Volltext Seite (XML)
Amis- Statt für die Königliche Amishaupimannschast Meißen, für das Königliche Amtsgericht und den Giadtrat zu Wilsdruff sowie für das Königliche Korstrentamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. Ü. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Sahre 184^. k>a< »Wiickdrufter Tageblatt-' erscheint täglich, mit Ausnahme der kann- und Festtage, abends s Uhr für den folgenden Tag, / Bezugspreis bei Gelbstabholung von der Druckerei wöchentlich ro pfg., monatlich 70 Pfg., vierteljährlich 2,10 Mtt; durch unsere Austräger zugetragen monatlich so pfg,, vierteljährlich 2,4« MI,; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,4« MI. ohne Zuffellungsgebühr. Alle pvstanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen, / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Aeförderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises, Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint, / Einzel verlaufspreis der Nummer 10 pfg. / Zuschriften find nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schnstieitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. /Berliner Vertretung: Berlin SW. 4S. Insertionoprels Pfg. für Vie s-gespaltenr Korpuszeile oder deren Raum, Lokaiprcis pfg., Rettamen pfg., alles mit «"/«Teuerungszuschlag. Zeitraub und tabellarischer Gatz mit röt'/ Aufschlag. Bei Wiederholung und Iahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Lelanntmachungen im amilichen Teil snur von Behörden! die Spaltzeile so pfg. bez. pfg. / Nachweisungs- und s>ffertengebühr 20 bq. 30 pfg, / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes ReNamationsrechi aus, / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags, / Leilagengebühr das Tausend ü Ml., er die Poftauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an beftimmien Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geieistei. / Stritte Platzvorschrist 2L°/» Aufschlag ohne Rabait. / Oie Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigleit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiien- preifes. /Sofern nichtschon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Nr. 241. Dienstag den 15. Oktober 1918. 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Unter dem Rinderbestande des Gutsbesitzers Paul Risse in Sora ist die Lu«gense«che ausßrbrochen. Meißen, am 14. Oktober IVI». 1872 V. i- Die Königliche AmtshanptmanAschaft. Herbstgemüseaufkauf. Im Anschluß an die Bekanntmachungen des unterzeichneten Kommunalverbandes vom 26. August und IS. September ISIS, den Verkehr mit Herbstgemüse betr., wird bekanntgemacht, daß außer den bereits veröffentlichten Personen und Großhandlungen als Unteraufkäufer für den Aufkauf von Kontrollgemüse (Weißkohl, Notkohl, Wirsingkohl, Grünkohl, Möhren aller Art, einschließlich Karotte«, Zwiebeln und Runkelrübe«) noch der Großhändler Moritz Fichtner in Robschütz, Roitzschwiese, bestellt worden ist. Die Erzeuger »on Kontrollgemüse sind verpflichtet, dieses der Gemüsehauptsammel stelle (Amtshauptmannschaft Meißen) oder veren Unteraufkäufern vor weiterer Verfügung zum Kauf anzubieten. Meißen, a» 10. Oktober 1918. Nr. 3344 b II Ist 17» Kommunalverband Meitze« Stadt und Land. Wegen Reinigung bleiben die Geschäftsräume der umerznchmten Behörde Freitag und Sonnabend den 18. und 19. Oktober 1918 geschlossen. An diesen Tagen werden nur dringliche Sachen erledigt. Wilsdruff, am 8. Oktober 1918. V. Istex. I9c/18. 17, Königliches Amtsgericht. Tie für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Geschworene»- Arliste liegt 'ine Woche la»g, und zwar vom 15. dis mit 23. Okroder dieses Jahres, im städtische« Verwaltungsgebäude — Zimmer Nr. 2— (Einwohner meldeamt) zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen dis Richtigkeit oder Voll ständigkeit dieser Liste schriftlich vier zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden.. Hierbei wird auf nächst hend abgedruckte Gesetz soorschriften der ßß 3l, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen GeruHlsoerfassungsgesetzes und des 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom I. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Wilsdruff, am 14. Oktober 1918. 177 Der Stadtrat. Gerichtsverfassungsgesetz pom 27. Januar 1877. F 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Z 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: I. Perwnen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eiöffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte «der der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. ß 33 Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung ^der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 8. