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«MW,,s» WSW Warandt, Wollen, Sieöentehn und die Umgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruffs sowie , für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Älttanneberg, Birkenhain, Blankenstem, Braunsdorf, Burkoarülswaide, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, HerzogsNalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn — Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildoerg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogt« 1 Mk.54 Pf., Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergespaltene Korpuszeile^ Druck und Verlag von Martin Berger L- Friedrich in Wilsdruff. — Verantwortlich für Oertliches und den Inseratenteil: Martin Berger, für Politik und die übrigen Rubriken: Hugo Friedrich. No. 11». j Sonnabend, de« 8. Oktober 1»»4. , «3. Jahrg. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffel»- und Ge- schworenen-Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 10. bis mit 18. Oktober dieses Jahres in der hiesigen Ratsexpedition zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der U 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Wilsdruff, am 6. Oktober 1904. Der Bürgermeister. Kahlenberger. Gerichtsverfafiungsgefetz vom 27. Januar 1877. Z 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 8 33 Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nickt geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; ,, 9. dem aktiven Heer oder der aktiven Manne angehorende Mtlitarpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs, beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nu^ von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherhcitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständig- Bekanntmachung. Der diesjährige Herbstjahrmarkt findet Dsnnerstag, den 2«. und Freitag, den 2t. Oktober dieses Jahres statt. Wilsdruff, am 5. Oktober 1904. Der Ktadtrat. Kahlenberger. Jgr. Bekanntmachung. Die Beiträge zur Kranke»»- und Invalidenversicherung für 3. Viertel jahr d. Js. sind sofort und spätestens bis zuw 13. Oktober e. zur Vermeidung der Einleitung des Mahn- bezw. Zwangsvsllstreckungsverfahrens, anher zu bezahlen. Wilsdruff, am 7. Oktober 1904. Die Gemeindekrankenversicherung. Kahlenberger, B KchmsteiWllg, WmSter MtckOkMr. Gasthof „zur Tanne" in Tharandt, Dienstag, den 18. Oktober 1004, vorm. V2IO Uhr: 40 h. u 904 w Stämme, 36 h. u 2153 w Klötzer, 4 rm h. u 20,5 rm w. Brennscheite, 12,5 rm h. u 59 rm w. Brennknüppel, 6,5 rm h. u 142,5 rm w. Aeste, Einzelhölzer in Abt. 8, 9, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 28, 30, 31, 37, 39, 59. Kgl. Forstrevierverwaltung u. Kgl. Forstrentamt Tharandt, Gros;.am 5. Oktober 1904.Morgenstern. Die Negentschaftsfrage in Lippe-Detmold hat eine etwas unerwartete Wendung durch eine Kundgebung des Kaisers genommen. Der Kaiser verweigert der Uebernahme der Regentschaft durch den Grafen Leopold die Anerkennung. Infolgedessen war auch der Lippische Landtag zum letzten Mittwoch einberufen worden. Die Lippische Staatsregierung in Detmold macht dem Landtage eine Vorlage, in welcher üch folgendes Telegramm des Kaisers aus Rominten vom 26 September an den Grafen Leopold zur Lippe- Biesterfeld findet: „Spreche Ihnen mein Beileid zum Ab leben Ihres Herrn Vaters aus. Da die Rechtslage in keiner Weise geklärt ist, kann ich eine Regentschafts, llebernahmeIhrerseits nicht anerkennen und lasse auch das Militär nicht vereidigen, (gez.) Wilhelm l. k." Der lippische Landtag beschloß, die Vorlage betreffend die Regentschaft einer Kommission zu überweisen, die am Freitag Bericht erstatten soll. Der Minister Gevekow führte aus, die Regierung habe mit Bedauern von dem Telegramm des Kaisers Kenntnis genommen, halte aber an dem Landesgesetz fest, das die Regentschaft des Grafen Leopold festlege. Der Kaiser habe kein Recht, sich in die lippische Gesetzgebung einzumischen. Seine Kundgebungen hätten für den Staat Lippe keine verbind- liche Kraft. Die StaatsregierUng erwarte von dem Bundesrat, daß er einen unparteiischen Schiedsgerichtshof schaffe, der die Thronfolge-Frage in gerechtem Sinne zur Entscheidung bringe. Das Telegramm des Kaisers an den Grafen erregt auch bei den konservativen Parteien lebhaftes Bedenken. So schreibt die freikonservative „Post": „Man wird geteilter Meinung darüber sein können, ob es nicht aus Rücksicht auf die monarchischen Interessen wünschens- werter gewesen wäre, einen weniger scharfen Ton für das kaiserliche Telegramm zu wählen, das durch die lippische Landtagsvorlage zuerst bekannt geworden ist. Sicherlich wäre es aber zu wünschen gewesen, eine derartige Kund gebung nicht ohne ministerielle Gegenzeichnung ergehen zu lassen, denn durch diese wäre dem Telegramm der Charakter eines rein persönlichen Aktes genommen, welcher in der vorliegenden Form dem Dokumente um so mehr anhaftet, als mit der Kundgebung von folgenschwerer staatsrechtlicher Bedeutung zugleich die persönliche Beileids bezeugung verbunden ist. Und muß es nun nicht doppelt mißlich sein, wenn nachher der Schiedsspruch in Ueber einstimmung mit der Volksstimmung abermals zu gunsten der Linie Biesterfeld lautet?" — Für das freikonservative Blatt ergibt sich aus der Vorlage für den lippischen Land tag „mit ganz unzweifelhafter Gewißheit, daß Grafregent Leopold in seiner schwierigen Lage ebenso sehr Zurück haltung und Mäßigung zu wahren gesonnen ist, und daß er sich durch keine noch so unangenehmen persönlichen Er fahrungen in der loyalen Erfüllung seiner bundesfürstlichen Pflichten beirren lassen wird, wie sein verewigter Vater nach bestem Vermögen gestrebt hat, jeden Anstoß zu ver meiden." — Die „Nat.-lib. Korr." urteilt: „Der Lippe- Erbfolgestreit nimmt infolge des Protesttelegramms einen ernsteren Charakter an und wirft konstitutionelle Fragen von weittragender Bedeutung auf. Die Möglichkeit liegt vor, daß sich jetzt eine Kanzlerkrisis vorbereitet. Jedenfalls darf keine einzige der politischen Parteien, weder im Reichs tage, noch im Landtage, an dieser kaiserlichen Kundgebung stillschweigend vorübergehen!"