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NNL'.N .n.:?: a»ny nr'/'w-LÄ W-rCorrS -r« Freiberger Unztigcr Ätli> - ? - 's,!!'- ' :>!' TasevlatL. BttMtwortl. Red«tem: Karl Julius Grätsche» in Freiberg. 5 L - r > nu . . ' ' 77 . .^7 :.'7.ä.7 7^!^ «rfchtkrt «MH -M- S Uhr, M ««»Nahmr -er Sonn- und Festtage. — Prek» halvj-hrli- A'/, Ngr. Inserate die gespakL Zeile'L-Psi ZS. 1)2. Doumrstag den 18. Oktober U.-> ... — m, , , , lm u... u ! 7 GW- Abgabe -er Stimmzettel: heute, Donnerstag, den 18. Oktober, und morge^ Freitag, dm 19. Oktober. Ueber die Suspenstonsfrage. Zu wiederholten Malen und in vielen Blättern ist die'Frage, ob die in Folge der Maiereignisse Suspendirten irr die Kammern wählbar seien, verhandelt worden. Man nimmt an dieser Frage um so lebhafter» Antheil, jemrhr sich noch von Tag zu Tag die Suspensionen von Advokaten, Staatsdienern, Geistlichen, Lehrern re. immrrmehr anhäufen. Roch kommt hinzu, daß im Volke die An sicht immer mehr und mehr Boden gewinnt: der nächste Grund zu dm häufigen Suspensionen sei wohl der, den Betreffenden die in Aussicht stehende und gestellte Wähl zum Landtag« streitig zu machen^ Ein in Nr. 242 der Dresdner Zeitung über vorstehende Streit- ftage erschienener Artikel erscheint uns werth, denselben wenigstens auszugsweise weiter zu verbreiten. Es wird'darin zuerst die Frage aufgestellt: „Ist die betreffende Kammer über die Zulassung eines Gewählten, gegen den die Sus pension ausgesprochen ist, zu entscheiden befugt?" und: „welche Gesichtspunkte find cs, welche die Kammer dabei zu nehmen haben wird?" : ' . Ist also ein Suspcndirter von der Mehrzahl eines Wahlbezir kes für würdig erachtet mH estS Landtagsabgeordneter gewählt wor den, dann kann es sich Ben fragen, ob dem Gewählten ein Grund gegen seine Zulassung in die Kammer entgegcnstehe. Ueber diese Frage steht dann ganz gewiß der Kammer selbst bas Recht zur Entscheidung zu. Denn ist ein Suspendirter einmal als gewählt zu betrachten, so folgt daraus, daß seine Wählerschaft denselben für wahlfähig erachtet hat.. Seiten der Regierung wird jedoch die Wähl bestritten. ES stehen «somit zwei Theile einander gegenüber. Jeder Theil behaupte! ' das Gegentheil von dem, was der andere behauptet. Es muß daher ein Dritter vorhanden sein, dem die Entscheidung zusteht. Wer kann dieser Dritte anders sein, als die betreffende Kammer, welche zwischen beiden Theilen unab hängig dastcht. Im Wahlgesetz vom 15. Novbr. 1848 sagt tz. 44 ausdrücklich: „Zweifel über die Wählbarkeit eines zum Abgeordneten Ernannten entscheidet die betreffende Kammer." Unsere Gegner be haupten zwar, es gäbe gar keinen Zweifel über die Nichtwählbarkeit eines Suspendirten, und verwesten dabei auf den Buchstaben des h. 5 ä. und h. 6 des Wahlgesetzes. Allein dies ist eben eine Mei nung, der die Meinung der Wähler durch die Wahl selbst entgegen sieht. Also von der einen Seite wird die Wählbarkeit behauptet, von der anderen sie in Wrede gestellt. Ei» Zweifel ist somit that- sächlich vorhanden, und deswegen hat darüber nach Z. 44 nur die. Kammer zu entscheiden. ii: , Daß die Kammer bei dieser Entscheidung^ nicht nach rein^EM Willkür oder subjektivem Belieben ihren Beschluß fassen kann, soM^ dern sich cm Recht und Gesetz bei ihren Entscheidungen zu haltend« hat, versteht sich von selbst. — Ebenso wie die Justiz- und Verwal tungsbehörden, hat auch dir Kammer daS Recht und die Pflicht, da^ Gesetz nicht blos in seinem leeren tödtenden Buchstaben^ sonderar cMh) in seinem wirklichen lebensvollem Geiste «tszusafst«, mW maligen hcsondern.M seiner wesentlichen Beschafftsthest^tzrgfH- * tig zu prüfen, um die geglichen Bestimmungen, in HryMaHx^ haften Bedeutung in Anwendung zu bringen. Somuß par A^ - < lern schon ins Auge gefaßt werden, ob die in der Kammer m Maga. * kommenden Suspensionen nicht selbstständig in einer das Amt tp» rührenden strafbaren Handlung zuerkannt, sondern lediglich deshM- verhangen wopden sind^ weil der Betroffen», sn Mtcrsuchen ist olM genommen wdrben soll. 7 Wenn nun nachh. 5 « nah H hgg Wahl^fttzessMst Schuld^' befundene nur dann der Wählbarkeit verinftig Mhew, sobald chr Vergehen ein nach allgemeinen Brgdiffkn entehrendes Ist, worÄer dir Kammer zu. entscheiden hat, wie sollen, dann Diejenigen: oh« weiteres ausgeschlossen sein, welchen, ohne noch für schuldig befurch«, .., , ein noch ununtersuchtes, unabgeurtheilteS. > und zwar ein poli tisches Vergehen beigemessen wird, welches die öffentliche Meinung längst schon zu den nicht entehrendeq ^ählt? Dies heißt, dem rech»»., lichen, wie dem allgeWW« BownAjch» aufsgrellstewiderspxech^ Einen solchen Widerspruch kann man dem Gesetzgeber nichtbeimös- scn, und es sind daher auch wohl im einschlagenden Falle nm stlchö Suspensionen zu verstehen, die amtlicher Verhältnisse weg»»: zur Strafe ausgesprochen sind. Wir meinen solche Suspensiv««», lvi» sie das Mandat wegen der Advokaten vom 12. April 1723 h. VI tmd neuerdings das Staatsdienergesetz vom 7. März 1835 (h. 27) und das Schulgesetz vorn 6. Juni 1835 (§> 55) nach vorausgegangener fruchtloser Anermahnung androhen. . . . Diese Ansicht bewährt sich um so mehr?, als dtdfragliche Dor schrist, weil sie wörtlich und ohne sppzipll«re Erwägung ans dem alten ins neue Wahlgesetz übergcgapgM ist, nach den dmnaligen Verhältnissen und den darauf gebauten damaligen Erwägungen bv- urtheilt werden muß. ... - r