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Donnerstag. — Nr. 180. — LripNg. Di« Z-Uun, «r- scheint mit 8u«nahm« de« Sonntag« ttglich nachmittag« für den folgenden Tag. Preis für da« Vierteljahr l Thlr.! jede einzelne Nummer L Ngr. > DtWr Allgmriiit Zeitung. «Wahrheit und Recht, Freiheit und GesetzI» 5. Anglist 1858. Zu beziehen durch alle Poft' Lmter de« In- und Ausland««, sowie durch die Trpedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). Insertionsgebühr für den Raum einer Zeile 2 Ngr. Deutschland. Die Neue Hannoversche Zeitung begleitet dcnAuöschußbericht in der hol steinischen Angelegenheit mit folgenden Bemerkungen: „Der dänischen Regierung ist also jetzt gestattet, vertraulich und geheim Aufklärung zu ge ben, während die Bnndesbeschlüsse vom 11. Febr. und 20. Mai diese An gelegenheit der ganzen Summe der Bundestagsgesandten und der Oeffent- lichkeit nicht entzogen; ferner soll der dänische Gesandte Sitz in den Aus schüssen, also auch im Erecutionsausschusse haben, eine Maßregel, welche geradezu der Erecuttonsordnung widerspricht, gegen allen Brauch ist und nur als eine beispiellose Begünstigung angesehen werden kann; endlich hat die Majorität deS Ausschusses nicht die motivirte Gegendeduction des han noverschen Gesandten abwarten und sie als Gegengewicht an ihr eigenes Votum hängen wollen, sondern sie schloß die Separatmeinung von derJn- structionseinholung unter dem Vorwande der Dringlichkeit aus, während bisjetzt niemals Eile gezeigt wurde, wenn eS auf Fristen für die königlich dänische Regierung ankam. Uebrigcns hat sich der hannoversche Gesandte nicht bloS gegen die «Fassung» des Ausschußvortrags und daraus hervor gehende Würdigung der dänischen Antwort erklärt, sondern wider die Mo- tivirung und die darauf basirten Anträge. Beide sind so beschaffen, daß Hannover sie nicht unterzeichnen kann und wird und daß die nationale Sache verloren ist, wenn sie von der Majorität der Bundesversammlung angenommen werden. Das hannoversche Separatvotum wird dies näher nachweisen." In einer später» Nummer theilt die Neue Hannoversche Zeitung die vorläufige Protestation mit, welche der hannoversche Gesandte in der Sitzung des Bundestags vom 30. Juli unter Vorbehalt eines ausführlichen Minoritätsgutachtens abgegeben hat. Dieselbe lautet wörtlich: Dem Gesandten wurde der vorstehende Bericht der beiden Ausschüsse erst am 26. d. M. bekannt, und es war ihm unmöglich, schon bis zum 28. d. M. ein mo- twirtes Minoritätsgutachten ausgearbeitet zu haben. Er trug daher auf Bewilli gung einer achttägigen Frist zu dieser Arbeit an. Diese aber wurde von den Aus schüssen verweigert und in der Sitzung vom 28. d. M. beschlossen, den Vortrag heute, und ohne das Minoritätsgutachten abzuwarten, der hohen Bundesversamm lung zu überreichen. Je weniger bisher in den Ausschußberathungcn und den frü- hern Berichterstattungen eine bringende Eile in der Behandlung dieser wichtigen Angelegenheit hervortritt, desto mehr trägt die Verweigerung jener, nach dem Ge genstände gewiß nicht zu umfangreich erbetenen Frist den Charakter einer Beein trächtigung der Minorität in der gehörigen Darlegung und Begründung ihrer An sichten, welche selbst mit der Gefahr einer völligen Ausschließung der Minorität verknüpft ist. Der Gesandte steht sich daher in der Nothwendigkeit, zunächst gegen jene Verweigerung der Frist für ein Minoritätsgutachten, als eine nach seiner An sicht nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Minorität, zu protestiren. Sodann erlaubt er sich, die Gründe, die ihn zu einem Minoritätsgutachten bestimmten, in Kürze und unter Vorbehalt näherer Motivirung und Erweiterung darzulegen: l. Sind in dem Vortrage der Mehrheit Punkte als theilweise Erfüllung des BundesbeschlusscS vom 20. Mai angeführt, welche niemals als solche angesehen werden durften. Hier nur zum Beleg dieser Angabe wenige Beispiele: 1) Hinsicht lich LauenburAs werden die Mittheilungcn der königlich dänischen Regierung als „hinlänglich eingehend" bezeichnet, um daraus deren Absichten im wesentlichen über sehen zu können. Die königlich dänische Negierung sagt aber nur zu, solche ver fassungsmäßige Normen veranlassen zu wollen, welche die Richtigkeit ihrer Ansichten darthun, die in der Erklärung vom 4. Febr. ausgesprochen sind. Ist etwa in die ser Erklärung zugegeben, daß Lquenburg eine Stellung in der Gesammtverfassung bekommen habe, welche den Stipulationen von 1851 und 1852 widerspricht? Wor auf sollen sich also die verfassungsmäßigen Normen beziehen und bei wem sie ver anlaßt werden, etwa beim Reichsrath, was die Erklärung vom 4. Febr. nicht aus schließt? Jedenfalls gibt die Erklärung mit keinem Wort Aufschluß darüber, welche Einrichtungen die königliche Regierung hinsichtlich Lauenburgs beabsichtigt, um einen bundesverfassungs- und vertragsmäßigen Zustand in der Gesammtverfassung herzu stellen. Und doch soll die Mittheilung in dieser Beziehung genügend sein? 2) Die Zusage, während der Verhandlungen mit dem Bunde die Gesammtverfassung vom 2. Oct. 1855 bezüglich der Herzogthümer Holstein und Lauenburg als außer Wirk samkeit stehend betrachten zu wollen, ist als eine theilweise Erfüllung der Ziffer 1 des Bundesbeschlusses vom 20. Mai dargestellt. So weit iss selbst die königlich dä nische Regierung nicht gegangen, welche vielmehr ausdrücklich in der Erklärung sagt, daß diese Zusage sich auf die Ziffer 2 des Beschlusses beziehe, während sic ein fach die Forderung der Ziffer 1, wie sie gestellt worden, verweigere. In der Lhat enthält auch jene Zusage nicht die mindeste Conccssion in der Hauptsache. Sie ver spricht nur, was sich nach dem Bundesbeschluß vom 25. Febr. von selbst versteht, während die Sache streitig ist, einstweilige Suspension der Wirksamkeit der nich tigen Verfassungöeinrichtungen. Wenn der Vortrag der Plchrheit dies so auffaßt, als ob die Antwort der königlich dänischen Regierung eine Beseitigung, d. h. eine definitive Aufhebung der Gesammtverfassung zugesagt habe, und also die einstweilige Suspension für gleichbedeutend mit definitiver Außerwirksamkeit nimmt, cs als einen ersten Schritt zur Ausführung der Bundesbeschlüsse, als ein Ebnen der Verhält nisse zu einer neuen Ordnung bezeichnet, so ist dixs eine Voraussetzung, zu welcher die Antwort der königlich dänischen Regierung nicht berechtigt. Einstweilige Sus pension während der Verhandlungen und unter der Bedingung von Verhandlungen iss alles, was versprochen wird. 3) Nimmt der Vortrag an, als ob die königlich dänische Regierung die Aufrechthaltung der Gesammtverfassung und die Ratihabi- tion des Reichsraths zu den Verhandlungen mit dem Bunde und mit den Ständen aufgegeben habe. Auch dafür bietet die Antwort der königlich dänischen Regierung nirgends Anhaltepunkte, und ebenso wenig ist man berechtigt, aus der zeitweise be dingten Suspension jene Folgerung herzuleitcn. II. Der Vortrag zeichnet das Ungenügende der Mittheilung vom 15. d. M. gegenüber den Bundesforderungen so wenig scharf, daß cs den Anschein gewinnt, als ob es sich nur um eine kleine Vervollständigung handle. Das entspricht aber weder den thatsächlichen Verhältnissen und dem Einlenken in das ErccutwnSver- fahren, noch ist cs gleichgültig für den Bund, wenn er die abermalige Weigerung und Verzögerung so leicht aufnimmt. Wie ist es gerechtfertigt, nach den jahrelang bereits fruchtlos gebliebenen Bemühungen in dieser Erklärung „neue Zugeständ nisse" oder „entgegenkommende Absichten" anzuerkennen? III. Die Form, in welcher die neuen Mittheilungen von der königlich dänischen Regierung gemacht und behandelt werden sollen, läuft doch auf Verhandlungen zwischen den Ausschüssen und dem königlich dänischen Herrn Bevollmächtigten hinaus, zumal da ja die königliche Regierung in der Antwort ausdrücklich verweigert, ihre Mittheilungen vor Erösftiung der Verhandlung zu machen. Bei der Stimmung, welche der Vortrag kundgibt, ist dies doppelt gefährlich, und es muß bestimmt darauf gedrungen werden, daß die Wirksamkeit der Ausschüsse darauf beschränkt bleibe, die Mittheilungen des königlich dänischen Herrn Gesandten einfach entgegen zunehmen und weiter an die Bundesversammlung zu überbringen, ohne vorher die selben zu prüfen oder darüber mit dem Herrn Gesandten selbständig ins Benehmen zu treten. Ein anderes Verfahren würde mit dem Art. 3 der Erccutionsordnung nicht in Einklang zu bringen sein und die bisher im Bundesrechte unbekannte Ab normität herbeiführen, daß der Gesandte derjenigen Regierung, gegen welche die Ereeution beschlossen wurde, Sitz in