist -je Manls «nd Klauenseuche festgestellt worden. Als Sperrbezirk gilt das Seuchengehöft. Das Beobachtungsgebiet umsaßt den übrigen Teilen des Ortes. Für den Sperrbezirk gelten die Bestimmungen in den 88 162 bis 164 und für das BeöbachtungSgebiet diejenigen in den 88 166, 167 der unterm 7. Dezember 1911 erlassenen Aussührungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912 Seite 83 flg. Diese Bestimmungen lauten: . . 8 162. (1) Die perskuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckuftgsstoffs sein können, in folgender Weise abzusperren: a) lieber die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre zu verhängen (8 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Befindet sich das Vieh auf der Weide, so ist in der Regel dieMusstallung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung ent fernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des 8 160 Anwendung. Jedoch kann von der amtstierärztlichen Leitung der Schlachtung (8 160 Abs. 1) Abstand genommen werden. d) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß kyre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. v) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. ä) Fremdes Klaüenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. v) DaS Weggeben vyn Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung, der vorherigen MychNNg oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (8 28 Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammel molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden. k)^Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh au« dem verseuchten Gehöste müssen nach den Vorschriften des 8 19 Absatz 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren erfolgen. MFutter und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöste ausgeführt werden, als sie nachweis lich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des An steckungsstoffs nicht sein können. k) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung ge kommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte hevausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu. desinfizieren. (8 154 Abs. 1v, 8 168 Abs. 1s) Aus zwingenden wirtschastlichen Gründen können von der Landesregierung Er leichterungen von den Borschristen dieses Absatzes zugelassen werden. (2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen, sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauche- behäUer sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann, an Stelle de« Uebergießens mit Kalkmilch, Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk ersolgen. (3) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von den im 8 154 Abs. 1» bezeichneten Personen betreten werden. Personen, die in abgefperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion da« Seuchengehöft verlassen. Freibankfleisch betreffend. I« Zukunft darf minderwertige- oder bedingt taugliche« Fletsch (FrrlbavkfleM) nur gegen Entgeg-nnqdmr von Fleischmarten abgegeben werde«. Für eine Fletschmark« dars jedoch der vop» Vette Betrag der Markend,zogen werden. , . Wenn avdeiB der Verderb de- Fletsche- nicht verhütet werden kann, dürfen di« Kommunal- verblinde im Einzelfalle Au-nqhmen von -er Markeripfltcht bewilligen. Dresden, den L F.bwar 1917. Ministerium deS Inner«. Die nachstehend« Bekanntmachung über die Verwend»»»« von Rüde» b«i der Bereitung von Roggenbrot vom b. Februar 1917 (RLBl. S. 101) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntlich Frankenberger Tageblatt Anzeiger