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Adorkev Wochenblatt. Mittheil nn gen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 2t Ncugroschcn, bei Beziehung des Blattes durch B°tengelcgcnhe>t lS Neugroschcn. 12. Erscheint jede Mittwoche. ^NärH 1842« Die Bedeutung deS Advokatenstandes in Teutschland. (Eingesendet.) Bekanntlich ist in unserer vorigen Ständever- sammlung auch von einer besseren Stellung des Ad vokatenstandes mehrfach die Rede gewesen, ja es wa ren selbst darauf bezügliche Petitionen eingegangen, dennoch hat man sich nicht bewogen finden können, auf den Gegenstand näher einzugehen, sondern viel mehr bei den Erklärungen der hohen Staatsregierung, wie gewöhnlich und billig, Beruhigung gefaßt. An dere haben dies aber nicht vermocht, und so soll denn wenigstens hier eine kurze Besprechung jenes Gegen standes statt finden. Wir sehen nns jedoch zuvor zu der Bemerkung genöthigt, daß wir weder die Hoff nung, noch auch nur den unwürdigen Gedanken da bei gefaßt haben, die Ansichten der hohen Ständever sammlung durch einen der Presse übergebenen Aufsatz im Geringsten zu ändern. Daß der Advokatenstand bei uns noch nicht die Bedeutung und Würde im Staatsleben genießt, de ren er eigentlich theilhaftig werden soll und in ver schiedenen Ländern Europa's und der neuen Welt in so hohem Grade schön sich erfreut, darüber sind, wenn nicht alle, doch wenigstens die meisten Stim men einig, und nur über die Ursachen dieser Erschei nung, so wie über die Mittel, ihr eine andere Gestal tung zu geben, sind die Meinungen sich ziemlich ent gegengesetzt. Während nämlich die Einen der Ansicht sich hingeben, daß die einzelnen Glieder jenes Stan des allein an ihrer geringen Bedeutung Schuld sind, hegen die Andern die Ueberzeugung, daß dieser Man gel von den Einrichtungen des Staats überhaupt und des Advokatcnstandes insbesondere hcrstammc, weshalb natürlich auch die Mitte! zur Hebung jenes Mangels in demselben Maaße verschieden angegeben werden. Ob nun gleich die erstere Meinung Man ches für sich haben kann, so scheint doch die letztere deshalb richtiger zu sein, weil wie auch ihre Beken ner meist selbst behaupten, eben jene Staatseinrich tungen verhindern, daß die einzelnen Advokaten sich über ihre jetzige Bedeutung erheben können. ES wird dies deutlicher werden, wenn wir diese Einrich tungen näher ins Auge fassen. Hierher gehört nun ganz besonders die Verfassung unseres Gerichtswesens. Es soll hier nicht gestritten werden über die Vorzüge und Nachtheile einer öffent lichen und mündlichen Justiz. Wenn aber schon von so vielen Seiten ihre andern Vortheile zur Gnüge bewiesen worden sind, so zeigt sich uns hier Vorzüge lich der, daß dadurch der Advokatenstand seine noth» wendige Bedeutung erhalten würde. Bei der jetzigen Gerichtsverfassung können sich die meisten Advokaten fast durch nichts dem Volke als solchem bemerkbar machen, da ja beinahe Alles, wenigstens gerade das jenige, woran das Volk Juteressc nehmen würde, schriftlich abgemacht wird, wovon das Wenigste zur Kenntnis des Publikums kommt, während die wichti gem Angelegenheiten meist geheim bleiben, ja bei ih nen der Advokat wohl gar in seiner Vertheidigung beschränkt wird. Auf solche Weise kann aber weder der Sachwalter mit Liebe und Anstrengung und un abhängig seinem Berufe ergeben sein, noch ist auch das Volk im Stande, die Tüchtigkeit desselben in den verschiedeuen Beziehungen zu erproben und ihm un bedingtes Vertrauen zu schenken. Wäre das Ge richtswesen mündlich und öffentlich, so müste natürlich die Aufmerksamkeit des Volks, das ja dann an den