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1S1V. Küusmrdsechzigfter Jahrgang. Inserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung finden, «erden bi» vorm. 10 Uhr angenommen, größere und komplizierte Anzeige» tag» vorher. Die virrgespaltene Kor- puSzeile 12 «t, dir Rekwmezeile 3V <t. Geringster Jnse. ratenbetrag 40 «t. Für Rückerstattung unverlangt rmge« sandter Manuskripte übernehmen wir keine Gewähr. er sächWe Lrzähler, Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtshauptmannfchaft, der Kgl. Schulinspektion und des Kgl. Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. Fernsprecher Nr. 22. KÄusuudsechzigsttr Jahrgang. Telegr.-Adr.: Amtsblatt. Mit de« wöchentlichen Beilagen: Jeden Mittwoch: Belletristische Beilage; jeden Freitag: Der sSchfische Landwirt! jeden Sonntag: JllvstrierteS SountagSvlatt. Bestellung« werden angenommen: Für Bischofswerda und Umgegend b« Misere« Zeitrmgs- boten, sowie in der Geschäftsstelle, Altmarkt IS, ebmso auch bei allen Postanstalten. Nummer der ZeitungSltste SS87. Schluß der Geschäftsstelle abend» 8 Uhr. Erscheint jeden Werktag Abend» für den folgend« Lag. Der Bezugspreis ist emschließliL der drei wöchentlich« Beilagen bei Abholung vierteljährlich 1 SO «s, bei Zustellung in» Hau» 1 7V «>, bei all« Postanstalten 1 uk SV «, exklusive Bestellgeld. Einzelne Nummern kost« 10 «>. Wahle« für die Handelskammer Zitta«. Zur Vornahme der diesjährigen Urwahlen für die Handelskammer Zittau sind nach der Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Bautzen vom 23. September dieses Jahres aus der Wahlabteilung S, bestehend aus den Amtsgerichtsbezirken Bantzen (ausschließlich der Stadt Bautzen) und Tchirgis- Malde, zusammen 2 Wahlmännar und 8. aus der Wahlabteilung S, bestehend aus dem Amtsgerichtsbezirk Bischofswerda, 4 Wahlmärmer zu wählen. Diese Wahlen haben Mittwoch, Sen IS. Oktober ». I, nachmittags von 4—6 Uhr und zwar a) für die Orte Wehrsdorf, Steinigtwolmsdorf und Weifa im Erbgericht zu Wehrsdorf, b) für den Ort Sohland a. d. Spree im Erbgericht zu Sohland a. d. Spree, o) für die übrigen Orte des Amtsgerichtsbezirks Schirgiswalde sowie für die sämtlichen Orte des Amtsgerichtsbezirks Bautzen im Sitzungszimmer der Königlichen Amtshauptmannfchaft z« Bautzen, ä) für die Orte Oberneukirch aller Anteile, Niederneukirch und Ringenhain beider Anteile in der Bahnhofswirtschaft zu Oberneukirch und s) für die Stadt Bischofswerda und die übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbczirks Bischofswerda im Gasthofe „zum goldenen Engel" in Bischofswerda stattzufinden. Zur Teilnahme an den Urwahlen sind berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von Artikel II § 8 des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen, vom 12. Februar 1SOS (Gesetz- und Ver ordnungsblatt Seite 123 fg.) 3) die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Bezüglich der näheren Bestimmungen über Zugehörigkeit, Vertretung und Ausschluß wird auf die unten abgedruckten 88 9, 10 und 11 des Gesetzes vom 4. August 1900 verwiesen, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, daß es bei der Stimmberechtigung aus das Geschlecht und die Staats angehörigkeit nicht ankommt und daß Personen unter 21 Jahren die zur Ausübung des Stimmrechts erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht besitzen. Wählbar zu Wahlmännern find nur diejenigen stimmberechtigten männliche« Personen sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche bas 2«. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Steichsarrgehörige sind. Alle Stimmberechtigte« werde« hierdurch zur Beteilig««- a« dieser Wahl mit dem Bemerken ousgesordert, daß jeder Stimmzettel aus den Amtsgrrichtsbezirken Bautzen und Schirgiswalde mit den Namen von 2 wahlfähigen Personen, jeder Stimmzettel aus dem Amts gerichtsbezirke Bischofswerda ober mit den Namen von 4 wahlfähigen Personen zu versehen ist und daß die Stimmzettel persönlich abzugeben find. Aus Erfordern ist die Berechtigung zur Teilnahme a« der Wahl «achzuweise«. Bautzen, am 10. Oktober 1910. Königliche Amtshauptmannfchaft. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beittagspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf eS nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. DaS Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1) für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemeindebettiebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben.