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Mo. HS «onntag, den 27. ffebrmar L876. Aauhmer W Aachrichten- Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als Confistorialbehörde der Oberlausttz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaft Bautzen, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Bekanntmachung, die Prüfung der Apothekergehilfen betreffend. Unter Bezugnahme auf die im Gesetz- und Verordnungsblatte erscheinende Verordnung vom heutigen Tage, die Prüfung der Apothekergehilfen betr., wird andurch bekannt gemacht, daß in Dresden, Leipzig, Zwickau und Bautzen je eine Prüfungsbehörde für Apothekergehilfen errichtet worden ist. Die Prüfungen finden zum ersten Male im Monat April dieses Jahres statt, und find Gesuche um Zulassung zu denselben spätestens bis zum 15. März -ieseS Jahres von dem betreffenden Lehrherrn bei einem der Vorstände der Kreishauptmannschaften cinzureichen. Dresden, den 18. Februar 1876. Ministerium des Innern. — v. Nostitz-Wallwitz. Pfeiffer. Bekanntmachung. Erstatteter Anzeige zu Folge hat der Mühlbursche August Bender in Purschwitz am 2. dieses Monats mit Muth und Ent schlossenheit die 70 Jahr alte Reimann daselbst vom Tode des Ertrinkens gerettet. Die unterzeichnete Kreishauptmannschaft nimmt Ver anlassung, diese That Bender's unter belobigender Anerkennung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Bautzen, den 23. Februar 1876. Die KreiSyaUptMaNNschaft. von Beust. Bekanntmachung, das Einwohnerwesen betr. Nachdem die bisherigen localpolizeilichen Vorschriften in Betreff des Einwohner- und Fremdenwesens, sowie der An- und Abmeldung der Dienstboten als unzureichend sich herausgestellt haben, sind dieselben einer Revision unterzogen und es ist in deren Verfolg ein Regulativ aufgestellt worden, dessen Bestimm ungen, soweit sie das Einwohnerwesen betreffen, im Nachstehenden unter No. 1—4 zur Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht werden, daß Zuwider handlungen gegen dieselben mit Geldstrafen von 1—5« für jeden einzelnen Eontraventionöfall bestraft werden. Jeder, welcher bleibend oder auf kürzere oder längere Zeit hier seinen Aufenthalt zu nehmen beabsichtigt, hat binnen 3 Tage»«, von erfolgter Ankunft an, seine Wohnung bei der unterzeichneten Polizeibehörde anzumelden und hierbei zugleich über seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz auf Verlangen Auskunft zu geben, jedenfalls aber über seine Staatsangehörigkeit, sowie darüber sich ansznweisen, das; nicht ei» im ff 3 des Bundesgesetzes vom 1. November I8v7 angegebener AuSWeisungSgrund gegen ihn vorlicgt, auch sind Eltern, Pflegeeltern und Vormünder verpflichtet, auf Erfordern bei Vermeidung des nach 8 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 angedrohten Strafverfahrens den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder beziehentlich Pflege befohlenen oder Mündel erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. Dieser Anmeldepflicht sind auch Staatsdiener und Milttärpersonen, letztere soweit sie als Selbstmiether zu betrachten sind, unterworfen. 2. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Aufenthaltsanmcldebescheinigung ertheilt, für welche eine Gebühr von 50 H. zu entrichten ist. Unbeschadet der unter 1 gedachten Anmeldepflicht liegt auch jedem Hausbesitzer und bez. dessen Stellvertreter und antzerdem «och den Vermiethern, Quartier- und Schlafstellenwirthen, Principalen, Lehrherren, Meistern, Fabrikhcrren und sonstigen Arbeitgebern die Verpflichtung ob, die Abmiether und bez. After- miether, Zieh- und Pflegekinder, Pensionäre, auswärtige Schüler und Schülerinnen, Hauslehrer, Apothekergehilfen, Handlungsdiener, Buchhalter, Lehrlinge, Gewerbs- gehüsen, Fabrikarbeiter und sonstige Arbeiter bei ihrem Anzuge bez. ihrer Ankunft althier im Laufe der ersten 3 Tage an- und bei etwaigem Wegzuge ebenfalls innerhalb der ersten 3 Tage, 'von erfolgtem Wegzuge an gerechnet, abzumelden. Die in Vorstehendem gedachten An- und Abmeldungen können schriftlich und vermittelst der dazu bestimmten Formulare, welche bei der Polizeibehörde unentgeldltch ausgegeben werden, erfolgen. 4. Wohnungs-Veränderungen von Familien oder einzelnen Personen in hiesiger Stadt sind sowohl von Demjenigen, von welchem die betreffende Familie oder Person wegzieht, als von Demjenigen, zu welchem sie hinzieht, bei der Polizeibehörde mündlich oder schriftlich binnen 3 Tagen anzuzeigen, auch hat Der jenige, welcher seine Wohnung ändert, die Verpflichtung, seine Aufenthaltsanmeldebescheinigung binnen gleicher Frist bei der Polizeibehörde zu produciren, damit der Wohnungswechsel auf der Bescheinigung notirt werden kann. Für diese Anmeldung wird eine Gebühr nicht erhoben. Der Stadtrath zu Bautzen, am 25. Februar 1876. Heerklotz, Stadtrath. Der zuletzt in Rodewitz bei Schirgiswalda aufhältlich gewesene Schmiedegesell Eduard Kröhl, der sich seit Anfang dieses Jahres in die Umgegend von Pirna begeben haben soll, hat sich auf eine hier wider ihn vorliegende Anzeige zu verantworten. Da der jetzige Aufenthaltsort des pp. Kröhl nicht zu ermitteln gewesen ist, wird derselbe andurch öffentlich geladen, unverzüglich und spätestens den 8. Miirz 1876 2 Uhr Nachmittags vor dem unterzeichneten König!. Gerichtsamte zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder seinen Aufenthaltsort bis dahin anher anzuzeigen. Alle Behörden werden ersucht, den pp. Kröhl im Betretungsfalle auf diese Vorladung aufmerksam zu machen und anher zu weisen, vom Erfolge aber Nachricht anher zu geben. Bautzen, am 23. Februar 1876. Das Königliche Gerichtsamt. Michler. Fischer. Dem Schuhmacher Karl Christoph Ernst Synnatschke aus Elstra ist in der wider ihn wegen Uebertretung vor dem unterzeichneten Gerichtsamte an hängigen Untersuchung ein Bescheid bekannt zu machen und ist dazu der S. k. M. terminlich anberaumt worden. Synnatschke, dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, wird daher hierdurch vorgeladen, gedachten Tages bis Nachmittags 5 Uhr an hies. Gerichts amtsstelle persönlich zur Bescheidsbekanntmachung sich einzufinden, unter der Verwarnuna, daß, wenn er außenbleibt, weiter so verfahren werden wird, als ob ihm der Bescheid in dem Termine bekannt gemacht worden wäre. Zugleich werden alle Behörden hiermit ersucht, den Synnatschke, dafern er betroffen wird, auf diese Vorladung aufmerksam zu machen und vom Erfolge Nachricht anher zu geben. Pulsnitz, am 22.Februar 1876. Das Königliche G<richtsamt daselbst. Köllmer.