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung am' öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten^Jahren von Aufstellung der lUliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht ge eignet sind; 5. Dienstboten. ß 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädtr; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand »ersetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesrtze jederzeit einstweilig m den Ruhe stand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstrcckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volk schullehrer; 8. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Miltärperlonen. Die Landeggesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen H 84. Das Rmt eine« Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur v»n einem Deutschen »ersehen werden. ß 85. Die Urhste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der HH 32 bis 35 über di« Berufung zum Schöffenamt finden «uch auf das Geschworinenamt Anwendung. . Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungs- gejetzrs vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden- 1. die Abteilungsoorstände und Vortragenden Räte m den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonfistoriums; 3. der Generaldirektor der Staalsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amishauplmannschaften ausgenommen sind. Nachstehender 1. Nachtrag zur Wafferleitungsordnung der Stadt Wilsdruff wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Wilsdruff, am 12. Oktober 1918. »i Der Stadtrat. ft Nachtrag zur wafferleitungsordnung der Stadt Wilsdruff vom 2. Januar 1911. 8 11 wird aufgehoben. Er lautet künftig: 8 II. 1. Der Stand der Wassermeffer wird in vom Stadtrat auf Vorschlag des Wasserwerks ausschusses festzusetzenden und bekanntzumachenden Zeitabschnitten durch Beauftragte des Stadtrats aufgenommen. Ergibt sich h erbei, daß auf Grund des Wassermeffers ein höherer Wasserzins, als im Taris bestimmt ist, zu entrichten wäre, so ist der hier nach sich ergebende Mehrbetrag nachzuzahlen, andernfalls ist der volle Tarifsatz zu entrichten. 2. Für diese Zwecks wird der durch Beschluß der städtischen Kollegien für das cbm fest- zufltzenLe und bekanntzumachende Grundpreis in Ansatz gebracht. Jedes angefangene cdm wird für voll gerechnet. 3. Der Verbrauch von Wasser zu rein gewerblichen und anderen Zw'ckm als zur Ver sorgung der Wohnhäuser wird nur nach d?m Wassermeffer berechnet. Für die ersten 30 cbm, auf einen Monat berechnet, ist der Grundpi eis nach Zffer 2 zu bezahlen. Für höheren Verbrauch können Vorzugspreise festgesetzt werden. In besonders gearteten Fällen können von Z ffer 3 Satz I Ausnahmen gemacht und Pauschsummen bewilligt werden. Im allgemeinen ist aber an der Regel des Satz I festzuhalten. Für Nsubauzwecke ist der nach dem Wassermeffer festzustellende Verbrauch nach dem jeweils niedrigsten Preise zub erechnen. 4 Preisänderungen treten in der Regel erst mit Ablauf des Kalenderjahres in Kraft, in dem die Aenderung beschlossen worden ist. Kriegs- und Notzeiten rechtfertigen Ausnahmen hiervon ohne weiteres. Die Aenderung tritt auch dann für keinen früheren als den laufenden nach Z ffer I festgesetzten Zeitabschnitt in Kraft. Wilsdruff, am II. Oktober 1918. Der Stadtrat. WI Küntzel, Bürgermeister. Wasserzins-Erhöhung. Zufolge Beschlusses der städtischen Kollegien wird auf Grund von H 11 der Wasser- leitungeordnnng der Stadt Wilsdruff in der Fassung des I. Nachtrages vom 11. Oktober 1918 folgendes bekannt gemacht: I. Das Ablesen der Wasseruhren erfolgt wie bisher bis auf weiteres nach Ab- 'lauf jedes Kalendervierteljahres. 2. Der Grundpreis für das obm' Wasser beträgt 30 Pfg. 3. Für Verbraucher nach ß 11 Ziffer 3 der WasserleNungsordnung wird der Preis für das ebm der Wassermenge, die 30 abm, auf den Monat berechnet, übersteigt, auf 25 Pfg. und für das cbm der Waffermenge, die 60 cbm, auf den Monat gerechnet, übersteigt, auf 20 Pfg. festgesetzt. 4. Die bisher bewilligten Pauschsätze werden um 50 v. H. erhöht. 5. Die Preisänderung tritt zu Ziffer 2 sind 3 mit Wirkung vom I Oktober 1918, zu Zffer 4 vom I. Januar 1919 in Kraft. Wilsdruff, am 12. Oktober 1SI8/ i,2 Der Stadtrat. Torfpretzsteine und Rohkohlen sind bis auf weiteres Mittwochs «orwittags vo« 1/2»—12 Uhr im Hofe des städtischen Verwaltungsgebäudes erhältlich. Wilsdruff, am 14. Oktober IS1». i«4 Der Stadtrat — Ortskohlenstelle. Dienstag 7-11 Uhr be, Humpisch, graue Karten 3182 Ende und 1 25» Wilsdruff, am I4. Oktober ISI8. ,8s Der Sdadtrat — Kriegswirtschastsakteilung. Fortsetzung -es amtlichen Teiles auf der 4. Seite.