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'( ^-Freiberger Anzeiger -7 °-rr^7" Tagevlatt. 145. — - - - — —— ! 77^-- - iss Sonnabend, den SV. Juni. 1857 Rechenschaftsbericht der Allgemeinen Renten-, Capi tal- und Leben-verficherunqsbank Teutonia in Leipzig für das Jahr 1856. DaS Jahr 1856 ist für die Teutonia besonders deshalb von Wichtigkeit, weil in ihm eine Anzahl Statutenveränderun- gen, durch welche die Benutzbarkeit der Teutonia erhöht, der Bortheil der Versicherten vermehrt, die Geldanlage in der Bank vor allen Erschütterungen deS Credits sicher gestellt wird, die Genehmigung der Königlichen Hohen StaatSregierung durch hohes Decret vom 26. Juni 1856 erhalten und eingeführt wor den ist. Die neuen Statuten, welchen diese Bestimmungen ein- verletbt worden, sind bei allen Agenten und auf dem Bureau der Bank gratis zu erhalten. Durch eine neue Fassung von h. 23 ist zunächst in Ver bindung mit h. 57 dafür gesorgt worden, daß die Geldmittel der Bank in einer Weise disponibel erhalten werden, daß sicher auch nicht in den ungünstigsten Verhältnissen die Bank wegen Beschaffung von Geld in Verlegenheit gerathen kann. Der schnelle Zuwachs, den die Sparkasse der Teutonia im Jahre 1855 erfuhr, rief die Besorgniß wach, eS könnte die in der Bank al« kündbares Capital angelegte Summe so groß werden, daß bei Eintritt eines panischen Schrecken«, wie er unter ungün stigen politischen Verhältnissen Diejenigen zuweilen befällt, welche Geld auf Zinsen ausgrliehen haben, die Bank in Ver legenheit wegen der Rückzahlung kommen könnte. Um einer solchen Möglichkeit nicht auSgesetzt zu sein, stellt h. 57 fest, daß „daS Direktorium Versicherungen von durch Kündigung zahl- bar werdenden Capitalen (nach Tarif IX — also Sparkaffen gelder) nur insoweit annehmen darf, als die gesammte auf Grund solcher Versicherungen in der Bank niedergelegte Summe die Hälfte des gesammten Bankfonds nicht übersteigt." Und da die Bank verpflichtet ist, solche nach Tarif IX versicherte Be träge „ein Vierteljahr nach geschehener Kündigung" auSzuzah- len, so stellt §. 23 fest, daß die Capltalanlage so zu geschehen habe, daß „mindestens die Hälfte des gesammten Bankfonds innerhalb eine« Vierteljahres flüssig gemacht werden kann." Es muß übrigens hierbei bemerkt werden, einerseits, daß die Teutonia von dem Rechte, bei Sparkassengeldern Kündigung im Voraus zu verlangen, bis jetzt noch niemals Gebrauch zu machen nöthig gehabt, sondern solche Gelder stets gegen Rück gabe des Versicherungsscheines sofort ausgezahlt hat; anderseits, daß nicht blos die Hälfte deS gesammten Bankfonds, sondern der ganze binnen einem Vierteljahre, flüssig gemacht werden kann. Sind nun diese Bestimmungen der neuen Statuten darum erlassen, um auch die allerängstlichsten Gemüther zu beruhigen, und den Grundsätzen einer vorsichtigen Kaffenverwaltung statu tarische Unerschütterlichkeit für alle Folgezeit zu geben; so sind die Feststellungen der tz. 56 über Gruppen Versicherungen geeignet, dem Versicherungswesen einen bis jetzt unmöglichen Aufschwung zu geben. Auch früher schon hat die Teutonia Gruppenversichernngen abgeschlossen; aber eS konnte dies nur unter Formen gescheken, welche die gemeinsame Versicherung einer schon zum Zwecke einer Lebensversicherung bestehenden Gruppt, in den meisten Fällen zur Unmöglichkeit machte. Solche Gruppen bestehen nämlich theils aus gesunden und jugendlichen, theils aus kranken und bejahrten Mitgliedern. Wie sehr nun auch eine solche Gruppt zu der Ueberzeugung gekommen sein mag, daß sie ohne den Anschluß an eine große auf Grund