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Amtsblltt für die königliche« und stä-tischc« BchSrdeu z« Frciierg mb Brand. Inserat« werden bi« Vormittag« 11 VH« Ü angenommen. Preis für die Spaltzelle 13 Pfg. js » XRD Außerhalb de» Landgerichts-czirk« IS Pfg. sj V««a«tw örtlich« Leit«««: Gearg v«»rha»dt. —- - - u—' > ——-- 45. Jahrgang. Sonntag, den 23. Oktober. ivTLV» zweimonatlich IM. bO Pfg. u. einmonatlich 7S Pfg. Oeffeutliche Ladung. Die Nachgenannten, nämlich: 1. Friedrich August Möbi«», geboren am 19. Dezember 1866 in Döbel», zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 2. Ernst Richard Suhr, geboren am 19. Januar 1866 in Döbeln, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 3. Friedrich Rodert Böhle, geboren am 25. Februar 1868 in Stöbuig, zuletzt in Sörmitz bei Döbeln aufhältlich gewesen, 4. Max Alfred Lehma««, geboren am 1. August 1868 in Döbeln, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 6. Emil Richard Etepha«, geboren am 7. Mai 1868 in Döbeln, zuletzt daselbst - aufhältlich gewesen, 6. Rodert Gustav Hah«, geboren am 19. Dezember 1868 in Crumbach bet Hainichen, soviel bekannt zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 7. Erust Rodert Reichelt, geboren am 2. November 1868 in Böhrigen bei Rost wein, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 8. Theodor Paul Schwertfeger, geboren am 28. Mai 1869 in Freiberg, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 9. Erust Gustav Wehrmau«, geboren am 1. August 1869 in Katzenberg bei Nossen, zuletzt daselbst aufhältlich, 10. Theodor Paul Bloh, geboren am 19. Januar 1869 in Claußnitz, zuletzt in Böhrigen bei Roßwein aufhältlich, werden beschuldigt: als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden HcereS oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß dos Bundesgebiet verlassen, oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs. Dieselben weiden auf de« 30. Dezemder 1802, Vormittag» v Uhr vor die erste Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Freiberg zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach Z 472 der Straf- Prozeßordnung von den Herren Civilvor fitzenden der Königlichen Ersatzcommisfionen zu 1. bis mit 7. Döbeln, zu 8. Freiberg, zu 9. Meißen und zu 10. Rochlitz über dir der Anklage zu Grunde liegenden Thatsacheu ausgestellten Erklärungen vrrurtheilt werden. Fretberg, am 18. Oktober 1892. St. A. K. 60/91 ui 196. Königliche Staatsanwaltschaft. G. S. A. I. 61/92. Nr. 8. I«mtvrlt». Koch. Bekanntmachung. Für die Grundstücke zwischen Eisenbahn, vranverftratze und Olbernhanerstratze ist von der Baupolizeibehörde ein Bebanungsplan anfgestellt worden. Derselbe wird mit dem dazu gehörigen Regulativ in der Zeit vom 24. Oktober bis 22. November b. I. t» dem städtischen Bauamte zu Jeoermanns Einsicht ausliegen. Die Betheiligten werden aufgesordert, etwaige Einwendungen, welche sie gegen de» Be bauungsplan oder das Regulativ oder einzelne Bestimmungen desselben geltend machen wollen, bei Vermeidung des Ausschlusses derselben blS zur Beendigung der Auslegung im Stadtbauamt an zubringen. Freiberg, den 21. Oktober 1892. Der Stavtrath. vr »Skin», Bürgermeister. Wbr. Das Schulgeld für die einfachen Volksschulen auf das 3. Vierteljahr 1892 ist bis längstens den l. November 1802 iu den betreffenden Schulen, beziehentlich, waS die Schüler der beide» untersten Klaffe» anlangt, au den Kassenboten Lempe zur Bermeidung der Zwangsvollstreckung zu bezahlen. Freiberg, am 12. Oktober 1892. Der Etadtrath. vr. SSI»«»», Bürgermeister. Ah. Das Schulgeld für die Fortbildungsschule auf da» 3. Vierteljahr 1892 ist bis längsten» den I. November 1802 , an den Kassenboten Lempe zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu bezahlen. Freiberg, am 12. Oktober 1892. Der Stadtrath. Sr. SSI»»»»«, Bürgermeister. Ah. Belauutmachtmg. Nachdem mit dem heutigen Tage die von dem hiesigen Gesammtkirchenvorstaude beschlossene», von der Königlichen Kircheninspekiion genehmigten »BeAiMMSUge« «Ger kirchliche Ha«»- langen ««d Seren Gebühre« i« Sen «vanaelilch - lutherische« Parochie« per Stabt Freiberg- in Kraft grirelm lind, wirdSvtchcs hierdurch mit folgendem besonderen Be- merken in Bezug auf Taufe« bekannt gegeben: 1. Au Sonn- und Festtagen ist der Geistliche Vormittag» zu Taufe» «ich! »N» Nachmittags nur bis 4 Uhr verpflichtet. 2. An Werktagen werden agendartsche Taufe» nur Montags, DienStagS, Donnerstags und Freitags Nachmittags von */,2—3 Uhr unentgeltlich vollzogen, soweit nicht andere Amtshandlungen vorliegen. 3. Für eine agendarische Taufe außerhalb dieser Tage und Stunden sind 2 Mark zu bezahlen. 4. Nothta«fe« werden unentgeltlich nur bis sechs Wochen nach der Geburt d«S Kinde» vollzogen, falls sie als solche von der Hebamme bezeugt werden. 5. Wenn Kinder, die über sechs Wochen alt sind, infolge einer unentschuldbaren Ber- säumniß ihrer Eltern ungetauft sterben, ist der Geistliche berechtigt, daS kirchliche Be- gräbniß zu versagen. 6. Bei Taufen unehelicher Kinder sind, abgesehen von den Geschwistern der Mutter, nur solche unverheirathete Pathen zulässig, welche daS 30. Lebensjahr vollendet haben. 7 Für eine etwaige S. und 6. Path« ift je I Mt. a« Vi« betreff«»»« KirchM- kaff« z« entrichten. Fr«ib«rg, am 21. Oktober 1892. Königlich« S«p«ri»te«»««t«r. VI». Auktion. Mittwoch, v«n 2«. Vt«s«s Monats «. Nachmittag von 2 Uhr a«, sollen im städtischen Auktionslokal, Herderftratze Nr. 2, mehrere Pfandgegenstände, unter Anderem: 2 Schreibsekretäre, 1 Schreibtisch mit Aufsatz, 6 Kleidersekretäre, 4 Kleiderschrünke, 1 Kommode mit Aufsatz, 5 SophaS, 1 großer Spiegel in Nußbaumrahmen, 1 Waarenschrank, 1 Schuhmacher-Nähmaschine, 1 Herrenpel», 3 S'ück neue Damen-Wintermäntel und 9 Stück Kleiderbüsten, sowie eine größere Partie Nachlatzsach«« bestehend in verschiedenen Möbel und Kleidungsstücken, g«g«« Baarzahl««g, öffentlich versteigert werden. Ein spezielles Berzeichniß hängt in der Rathhausflur zur Einsichtnahme auS. Freiderg, am 19. Oktober 1892. Der Rathsvollzi«h«r. Die Lklaoeufrage iu den deutsch-afrikanischen Kolonien. Noch immer bildet die Sllavenfrage einen wunden Punkt in unserer Kolonialpolitik. In keiner Frage ist von Unberufenen so > viel Unsinn geredet und geschrieben worden, als in Bezug auf diese. Mit Slumvf und Stiel, und zwar augenblicklich, im Hand umdrehen sollte die Sklaverei durch Regierungsdekrete ausgeroltet werden, so wurde von besonders eifrigen Menschenfreunden gefordert, allerdings nur von solchen, deren Urtheil in dieser Frage durch keine Krnntniß der einschlagenden Verhältnisse getrübt war. Besonnene Kenner der afrikanischen Zustände warnten dagegen vor einem derartigen Vorgehen und wollten das Eingreifen der deutschen Behörden nur auf daS Verbot des Sklavenhandels be- schränkt wissen. In dieser Richtung ist namentlich der junge Afrikareisrnde vr. Hans Meyer in Wort und Schrift thätig ge- wesen, und gegenwärtig kommt eine andere — natürlich vorläufige — Lösung der Frage bei den maßgebenden deutschen Instanzen nicht mehr in Frage. In diesem Sinne hatte sich