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MOnOrMMM bmg d!k. 2t7 ) 78, Jahrg Freitag den 19. September 19L9 k Amtlicher Teil 1680 VI^1V Äkim Aaste Wen im Mlskiiffer WUtt tiesten Ksck Wirtschaftsministerium, Landeslebensmittelamt. ersichtlichen Fassung O wieder in Kraft. Dresden, am 11. September 1919. 2307 V 8/r III Wirtschaftsministerin«. Landeslebensmittelamt. Zu den in Absatz 1 und 2 genannten Preisen dürfen für jeden Zentner bis zum 30. November 1919 die Schnelligkeitsprämie von 50 Pfg. und die Anfuhrprämie von 5 Pfg. für jedes angefangene Kilometer bis zum Höchstbetrage von 25 Pfg., jedoch unter Abrechnung des ersten Kilometers gezahlt werden. 6. - Die Preise für den pfundweise« Kleinverkauf werden durch die Kommunal- verbände oder in deren Auftrag durch die OrtSbehörden festgesetzt. 7. Abstempelung der Frachtbriefe. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig, z. B. ohne Kartoffelmarken erworbene Kar toffeln versandt werden, hat der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts vom Kommunaloerband oder der vom Kommunalverband beauftragten Gemeindebehörde des Ortes, auS dem die Kartoffeln stammen, abstempeln zu lassen. Die abstempelnde Behörde kann hierbei Vorlegung der eingenommenen Kartoffelmarken verlangen. Der Versand auf einen nicht auf diese Weise abgestempelten Frachtbrief ist unzulässig. 8 Versand durch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5 Zentner für die Person nur auf einen in gleicher Weise abgestempelten Frachtbrief versenden. 9. Jede Veräußerung und jeder Erwerb von Kartoffeln, der diesen Vor schriften nicht entspricht, insbesondere ohne Kartoffelmarken, ist streng verboten. 10. Gasthauskartoffelmarke«. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Massenspeisungen usw. dürfen Kartoffeln nur auf Gasthauskartoffelmarken abgegeben werden. Jedermann, auch der Selbstversorger, hat ohne Anrechnung auf sein sonstiges Kartsffel- bezugsrecht einen Anspruch auf einmalige Gewährung einer Gasthauskartoffelkarte, auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa '/j Pfund) lautend. Die Karten werden nach einem einheitlichen Muster für den ganzen Freistaat gültig auSgegeben. Die Gasthauskartoffelmarken des letzten Jahres verlieren mit dem 30. Sept. 1919 ihre Gültigkeit. Personen, die mehr als eine solche GasthauSkartoffelkarte brauchen, haben die weiteren Gasthauskartoffelkarten gegen gewöhnliche Kartoffelmarken umzutauschen. In Gastwirt schaften dürfen an Fremde, die nicht im Besitze von Gasthauskartosfelmarken sind und die Fleischkarts eines außersächstschen Kommunalverbandes vorweisen, Kartoffeln ohne Marken abgegeben werden. iungS'^ brik 11. Die dem Kommunaloerband übertragenen Geschäfte werden durch seinen Vorsitzenden wahrgenommen. 12 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, am 13. September 1919. 8 34 Punkt c der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schlachtvieh vom 1. Februar 1919 (StaatSzeitung Nr. 32 vom 8. Februar 1919), wonach frühere Bestim mungen aufgehoben werden, erhält folgende Fassung: ,c) Z 3 Abs. 2 und 3, 8 6 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung, den Betrieb des Viehhandels im Königreich Sachsen betreffend, vom 11. Februar 1916 (Sächsische Staats zeitung Nr. 35)." 8 3 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 11. Februar 1916 tritt daher in der nach- „ „ L „ „ „ „ 15. Mai 1920. sofern in einem Kommunalverbande die Versorgung auf Landeskartoffelkarte später MS SIS 8l. nicht o" raeb»< borb--- nn. Sa- K ... ..... „.. — 2. November 1919 beginnt, haben die darauf eingedeckten Personen entsprechend " mit den bezogenen Zentnern zu reichen. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre 1844. Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 19191920. 