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Donnerstag. Nr. 13V. 25. December 1879. Weißerih-Zeitung. Amts-Matt fiir die Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie fiir die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträtye zu Dippoldiswalde und Kranenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Diese- Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstag«, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Prei» vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blatter eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. sür die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Weihnachten. O hehre Nacht der heil'gen Rächte, Du bringst uns alten Jugendtraum, Schon zündeten geheime Mächte Die Lichter an dem Tannenbaum. Der Kindheit frohe Märchentage Umfangen wieder unfern Sinn; Noch schnellt die gold'ne Jung' der Waage In s Ungewisse her und hin. Da Plötzlich, welch' ein seltsam Grüßen: Gekommen ist der heil'ge Christ! Die Engel preisen ihn zu Füßen, Weil er der Welt Erlöser ist. Die Glocken hell und laut erschallen: Gott in der Höh' sei Ehr' und Ruhm Und Frieden heut' und Wohlgefallen In jedes Menschen Heiligthum. Die Erde ruht im Unschuldskleide, In ihrem weißen Festgewand, Sie lauscht der hohen Weihnachtsfreude, Dem Jubelruf von Land zu Land. Und wie die Könige, die Weisen, Beschenkten einst das Christuskind, So laßt uns dankbar auch erweisen, Die wir mit Gott verbunden find. DaS Äug' soll keine Lhräne feuchten, Erhebet Herzen und Gemüth, — Den Baum der Menschheit laßt erleuchten, Daß er in Freiheit frisch erblüht. Ein Jeder soll nach Kräften spenden DeS Geistes edle Gabe ganz. Dann wird der Wunderbaum entsenden In alle Welt den schönsten Glanz. Mvu-r». d. W-rr». Amtlicher Theis. Bekanntmachung, den Fährverkehr betreffend. Mit Rücksicht auf die in neueret Zeit wiederholt vorgekommenen Contraventionen gegen die von der unterzeich neten Königlichen Amtshauptmannschaft unter'm 21. December vorigen Jahres in Betreff des Fährverkehrs erlassenen Anordnungen werden dieselben nachstehend nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Alle auf öffentlichen Fahrwegen verkehrenden, beladenen und unbeladenen Fuhrwerke, mit Ausnahme der Ackerfuhrwerke, Schlitten und Hundefuhrwerke, müssen während der Dunkelheit mit brennenden Laternen versehen sein, und zwar die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit 2 an beiden Seiten des Kutscher sitzes befestigten Laternen, die Lastgeschirre dagegen mit einer linkerseits am Kumnret des Pferdes, beziehentlich Sattel pferdes oder unter der Deichsel befestigten Laterne. 2. Beim Transport von Langhölzern während der Dunkelheit hat nach Z I unter 9 der Verordnung vom 9. Juli 1872 (Gesetzsammlung Seite 347) außerdem noch der den Transport begleitende zweite Mann (Sterzer) eine brennende Laterne zu führen. 3. Zur Erleichterung der Ausführung der im § 1 unter 10 der angezogenen Verordnung vom 9. Juli 1872 getroffenen Bestimmung, nach welcher dem entgegenkommenden, wie dem überholenden Fuhrwerke nach rechts auszuweichen ist, wird hierdurch angeordnet, daß die Geschirrführer sich auf der ganzen Fahrt soweit thunlich auf der rechten Seite des WegeS zu halten haben. 4. Uebertretungen gegen obige Vorschriften werden nach K 366 Unter 1V des ReichsstrafgeseHbuches mit Geldstrafe bis zu 6V Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Dippoldiswalde, am 15 December 1879 Königliche Amtshauptmannschast. von Kessinger. Semig.