die deutsche Regierung auch darauf beschränkt, dem Reichstag ein Gesetz über die Bestrafung des Sklavenhandels zu unterbreiten, daS bis zum 1. Oktober 1895 Geltung haben sollte. Sie beabsichtigte ferner, dem Reichstage eine Resolution folgenden Inhalts vorzuschlagen: „den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, innerhalb der in dem Zu satz bestimmten Frist Vorsorge zu treffen, daß in den deutschen Schutzgebieten die gesammte, die Sklaverei betreffende Materie ge setzlich geregelt werde." Da die Geschäftslage des Reichstags für eine Diskussion über den Entwurf keinen Raum ließ, so kam er nicht mehr auf die Tagesordnung. Um zu übersehen, ob und inwieweit es möglich sein würde, der in der Resolution bezeich neten Regelung der Sklavenfrage nahe zu trete», erschien es er forderlich, die Berichte der Lokalbehörden in den deutschen Schutz gebieten darüber einzuholen, inwieweit dies die vorhandenen Macht mittel der Regierung gestatten, und welche Maßregeln innerhalb dieser Grenzen zur Beseitigung des Unwesens der Sklaverei vor geschlagen werden können. Unter Mitwirkung des KolonialratHS wurde ein Schema für die Berichterstattung aufgestellt, und gegen wärtig liegt nun ein von dem „Deutschen Kolonialblatt" ver öffentlichter umfangreicher Bericht des Kaiserlichen Gouverneurs Zimmerer auS Kamerun vor. Ueber die Dienstherrschaft von Nichteingeborenen über Einge borene wird berichtet, daß thatsächlich keine Herrschaftsverhältnisse zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen, welche als Ausflüsse eines EigenlhumSrechts des Herrn über den Sklaven anzusehen sind, bestehen. Es findet ein Verpflichten zu Diensten gegenüber Ntchteingeborenen statt seitens freier Eingeborener durch unmittel baren BertragSschluß mit dem Nichteingeborenen, seitens Unfreier durch Vermittelung von dessen Herrn, mag dieser ein Freier oder ein sklavenbefitzender Sklave oder Unfreier sein. Die Arten von Diensten find unbegrenzt; der Eingeborene verpflichtet sich zu allen Diensten, die er leisten zu können glaubt. Dies darf jedoch nicht so verstanden werden, als ob jeder Eingeborene zu Diensten jeder Art sich verwenden ließe. Gewisse Stämme und gewisse Indi viduen werden sich immer bloS zu gewissen Arten von Diensten verpflichten, je nach ihren vorherrschenden Neigungen und Lebens gewohnheiten. Ueber die Dauer solcher Verpflichtungen lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, es sei denn für die einge- sührten Arbeiter, welche sich theils zu einjährigem Dienst, wie z. B. die Kruneger, theil« zu zweijährigen und nur ganz aus nahmsweise zu längeren Diensten verpflichten. Da dieselben in ihre meist ferne Heimath nur auf Seeschiffen gelangen können und der Dienstherr die Passage für sie zu bezahlen hat, so ist auch bloS bei ihnen der Abschluß eine» zeitlich begrenzten Dienstver trag» durchführbar. Der Abschluß von Dicnstmiethe-Verträgen mit freien Eingeborenen vollzieht sich in der Weise, daß der Nicht- eingeborene, wenn er mit einem oder einigen wenigen Eingeborenen zu thun hat, unmittelbar mit diesen kontrahrrt, wenn mit einer größeren Zahl, dagegen mit dem gewählten Vormann oder Unternehmer. Die eingeführten Arbeiter kommen regelmäßig in Trupps von 12 bis 30 Mann unter einemVormannean und haben sich vorher gewöhnlich der Zustimmung ihres Häuptlings zum Verlassen ihrer Heimath ver sichert. Umgekehrt giebt es keine Ausfuhr von Eingeborenen aus dem Schutzgebiete Kamerun. Ein Dienstmiekhe-Vertrag mit einem Sklaven ist in Kamerun rechtlich unmöglich; der