1. Allgemeine Versorgung. dis zum 2. November 1919 findet die Kartoffelversorgung in der bisherigen Weise ^ Wochenkarten der Kommunalverbände statt. Mit Zustimmung der Landeskartoffelstelle der .Kommunalvirband diesen Zeitpunkt verlängern. Die Ration wird vorläufig auf für Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebens- "och nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich nur 5 Pfund. Zu diesen Ärund- auf die Zeit vom 2. November 1919 bis 14 Februar 1920 eine Zulage 2 Pfund wöchentlich gewährt. InseUionsprei« pkg. für die «.gespalten- Korpu«ze!le oder deren vaum, Lolalprei« Pfg., Reklamen Pfg., alles ml! Teuerungszuschlag. Z 'raub und tabellarischer Sah mit SOV Aufschlag, »el Wlederholung und Zahr-sun. 'hen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen !m amtlichen Teil snur von Behör. 'n die SpaNzeil- so Pfg. bez. pfg. / Nachweisung«, und Offertengebühr rv be». pfg. / Telephonische Inseraten.Aufgabe schließt jede« Reklamation«recht au«. / Anzeigenannahme bi« 11 ilhr vormittag«. / Beilagengebühr da« Tausend Pik., Zr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist Aufschlag ohne Rabatt. / Di- Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar« Zahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit! längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ae- meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung de« Brutto-Zetten- pretses. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es al« vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger tnnerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. off-'"' »e B Mus^ ie P M idori ,1 des M. is im 4. itz Personen, die vom Bezug auf Landeskartoffelkarte keinen Gebrauch machen, können ^Prinen Zentnerabschnitte ihrer Landeskartoffelkarte gegen Wochenmarken ihres ^unalverbandes umtauschen. Es soll zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf Hn "^getauscht werden, damit der Inhaber der Landeskartoffelkarte die Möglichkeit ( die übrigen Zentnerabschnitte noch durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. Außerdem kann sich jedermann bis zum 10. November 1919 unter Rückgabe der fl^ottoffelkarte oder einzelner Abschnitte an den Kommunalverband von diesem einen ^"schein auf die gleiche Menge Kartoffeln zum Bezüge aus einem dem Kommuna'- zugewiesenen außersächstschen Liefcrkreise ausstellen lassen. 5. Der Preis H? Tonne Kartoffeln aus der Ernte des Jahres 1919 beträgt, wenn die Lieferung ^?^w 14. September 1919 erfolgt, gemäß Z 4 Absatz 2 der Verordnung des Reichs- tz?Mws vom 15. Juli 1919 (RGBl. S. 64») im Freistaats Sachsen beim Verkaufe -w Kartoffelerzeuger 145 Mk. Preis für den Einkauf auf Landeskartoffelkarte unmittelbar beim Erzeuger Mk. bO Pfg. für den Zentner. rbm kind^ rede; gesu»' Roth" aße 66 ff gib- " kelt, äft- > ^-"chi-r Amt Wilsdruff Nr. 6. fÜk FüZ'Ü- Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt. Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 286,4 Tag-blass' «scheint lägllch, mit Ausnahme der Sonn, und ."li ilhr sür den folgenden Tag. / Bezugspreis bel Selbstabholung ,.?^"ei wöchentllch Pfg., monatlich pfg., vierteljährlich Mk.; 1t,, i.k ?u«lräger zugetragen monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; ^»,,'Mchen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne Zuftdllungögebühr. Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen entgegen. / Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger ' SEungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der fr i^Winrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung r de, Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Ferner in drn obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die ^L,,Mt>äte«, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel. , der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften stnd nicht persönlich zu Nndern an den Derlaq, die Schrlstleitung ober die GesckästssteNe. / 'Nschftftenbleibenunberückftchtiat./ Barliner Dertretung: BerlinSW.4S. die Amishaupimarmschast Meißen, für das 2. Die Erfassung und restlose Ablieferung der Kartoffeln zwecks Erfüllung der Liefer- muß von den Ueberschußbezirken nachdrücklich durchgefühlt werden. Die Bedarfs- i, »^de haben sich umgehend mit den ihnen zugewiesenen sächsischen Ueberschußbezirken Verbindung zu setzen und dorthin Vertreter zu entsenden, die bei der Feststellung, Auf- d-Mg und Abnahme sowie bei der Enteignung der Kartoffelvorräte von Anfang an ^wirken haben. tz. Die Ueberschußvsrbände haben von der ihnen von der Landeskartosfelstelle auferlegten >,Mngsmenge mindestens bis zum 20. Oktober 1919 35 v. H., bis zum 15. November 1919 izwe 40 o. H. und, soweit die Witterung dann noch Verladungen zuläßt, bis zum Dezember 1919 die restlichen 25 v. H. an die zugewiesenen Bedarfsbezirke abzuliefern. 3. Landeskartoffelkarte. . Für die Versorgung ad 2. November 1919 werden durch die Kommunalverbände Martoffelkarten an sämtliche Nichiselbstversorger ausgegeben. , Die Kommunalverbände können die Ausgabe der Landeskartoffelkarten von dem vom Sucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Auf- "^lungsräume zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffeloorräte als ^»Mässig erwiesen haben, können die Kommunalverbänd<oie Ausgabe von Landeskartoffel- t^s verweigern und sie entweder in Wochenversorgung nehmen oder ihnen die Abschnitte l,. ^Peln nacheinander aushändigen und die Aushändigung des nächsten Abschnittes -""abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen w°r ausgekommen ist. Die Landeskartoffelkarten haben 3 Zentnerabschnitte. Davon werden zunächst nur Abschnitte und 8 zur Belieferung freigegeben. Sie berechtigen zum zentnerweisen Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 24. September 1919 Don den für Kinder, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht «h., " haben, bestimmten Landeskartoffelkarten ist bei der Ausgabe Abschnitt L und L* linnen. Den Kommunalverbänden wird anheimgegeben, soweit möglich, auS ihren Beständen die Verbraucher auf deren Antrag zentnerweise zu beliefern. h Die LandeSkartoffelkarten stnd vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgebenden auf jedem Zentnerabschnitt abzustsmpeln, soweit die Gemeindenamen nicht bereits ^'bruch sind. D e Freizügigkeit dieser Landeskartoffelkarten darf durch keinerlei AuS- :^"bote oder andere Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommunalverbände ^.bkr Gemeinden beschränkt werden. Ueber etwaige Belieferung der numerierten Ab- "i am oberen Rands der Karte bleibt weitere Bestimmung Vorbehalten. haben zu reichen Erwachsene mit dem - auf Abschnitt bezogenen Ztr. bis zum 10. Januar 1920, „ „ 8 „ „ „ „ 28. März 1920, Kinder unter 4 Jahren mit dem auf Abschnitt bezogenen Ztr. bis zum 24. Januar 1920, O „Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist im Verbandsbezirke außer dem Verbände selbst nur den Verbandsmitgliedern, die vom Verband eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet." Im Hinblick auf die bevorstehende Verlegung des Rechnungsjahres sür den Staatshaushalt des Freistaates Sachsen auf die Zeit vom I. April des einen bis zum 31. März des folgenden Jahres stnd die Vorbereitungsarbeiten sür die nächst jährige Einschätzung zur Einkommen- und Ergänznngssteuer bis auf weiteres einzustellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlrch der Aufstellung und Aus füllung der Hauslisten, der Aufforderung zur Abgabe der Lohn- und Gehaltsnach weisungen, der Behändigung der Deklarationsauffoiderungeu und der Einreichung der Deklarationen zu den Staatssteuern. Dresden, am 13. September 1919. Fiuauzministerium, IV. Abteilung.