zuverlässiger Rechnung begründeten LebenSverflcherungSanstalt nicht auf die Dauer zu bestehen vermöge, daß ohne solchen Anschluß zuletzt diejenigen Mitglieder, welche am längsten und am meisten ge steuert haben, am schlechtesten wegkommen, weil gerade ihnen die stipulirten Versprechungen nicht gehalten werden können, so ist doch der Anschluß einer solchen Gruppe an «ine Versicherung«' anstatt so lange eine Unmöglichkeit, als diese ihrtn Statuten gemäß eS ablehnen muß, die Versicherung der kranken und he- jährten Mitglieder mit zu übernehmen. Durch tz. 56 ist nun aber der Teutonia Gelegenheit geboten, solche Gruppen zur Ver sicherung anzunehmen, ohne eine Ausscheidung einzelner zu ver langen, wenn nur daS Verhältniß von Kranken und Gesunden, Jüngeren und Aelteren im Allgemeinen rin Sehnliches ist, wir es in der Gesellschaft überhaupt durchschnittlich zu sein pflegt. Diese so überaus vortheilhafte Gruppenverflcherung beruht auf dem durch die Erfahrung über allen Zweifel erhobenen Grund satz, daß die Sterblichkeit in der großen Masse der Menschen nicht größer ist, als die Sterblichkeit unter den Mitgliedern einer LebenSversicherungSgesellschaft, welche bei ihrem Eintritt sämmt- lich als gesund und für ein höhere« Alter lebensfähig doeumentirt find. Mit Freuden haben wir auch schon die Erfahrung gemacht, daß nicht nur von einigen bereit« bestehenden Gruppen zu ge meinsamer Versicherung der Anschluß an die Teutonia gesucht worden ist, sondern daß namentlich anch intelligente Behörden die Versicherung ihrer Untergebenen theil« selbst bei unS bewirkt, theils den Abschluß solcher Versicherungen in einflußreicher Weise bevorwortet haben. WünschenSwertb wäre eS, viel weniger im Interesse der Teutonia al« im öffentlichen, wenn solche Ver sicherungen noch viel allgemeiner würden, wenn namentlich alle, die eine größere Anzahl von Untergebenen haben, für deren Wohl zu sorgen sie berufen find, dieselben anhielten, für de» Fall deS Tode« ihren Hinterlassenen, oder sich selbst für ihr Alter eine Unterstützung zu versichern, damit sie nicht sich selbst zu entwürdigen und Andern lästig zu fallen gezwungen seien. Die dritte wesentlichste Aenderung der Statuten betrifft die Fäll«, in denen die Bank nicht genöthigt sein soll, die von ihr übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Jed« VersicherungS- bank hat nöthig, sich vor möglichem Betrug und Mißbrauch sicher zu stellen. ES wäre mehr als leichtsinnig, wenn sie auch dann die bei ihr versicherten Summen zahlen zu wollen ver spräche, wenn die erste aller Voraussetzungen, unter denen sie ihre Berechnungen angestellt hat, geflissentlich verletzt würde, die Voraussetzung, daß jeder Mensch selbst der zuverlässigste Wächter über sein Leben sei. Die allgemeine Calamität de« TodeS herrscht wie bekannt unter den Menschen nach einem ganz bestimmten Gesetze, nach welchem zwar nicht der Einzelne sein Leben berechnen kann, wohl aber die Zahl der TodeSlvose die unter einer Gruppe von Menschen auf jedes in derselben verkommende Lebensalter mit Zuverlässigkeit angegeben werden kann. Aber nur der natürliche Tod, nicht der unnatürliche Tod^ nicht der Selbstmord (grober und feiner), nicht die an Andern verübte Tödtung (gesetzliche und ungesetzliche) lassen sich, wie es scheint, zum Gegenstände der Rechnung wachen. Wie wahr dies auch im Allgemeinen ist, so darf man doch nicht übersehen, daß auch der Selbstmord häufig nur Ende einer Krankheit ist, daß unter den Todtcn der allgemeinen Sterblichkeitstafeln auch ! alle Fälle verfrühten Todes inbegriffen sissd, und daß endlich