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DGMMMWU Wochen- und Kachrichtsblatt zugleich 8Wsls-AjeiM für Höhndorf, Lödlit, Kmsdorf, Rosdorf, A. KOit«, Heinrichsort, Roiicoao nid MW». Amtsblatt für de« Gtadtrat z« Lichtenstein. —-— — ——— — — 4V. Jahrgang- Nr. 231. Sonnabend, den 4. Oktober 1890. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Soun» und Festtag») abends für den folgenden Tag. Bierteltährltcher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer w Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 178, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die vicrgclpaltene Korpuszetle oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. W.,' Holzauktion auf Forderglauchauer Revier! Montag, den 6. Oktober dieses Jahres, von vormittags !> Uhr au, sollen im Riimpfwalde und zwar auf Röllers Ankauf, am Kohlgraben und Vogelheerd ca. 200 Nmtr. weiche Stöcke und ca. 40 Wellenh. weiches und hartes Reisig unter den gebräuchlichen Bedingungen gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Versammlungsort an der neuen Waldhütte. Gräflich Schöuburg'sche Forstverwaltung und Rentamt Forder glauchau, am 27. September 1890. Poetzschke. Naake. Das Juvaliditäts- und Altersversicherungs gesetz. Da es dringend zu wünschen ist, daß die weiten Kreise, die es angeht, rechtzeitig von dem Inkrafttreten der Jnvali- ditäts- und Altersversicherung über die Bedeutung des Ge setzes, über ihre Obliegenheiten, um die Vorteile desselben zu erlangen, über den Umfang der Versicherungspflicht, über das Verfahren bei Erhebung der Beiträge rc. aufgeklärt werden, so sei nach dem „Reichsanzeiger" zu diesem Zweck nochmals eine allgemeine Uebersicht über Rechte und Pflichten der zu versichernden Personen gegeben: DieJnvaliditäts- nnd Altersversicherung beginnt voraus sichtlich mit dem 1. Januar 1891. Zweck dieser Versicherung ist, allen Arbeitern nnd Arbeiterinnen 1. im Alter durch eine Altersrente einen Zuschuß zu dem dann in der Regel herabgeminderten Arbeitsverdienst zu gewähren nnd 2. im Falle frühzeitigen Eintritts der Arbeitsunfähig keit für die Dauer derselben eine den Betrag der Alters rente übersteigende Invalidenrente zu sichern. 1. Die Altersrente kann sofort vom Beginn der Versicherung ab (1. Jan. 1891) von denjenigen versicherten Arbeitern beansprucht werden, welche das Alter von 70 Jahren vollendet haben nnd nach weisen, daß sie in den Jahren 1888, 1889 und 1890 min destens in 141 Wochen gearbeitet haben. Bei diesen 141 Wochen werden auch die Wochen bescheinigter Krankheiten und Unterbrechungen bei Saisonarbeitern mitgezählt, wie wenn es Arbeitswochen wären. Diejenigen Arbeiter, welche beim Beginn der Versicher ung (1. Januar 1891) noch nicht 70 Jahre alt, jedoch mehr als 40 Jahre alt sind, haben gleichfalls von dem Zeitpunkt ab, mit welchem sie das 70. Lebensjahr vollenden, Anspruch auf Altersrente, wenn sie die vorhin angegebenen Nachweise führen können und vom Beginn der Versicherung (1. Jan. 1891) ab regelmäßig ihren wöchentlichen Beitrag entrichten. Die Höhe der zn gewährenden Altersrenten wird nach Lohnklassen verschieden bemessen. Die Altersrente beträgt mindestens 106,40 Mk. und höchstens 191,00 Mk. jährlich. Bei Berechnung der Rente werden 1410 Beitragswochen (Beiträge) zu Grunde gelegt, so zwar, daß jede einzelne Beitragswoche eine Eihöhnng der Rente um 4 Pf. bewirkt in Lohnklasse I, - 6 - - - - II, - 8 - - - - III, - 10 - - - - IV. Die Lohnklasse I gilt für einen Jahresarbeitsverdienst bis zu 35a Mk. jährlich, - - II - - mehr