Nichtein- geborene kann blos mit dem Herrn desselben abschließen, der ein Recht auf die Arbeitsleistung des Sklaven hat. Der Miether hält sich lediglich an Denjenigen, der die Arbeiter gestellt hat, zahlt an ihn die Miethe oder macht ihm Abzüge und überläßt es ihm, wie er sich mit den gestellten Arbeitern abfindet. Von den eingeführten Arbeitern dienen die Kruneger herkömmlich blos ein Jahr, die von anderen Küstenplätzen, sowie die meist von der Goldküste stammenden Handwerker zwei Jahre; die Lohnzahlung, welche früher blos in Gütern geleistet wurde, wird jetzt meist in Geld geleistet oder in Geld und in Gütern zugleich. Der ein- gesührte Arbeiter Hal stets Anspruch auf freie Rückpassage. Disziplinargewalt wird in vielen Fällen vom Arbeitgeber geübt, jedoch ist dies von der Regierung des Schutzgebiets nie als Recht anerkannt worden, was die vielen gerichtlichen Klagen der Arbeiter aus Bezahlung rückbehaltenen LohnS oder wegen erduldeter Miß handlungen beweisen. Ohne den Eingeborenen in seinen ver- mögenSrechtlichen Behältnissen sowie in Bezug auf seine körper liche Integrität rechtlos zu stellen, wird eS auch keine. Regierung wagen dürfen, ein solches Recht dem Arbeitgeber ausdrücklich zu zuerkennen. Da die im Schutzgebiet beschäftigten Arbeiter wissen, daß sie wegen erlittenen Unrechts bei den Behörden desselben Schutz finden und hiervon auch zu rechter Zeit Gebrauch machen, so besteht ein Bedürfniß, zum Schutze der Arbeiter gesetzgeberisch vorzugehen, nicht. Wer einen Arbetter mißhandelt, wild einfach nach A 223 ff. bestraft; wer ohne rechtfertigenden Grund die Lohnzahlung verweigert, wird hierzu durch Urtheil gezwungen rc. Um die Interessen der eingeborenen Arbeiter zu wahren, ist ei» eigener Arbeiterpfleger angestellt, der alle ihm bekannt werdenden Beeinträchtigungen der Rechte seiner Pflegebefohlenen zur Anzeige zu bringen hat. Was die Sklaverei und sklavenähnliche Verhältnisse unter den Eingeborenen anbetrifft, so wird berichtet: Sklave kann innerhalb der Küstenzone des Schutzgebietes Niemand werden, ein solcher kann blos als schon fertiger Sklave nach diesem Gebiet kommen, nicht aber aus dem Küstengebiet umgekehrt nach dem Innern. Der Handel mit Sklaven bewegt sich auS den weit im Innern des Schutzgebietes belegenen Gebieten nach dem Innern. Die; Kinder von Sklaven, welche im Bereich der Küstenzone geboren sind, gelten nicht als Sklaven, sondern al» Halbfreie; für Kamerun kann auch weder durch Selbstverkaus eines Freien, noch durch Verkauf feiten Verwandter Sklaverei begründet werde». Schuldknechtschaft ist keine Entstehungsart der Sklaverei. Ap» dem Munde der im Schutzgebiet wohnenden Sklaven erfährt man/ daß sie theilS durch Geburt, Raub, Kriegsgefangenschaft Sklaven geworden sind. Die meisten kommen aus so entlegenen Gebieten, daß selbst die Namen ihrer ehemaligen Stammsitze noch unbekannt sind, sie sind durch viele Hände gelaufen, bis sie zur Küstenzone gelangten; unter ihnen dürften etwa sieben bis acht verschiedene Sprachen vertreten sein. Der Preis eines männlichen Sklaven schwankt nach deutschem Geld bemessen zwischen 100 biS 160 Mark, kann auch ausnahmsweise bi? 200 Mark steigen; junge Sklaven kosten mehr als erwachsene, weil sie sich leichter an die Sitten und Lebensweise ihres Herrn gewöhnen und bildungs fähiger sind. ES muß hervorgehoben werden, daß die Sklaven, cm Allgemeinen auf einer viel niedrigeren Bildungsstufe stehe», als ihre Herren. Eine Sklavin wird mit 200 bi» 300 Mark bezahlt. Die Rechtsfähigkeit deS Sklaven in Kamerun kann