dem ErecutionSauSschuß bekomme und an den Berathungcn dieses Ausschusses theilnehmen dürfe. Die Minorität muß daher ent schieden gegen die Absicht, den königlich dänischen Herrn Gesandten in den Aus schuß bringen zu wollen, protestiren. IV. Die Anwendung der vorstehenden Ansichten auf die künftige Behandlung der Sache ergibt sich hieraus von selbst. Das Außerwirksamkeittreten der Gcsammt- verfassung wie der übrigen vom Bunde beanstandeten Erlasse würde nur in der Form einer definitiven Beseitigung den Anforderungen der Bundcsbeschlüsse genü gen; ferner würden die Mittheilungen der königlich dänischen Regierung ohne per sönliche Zuziehung des Herrn Gesandten den Ausschüssen, oder noch besser der Bun desversammlung, gemacht werden; endlich dürfte den letzter» nicht die Befugniß zur „sofortigen Prüfung" dieser Mittheilungen einzuräumen sein. Durch die Weigerung, dem Gesandten die erbetene Frist zur Anfertigung eines Minoritätsgutachtens zu bewilligen, wird die königliche Regierung gegenwärtig ge zwungen sein, die Mmoritätsansicht unmittelbar zur Kenntniß der höchsten und hohen Regierungen zu bringen und, wie der Gesandte schon jetzt beizufüöen ermäch tigt ist, bei der dcmnächstigen Abstimmung gegen die Begründung des Gutachtens und die darauf basirten Anträge motivirt zu stimmen. Die Neue Preußische Zeitung sagt: „Formell wird die dänische Ant wort für unbefriedigend erklärt, aber materiell findet man so viel «Ent gegenkommen» darin, daß weiter verhandelt werden soll. Der Schritt nach vorwärts besteht nur darin, daß die weitern Verhandlungen dem Holstein- Lauenburgischcn und dem Erecutionsausschusse übertragen werden sollen, wodurch für den Fall, daß auch so Dänemark sich nicht zur Ausführung der Bundesbeschlüsse herbeiläßt, «das weitere Vorschreiten nach der Erecu- tionsordnung angebahnt» wird. Allerdings ist man doch wenigstens, wenn diese Anträge angenommen werden, der Aussicht auf Entscheidung näher gekommen. So schnell, als ein frankfurter Blatt um die Mitte dieses Mo nats den Deutschen vorrechncte, wird es freilich nicht gehen, da allein min destens fünf Wochen verlaufen, bis Dänemark sich von neuem «erklärt». Heißblütige officiöse Korrespondenten werden auch wol noch eine Weile An laß haben, in unerquicklicher Fehde zur Eintracht zu mahnen und von Zeit zu Zeit an die Trommel zu schlagen, als ob die Erecutionstruppen schon auf dem Marsche nach der Elbe wären. Wem die Sorge um deutsches Recht und deutsche Ehre am Herzen liegt, der wird nur das Handeln des Bundestags in diesem Sinne mit Freuden begrüßen; die Vorbereitungen, die möglicherweise zum Handeln führen, geben zwar Ursache, um sich in Geduld zu üben, zur Freude aber nicht." Die Wiener Zeitung sagt bezüglich der Mittheilungen über den gegen wärtigen Stand der Holstein-lquenburgischen Frage am Bund: „Wir bedauern cs, heute in der Angelegenheit, die uns hier beschäftigt, keine erfreulicher» Auskünfte geben zu können. Wir können uns die Natur des Eindrucks nicht verhehlen, welchen die vorstehenden Nachrichten insbesondere dort machen werden, wo er am ersten hätte vermieden werden sollen. Erinnern wir uns nur der Anmaßungen im Urtheile, das uns von jenseit des Rhein herüberkommt. Lassen wir uns aber auch nicht zu sehr be unruhigen, und sagen wir cS nur, daß die Nachrichten, die wir heute zu bringen hatten, uns in der Ueberzeugung nicht zu erschüttern vermochten, vaß Deutschland sein Recht, seine Würde und seine Ehre zu wahren wissen werde." Preußen. HScrUn, 3. Aug. In Bezug auf die Regierungs frage sind sowol in den öffentlichen Blättern als auch in hiesigen Kreisen die verschiedensten, oft sogar widersprechendsten Angaben verbreitet. Nach einigen dieser Angaben soll der König fest entschlossen sein, die Negierung im October wieder selbst zu übernehmen; »ach aadern Angaben soll der Prinz von Preußen die Regentschaft antreten oder Mitregent werden. Auch wird behauptet, der Prinz werde die Stellvertreterschaft mit ganz unbe schränkter Vollmacht fortführen, dann wieder, in Betreff der Abdankung des Königs sei schon alles eingelcitet, und dagegen sind wieder andere Behaup tungen, die dieser Angabe schnurstracks widersprechen. Ich brauche Sic wol kaum darauf aufmcrksam zu machen, mit welcher Vorsicht alle diese Anga-