als 350—550 - - - - III - - - - 550—850 - - - IV - - - - 850 - Hat ein Arbeiter 10 Wochenbeiträge nach dem 1. Jan. 1891 für Lohnklasse III entrichtet nnd kann er nachweisen, daß sein durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst in den vor hergegangenen 3 Jahren 1888 bis 1890 875 Mk. betragen hat, so sind fü- die 10 Beiträge die Rentensätze der Lohn klasse III mit 8Pf. und für die übrigen 1410—10 — 1400 Bei träge die Rentensätze der Lohnklasse IV mit 10 Pf. in Ansatz zu bringen. Die Jahresrente berechnet sich demnach auf 10X8 Pf. 14X10 Pf. -- 140,80 Mk. Hierzu giebt das Reich 50 Mk. als Zuschuß, sodaß die Jahresrente ins gesamt 190,80 Mk., die Monatsrente also 15,90 Mk. be tragen würde. 2. Die Invalidenrente kann erst nach Zurücklegung einer Wartezeit, d. h. nach Ent richtung einer bestimmten Anzahl von Beiträgen, bewilligt werden. Allgemein sind als Wartezeit fünf Jahre, jedes Jahr mit Rücksicht auf zeitweilige Arbeitslosigkeit anstatt zu 52 nur zu 47 Bcitragswochcn gerechnet, vorgesehen, sodaß insgesamt 5X47 — 235 Beiträge entrichtet sein müssen. Solche Personen indessen, welche bereits in den ersten fünf Jahren nach Beginn der Versicherung, also in den Jahren 1891 ^1895, arbeitsunfähig Iverden, können gleichfalls Anspruch aus Invalidenrente machen, wenn sie a. wenigstens 47 Wochcnbeiträge entrichtet haben und b. nachweisen, daß sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in den noch fehlenden 188 Wochen gearbeitet haben. Auch hier werden bescheinigte Krankheitswochen, sowie die Dauer militärischer Dienstleistungen nnd diejenigen Wochen mitgezählt, in welchen Saisonarbeiter re. ihr Arbeit?- oder Dienstverhältnis unterbrechen mußten. Die Höhe der Invalidenrenten richtet sich wie die Altersrente, nach den Lohnklasscn, für welche Beiträge ent richtet worden sind, und nach der Zahl der wirklich entrich teten Beiträge. Bei Berechnung der Rente wird für alle Lohnklassen ein gleicher Grundbetrag von 60 Mk. angcsetzt nnd sodann für jeden Wochenbeitrag für Lohnklasse I eine Nentensteigerung von 2 Pf. - - II - - - 6 - - - III - - - 9 - - - IV . - - 13 - in Anrechnung gebracht. Für bescheinigte Krankheitswochen nnd für die Wochen militärischer Dienstleistungen, welche als Beitragswochen gezählt werden, kommt für jede Woche die Rentensteigerung der Lohnklasse II in Ansatz. Hat z. B. ein invalider Arbeiter der Versicherung etwas über 18 Jahre angehört, und kann er 50 Beiträge in Lohnklasse H, 300 - - - III, 600 - - - IV und 10 bescheinigte Krankheitswochen ausweisen, so berechnet sich sein Nentenanspruch bei der Ver sicherungsanstalt auf 60 Mk. -p 50 X 6 Pf. -p 300 X 9 Pf. h 600 X 13 Pf. 10 X 6 Pf. 168,60 Mk. Hierzu giebt das Reich, wie bei der Altersrente, einen Zuschuß von 50 Mk., sodaß die Altersrente insgesamt 168,60 -f- 50 — 218,60 Mk. oder die abgerundete Monats rente 18,25 Mk. beträgt. 3. Sofortige Geltendmachung der Alters rente und der Invalidenrente. Wie bereits erwähnt, können die über 70 Jahre alten Arbeiter, etwa 140,000 an der Zahl, sofort nach Eröffnung der Versicherung und die sonstigen älteren Arbeiter, sobald sie 70 Jahre alt geworden sind, Anspruch auf Altersrente geltend machen, wenn von ihnen folgende Bedingungen recht zeitig erfüllt werden: a. Schon jetzt müssen alle älteren Arbeiter nnd Arbei terinnen sich die Zahl der Arbeitswochen (die Saisonarbeiter auch Arbeitsunterbrechungen) und den Jahresarbeitsverdienst in den Jahren 1888,90 bescheinigen lassen, was kostenlos von dem betreffenden Arbeitgeber oder von der unteren Ver waltungsbehörde des Bcschäftignngsortes (Orts- oder Ge meindevorstand, Polizeiverwaltung) zu geschehen hat. Im ersteren Falle müssen die Bescheinigungen von einer öffent lichen Behörde kostenlos beglaubigt werden. b. Daneben ist es von Wichtigkeit, sich auch die etwa in den Jahren 1888^90 durchlebten Krankheitswochen von den Krankenkassen oder von der unteren Verwaltungsbehörde bescheinigen zu lassen. o. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen müssen Sorge tragen, daß sie rechtzeitig versichert werden. Anch die weniger alten Arbeiter können, falls sie in den Jahren 1891 bis 1895 durch Krankheit oder sonstige Ursachen ihre Arbeitsfähigkeit verlieren, Anspruch auf eine Invalidenrente erheben. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Invalidenrente ist es ebenfalls notwendig, sich die oben erwähnten Nach weise jedoch schon von Ende November 1886 ab zu beschaffen. Nur bedarf es hier einer Bescheinigung über den Jahrcs- arbeitsverdienst nicht. Wichtig ist hier die Vorlegung der Militärpapiere, weil die in den Jahren Ende 1886 bis 1890 geleisteten Militärdienste als Beitragszeit angerechnet werden. 4. Versicherungspflicht. Zu Versichern sind vom 16. Lebensjahre ab die nicht mit Staats- oder Kommnnal-Pensionsberechtigung angestellten und nicht selbständig ein Gewerbe re. ausübenden Personen (Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge n.s.w.) ohne Unter schied des Geschlechts, welche gegen Lohn oder Gehalt in der Land- nnd Forstwirtschaft, Jagd nnd Fischerei, in der In dustrie nnd im Bauwesen mit Einschluß des Handwerks, im Handel und Verkehr, im Haushalt (Dienstmädchen rc.) und in allen anderen Erwerbszweigen beschäftigt werden. Be- triebsbeamtc, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge jedoch nur, wenn deren Jahresarbcitsverdieust 2000 Mark nicht über steigt. Nicht zu versichern sind die in Apotheken be schäftigten Gehilfen und Lehrlinge. Die Versicherung wird dadurch bewirkt, daß die zu versichernde Person sich bei der unteren Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes oder bei den sonstigen bekannt gemachten Stellen sofort nach dem 1. Jannar 1891 eine Quittungskarte ansstcllen läßt, was kostenlos geschieht. In die Quittnngskarte wird von den Arbeitgebern oder Dienst herren für jede angefangene Arbeitswoche eine bei der Post- anstalt des Bcschäftignngsortes zu erwerbende Beitragsmarke eingcklebt, deren Wert zur Hälfte vou dem Versicherten zu erstatte» ist und vom Arbeitgeber oder Dienstherr» bei der Lohnzahlung einbehalten werden kann. 5. Beitragsmarken. Die in die Qnittungskarte einzuklcbenden Beitrags marken richten sich nach der Lohnklasse, in welche die zn ver sichernde Person auf Grund des für dieselbe maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes eingeschätzt wird. Als Jahres arbeitsverdienst gilt, wenn nicht Arbeitgeber oder Dienstherr und die zu versichernde Person vereinbaren, daß ein höherer Lohn in Anrechnung kommt. 1. für die in der Land-und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, welche keiner Krankenkasse angehören, der für sie von der Höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung von Naturalbezügen ec. festzusetzende dnrchschnittliche Jahres arbeitsverdienst, beziehungsweise der für Betriebsbeamte »ach Z 3 des land- nnd forstwirtschaftlichen Unfallversicher- nngsgcsetzes zu ermittelnde Jahresarbeitsverdienst; 2. für die bei der Seeschifffahrt beteiligten Personen der für die Seeunfallversicherung maßgebende Jahresarheits- verdienst; 3. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundert fache Betrag des vom Kassenvorstandc festznsetzenden durch- fchnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes der betreffenden Arbeiterklasse, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage arbeiter des Beschästigungsortes; 4. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Juuungskrankcnkasse der drcihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassenbciträge maßgebenden durchschnitt lichen Tagelohnes, bez. wirklichen Arbeitsverdienstes; 5. im übrigen der dreihnndenfache Betrag des orts üblichen Tagclohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäf tigungsortes. Beträgt hiernach der Jahresarbcitsverdienst bis zn 350 Mk. einschließlich, so ist eine Beitragsmarke der Lohn klasse I zu 14 Pf., beträgt derselbe über 350 Mk. bis ein schließlich 550 Mk., so ist eine Beitragsmarke der Lohnklasse II zu 20 Pf., beträgt derselbe über 550 Nik. bis einschließlich 850 Mk-, so ist eine Beitragsmarke der Lohnklasse III zn 24 P'. und beträgt derselbe über 850 Mk., so ist eine Bei tragsmarke der Lohnklasse IV z» 30 Pf. für jede Arbeits woche in die Quittungskarte einznkleben. Von erheblicher Bedeutnug für die Versicherten ist es, bei zeitweiser Arbeitslosigkeit ihr Verstcherungsverhältuis da durch fortzusetzeu, daß sie für jede Woche der Arbeitslosigkeit bei der nächsten Postanstalt eine Doppelmarke zum Preise von 28 Pf. erwerben und diese selbst einkleben. Dasselbe gilt für diejenigen Personen, welche durch Selbstänvigwerden rc. ans dem Versicherungsverhältnis ausscheiden und die er worbenen Anrechte nicht aufgcben wollen. Anch diese müssen, wenn sie später in den Genuß einer Rente gelangen wollen, Zusatzmarken erwerben nnd in die Quittungskarte selbst ein kleben. Bei Unterbrechnug des Arbeitsverhältnisses seitens der Saisonarbeiter genügt die Einklebnng einer 20 Pf.-Marke für jede Woche. 6. Erlangung der Renten. Will nun ein Versicherter in den Genuß einer Rente gelangen, so hat cr Weiler nichts zu thun, als seinen Anspruch unter Ueberreichlmg seiner Qnittungskarte, sowie der sonstigen znr Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke bei der für seinen Wohnort zuständigen unteren Verwaltungsbe hörde (Landrat, in Stadtkreisen Magistrat, Polizeibehörde rc.) anzumelde». Alles weitere wird dann von der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde veranlaßt. Beansprucht der Versicherte Altersrente, so »ins; er auch fernerhin Beiträge entrichten. Nur beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hört die Beitragsleistung auf und tritt an die Stelle der Alters rente die höhere Invalidenrente. Tagesgefchichte. Lichtenstein, 3. Oktober. Mit Jestern waren 25 Jahre seit dein Antritte des Herrn Stadt kassierer Mehnert hier verflossen. Zn diesem seinem Amtsjubilänm wnrde der Jubilar im Rats sitzungszimmer von feiten des Herrn Bürgermeister Fröhlich und des Herrn Stadtverordnetenvors, Kauf mann Singer bei Überreichung eines sinnigen Ge schenkes im Namen des Rats-und Stadtverordneten kollegiums herzlich beglückwünscht. Auch von feiten seiner Kollegen, städtischen Beamten, sowie Freunden nnd Bekannten wurde der Jubilar durch zahlreiche Geschenke und Glückwünsche geehrt. Möge dem allezeit pflichttreuen und beliebten Beamten geistiges und körperliches Wohlsein gestatten, seine Dienste noch recht lange zum Segen der Stadt widmen zn können. *— Uebersicht über die bei den Sparkassen in der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau